Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte

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Gemäß § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht, in die von dem Arbeitgeber über ihn geführte Personalakten Einsicht zu nehmen. Gründe für sein Akteneinsichtsbegehren muss der Arbeitnehmer dabei nicht anführen. Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer sogar das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats zu dem Akteneinsichtstermin hinzuziehen. Ob und inwieweit der Arbeitnehmer auch andere Personen (etwa ein Rechtanwalt) hinzuziehen dar, regelt das Gesetz aber nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. 9 AZR 791/1) diese bislang noch offene Frage weitestgehend geklärt. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, solange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, sich während des Termins Ablichtungen aus der Personalakte anzufertigen. Auf diese Weise werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Gerichts hinreichend gewahrt. Mittels der Kopien wird nämlich der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, mögliche Beseitigungs- oder Korrekturansprüche bezüglich etwaiger Abmahnungen oder unzulässiger Aktennotizen seinem Rechtsanwalt vorzulegen und überprüfen zu lassen. Für einen gerichtlich durchsetzbaren Besuch des Rechtanwalts im Betrieb des Arbeitgebers und damit einen staatlich angeordneten Eingriff in das Hausrecht des Betriebsinhabers bestehe insoweit keine Rechtfertigung.

Nur in wenigen Ausnahmefällen muss der Arbeitgeber den Besuch des Rechtsanwalts aber gegebenenfalls dennoch gestatten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und den Akteneinsichtstermin nicht selbst wahrnehmen kann oder der Arbeitnehmer wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht dazu in der Lage ist, den Inhalt seiner Personalakte eigenständig zu verstehen.

Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.