TOP 4 der Fehler in der Widerrufsbelehrung

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Hier stellen wir vier Fehler in der Widerrufsbelehrung dar, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten der Verbraucher entschieden hat. Finden Sie eine solche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung, können Sie eventuell von einem Widerruf des Darlehensvertrages profitieren.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08)

Die Formulierung ist einerseits ein klarer Fehler, da ein Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig ermitteln kann, andererseits auch im jahrelang geltenden Muster enthalten. Eine Prüfung des Darlehensvertrages erfordert daher letztlich eine Einschätzung, ob die Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht. Hierzu gibt es viele Einzelfälle, die optimalerweise von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Erfolgsschancen hin beurteilt werden sollten. Nicht alle Gerichte sind der Auffassung, dass die Belehrung wortwörtlich dem gesetzlichen Muster entsprechen muss. Leichte Abweichungen werden hier je nach Gericht auch toleriert.

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07)

Auch hier kann ein Darlehensnehmer den Beginn der Frist für den Widerruf nicht ermitteln, da dem Darlehensnehmer nicht klar ist, wann die Ausfertigung bei der Bank oder Sparkasse eingeht.

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)

Ein Widerruf ist hier auch möglich, da die Widerrufsbelehrung als missverständlich bewertet wird, da aus der Formulierung heraus der Eindruck entsteht, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages zu laufen beginne, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06)

Die Belehrung enthält hier nur die Pflichten des Verbrauchers im Fall des Widerrufs. Es fehlt eine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers beziehungsweise die Pflichten der Bank.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie bundesweit kompetent mit einer Erfahrung aus hunderten von Darlehensprüfungen zur Thematik Darlehenswiderruf. Für eine Erstprüfung stehen wir gerne für Sie auch noch kurzfristig zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 möglich ist. Sollten Sie also den Widerruf noch nicht erklärt haben, bleibt Ihnen dafür nur noch wenig Zeit.