Flugzeugwrack zum Thema Flugzeugfonds
Flugzeugwrack zum Thema Flugzeugfonds © vette91 / Fotolia.com

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Bei dem Lloyd A380 Flugzeugfonds (Lloyd Fonds A380 Flugzeugfonds GmbH & Co. KG) handelt es sich um einen im Jahr 2011 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG aufgelegten Fonds. Der Fonds hält im Wesentlichen das Passagierflugzeug A 380 in seinem Portfolio, das aktuell an Singapore Airlines verchartert ist.

Medienberichten zufolge wies der Lloyd A380 Flugzeugfonds gemäß den im Jahr 2015 veröffentlichen Zahlen in den Jahren 2012 und 2013 Verluste in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro aus. Anleger sind angesichts dieser Nachrichten sehr besorgt und fürchten um das in den Fonds investierte Geld.

Ob die Anleger die noch im Jahr 2011 in Aussicht gestellten Ausschüttungen von bis zu 14 % p.a. zukünftig erhalten werden, erscheint mehr als fraglich. Tatsache ist jedenfalls, dass in den Jahren 2012 und 2013 keine Zahlungen an die Anleger erfolgten. Viele Anleger befürchten nun, dass sie am Ende der Laufzeit noch nicht einmal ihre Einlage zurückerhalten werden.

Schadenersatzansprüche der Anleger des Lloyd A380 Flugzeugfonds

Für Anleger des Lloyd A380 Flugzeugfonds besteht aber eine reelle Chance, ihr ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital wieder zurückzuerhalten, ohne die nächsten Jahre bis zum Laufzeitende im Ungewissen zu leben. Wurde die Anlage nämlich über eine Bank (oder einen sonstigen Anlegerberater) vermittelt, müssen im Rahmen des Beratungsgesprächs alle Risiken des Lloyd A380 Flugzeugfonds umfassend und nachvollziehbar gegenüber dem Anleger offengelegt werden. Andernfalls haftet das beratende Unternehmen (z.B. Bank) auf Schadenersatz.

Zu den Risiken eines geschlossenen Flugzeugfonds gehört etwa das Totalverlustrisiko. Dieses verwirklicht sich beispielsweise in aller Regel bei einer denkbaren Insolvenz der Fondsgesellschaft. Gerade wenn der Anleger eine risikolose Anlage für seine Altersvorsorge erwerben wollte, stellt die Vermittlung eines geschlossenen Flugzeugfonds sicherlich einen beachtlichen Beratungsfehler dar, der nach der Rechtsprechung zum Schadenersatz verpflichtet.

Außerdem müssen Anlageberater über die Haftungsrisiken von geschlossenen Flugzeugfonds umfassend aufklären. Hierzu gehört etwa das Risiko, dass getätigte Ausschüttungen gegebenenfalls später einmal von den Anlegern zurückgefordert werden können, wenn bei dem Fonds Liquiditätsprobleme entstehen.

Auch das Risiko, dass die Anteile während der Fondslaufzeit nicht einfach gegen die gezahlte Einlage eingetauscht werden können, muss im Rahmen eines Beratungsgesprächs umfassend erläutert werden. Dies umfasst die Aufklärung darüber, dass die Anteile nur auf einem nicht regulierten Zweitmarkt handelbar sind und dass es dort mitunter zu erheblichen Preisabschlägen kommen kann.

Schließlich muss eine Bank, die ein Anlageberatungsgespräch über einen Flugzeugfonds führt, weitere Pflichten erfüllen. Sie muss ungefragt darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsanteile Provisionen erhält. Nur auf diese Weise kann der Anleger einschätzen, ob und inwieweit die Bank bei der Vermittlung der Anteile auch Eigeninteressen verfolgt.

Rechtsfolge des Schadenersatzes

Wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs auch nur eines der vorbezeichneten Risiken nicht oder nicht ausreichend erläutert, haftet der Berater bzw. die Bank auf Schadenersatz. Dies hat zur Folge, dass der Anleger seine ursprünglich investierte Einlage zzgl. Agio gegen Übertragung der Fondsanteile auf den Berater bzw. die Bank erstattet bekommt. Mitunter wird auch eine rückwirkende Verzinsung der Einlage von 3 bis 5 % anerkannt.

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger von Flugzeugfonds im gesamten Bundesgebiet. Besuchen Sie unsere Informationsseite unter flugzeugfonds.eu!

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Anleger des von der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Jahr 2008 vertriebenen Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG sind verunsichert. Die Anteile am Fonds wurden auf einschlägigen Handelsplattformen des Zweitmarktes zuletzt im Dezember 2015 mit einem Kurs von gerade einmal 1,5 % in Bezug auf die investierte Kapitaleinlage gehandelt und sind aktuell sogar vom Handel ausgesetzt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Viele Anleger fürchten nun einen Totalverlust ihres Geldes.

Schadenersatz wegen Falschberatung

Bei dem Totalverlust handelt sich um ein Risiko, was vielen Anlegern vor Erwerb des Schiffsfonds von ihrem Berater verschwiegen wurde. Gleiches gilt für die Haftungsrisiken eines Kommanditisten oder die bereits eingetretene schlechte Handelbarkeit der Anteile auf dem Zweitmarkt (sog. mangelhafte Fungibilität). Wurde dann auch noch der Emissionsprospekt nicht bzw. erst verspätet an den Anleger übergeben (etwa erst am Zeichnungstag), macht sich eine Bank grundsätzlich Schadenersatzpflichtig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat bereits die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen entsprechenden Beratungsfehlern bei der Vermittlung der Anteile am Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG verurteilt. Die Bank wurde zur „Rücknahme“ der Anteile am Fonds gegen Erstattung der ursprünglich in den Fonds investierten Einlage (zzgl. Agio) verurteilt.

PSS Rechtsanwälte – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte unterstützt geschädigte Anleger des Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank. Rufen sie uns für eine telefonische Ersteinschätzung einfach an!

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Hier stellen wir vier Fehler in der Widerrufsbelehrung dar, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten der Verbraucher entschieden hat. Finden Sie eine solche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung, können Sie eventuell von einem Widerruf des Darlehensvertrages profitieren.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08)

Die Formulierung ist einerseits ein klarer Fehler, da ein Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig ermitteln kann, andererseits auch im jahrelang geltenden Muster enthalten. Eine Prüfung des Darlehensvertrages erfordert daher letztlich eine Einschätzung, ob die Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht. Hierzu gibt es viele Einzelfälle, die optimalerweise von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Erfolgsschancen hin beurteilt werden sollten. Nicht alle Gerichte sind der Auffassung, dass die Belehrung wortwörtlich dem gesetzlichen Muster entsprechen muss. Leichte Abweichungen werden hier je nach Gericht auch toleriert.

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07)

Auch hier kann ein Darlehensnehmer den Beginn der Frist für den Widerruf nicht ermitteln, da dem Darlehensnehmer nicht klar ist, wann die Ausfertigung bei der Bank oder Sparkasse eingeht.

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)

Ein Widerruf ist hier auch möglich, da die Widerrufsbelehrung als missverständlich bewertet wird, da aus der Formulierung heraus der Eindruck entsteht, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages zu laufen beginne, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06)

Die Belehrung enthält hier nur die Pflichten des Verbrauchers im Fall des Widerrufs. Es fehlt eine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers beziehungsweise die Pflichten der Bank.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie bundesweit kompetent mit einer Erfahrung aus hunderten von Darlehensprüfungen zur Thematik Darlehenswiderruf. Für eine Erstprüfung stehen wir gerne für Sie auch noch kurzfristig zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 möglich ist. Sollten Sie also den Widerruf noch nicht erklärt haben, bleibt Ihnen dafür nur noch wenig Zeit.

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Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.

Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung

Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.

Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.

Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?

Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.

Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.

Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:

Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).

Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.

Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).

Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung

Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.

Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.

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Bei der HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG handelt es sich um einen von der HCI Capital AG aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds, der eine Büroimmobilie am Flughafen Berlin hält. Viele Anleger sind wegen der verspäteten Fertigstellung des Berliner Großflughafens BER verunsichert. Die Verunsicherung macht sich auch an den Fondspreisen am Zweitmarkt bemerkbar. Die Anteile an der HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG wurden zuletzt im Februar 2015 auf einschlägigen Handelsplattformen mit einem Kurs von gerade einmal 52,50 % in Bezug auf das gezeichnete Kapital gehandelt (Quelle: www.zweitmarkt.de). Eine erstmalige ordentliche Kündigung der Beteiligung ist demgegenüber für die Anleger nicht vor dem 31.12.2024 möglich.

Beratungspflichten des Anlageberaters

Viele Anleger suchen wegen den unsicheren Zukunftsaussichten am Berliner Flughaften nun nach Möglichkeiten, ihre ursprünglich in den Berlin Airport Center-Fonds investierte Einlage frühzeitig und vor allem vollständig wieder zurückzuerhalten. „Für viele Anleger besteht eine reale Chance, ihre Beteiligung am Fonds rückabzuwickeln“, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden weiss. Zahlreiche Anleger wurden vor Beitritt zum Fonds von ihrem Anlageberater nämlich nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Ein Anlageberater ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dazu verpflichtet, einen Anlegerinteressenten ungefragt über alle Risiken des Anlagegeschäfts umfassend aufzuklären. So muss etwa über das Totalverlustrisiko in Bezug auf die gezahlte Einlage aufgeklärt werden. Ferner müssen die Anleger darüber unterrichtet werden, dass sie als Kommanditisten des Fonds unternehmerische Risiken eingehen. Hierzu zählen etwa Haftungsrisiken gegenüber den Gläubigern des Fonds (etwa Gefahr der „Rückforderung von Ausschüttungen“). Ferner müssen Anleger eines geschlossenen Fonds darüber aufgeklärt werden, dass die Anteile am Fonds nicht oder nur unter Inkaufnahme von erheblichen Abschlägen (wie hier zuletzt von fast 50 %, siehe oben) an einem nicht organisierten Zweitmarkt handelbar sind (sog. „mangelhafte Fungibilität“). Hat eine Bank die Beratung zum Fondsbeitritt durchgeführt, muss zudem über die an die Bank geflossenen Provisionen / Rückvergütungen aufgeklärt werden, damit der Anleger darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Bank auch Eigeninteressen bei der Vermittlung der Fondsanteile verfolgt (sog. Kick-Back-Rechtsprechung).

Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Ist im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht ausreichend aufgeklärt worden, hat der Anleger gegen das die Anlageberatung durchführende Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch ist auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichtet. Der Anleger erhält also im Zuge des Schadenersatzes seine ursprünglich investierte Einlage (zzgl. Agio) von dem beratenden Unternehmen erstattet und überträgt im Gegenzug seine Fondsanteile auf das Unternehmen.

Anwaltliche Hilfe zum Fonds HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG

Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt geschädigte Anleger des HCI Berlin Airport Center Fonds bei der Geltendmachung ihrer Rechte auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Eine Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtschutzversicherung wird von der Kanzlei kostenfrei im Vorfeld abgeklärt.

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HCI Shipping Select 26 (XXVI) – Schadenersatz wegen Falschberatung

Bei dem HCI Shipping Select 26 handelt es sich um einen geschlossenen Dachfonds, der in acht Schiffsfonds als Zielgesellschaften investiert. Der HCI Shipping Select 26 wurde im Jahr 2008 von der HCI Capital AG aufgelegt.

Anleger des Fonds sind spätestens seit dem Jahr 2012, in dem vier Schiffsgesellschaften Insolvenz anmelden mussten, stark verunsichert. Kürzlich erhielten die Anleger des HCI Shipping Select 26 wieder eine Aufforderung, weitere (freiwillige) Nachschüsse in Bezug auf die D-Schiffe MS Hellespont Daring, MS Hellespont Dawn, MS Hellespont Defiance und MS Hellespont Drive zu „Sanierungszwecken“ zu leisten.

Gemäß einschlägigen Zweitmarkthandelsplattformen wurden die Anteile am Fonds zuletzt im Jahr 2013 mit einem Kurs von gerade einmal 3 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Hier scheint sich das Totalverlustrisiko zu verwirklichen! Doch Anleger habe die rechtliche Möglichkeit, ihr Geld wieder vollständig im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs wegen Falschberatung zurückzuerhalten. Wenn ein Privatanleger im Rahmen des Beratungsgesprächs vor Beitritt zum Fonds über einzelne Risiken nicht ausreichend ausgeklärt wurde, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anlagerberater bzw. die hinter der Beratung stehende Bank oder Beratungsgesellschaft. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anleger im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs ungefragt über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Ferner müssen die Haftungsrisiken der Anleger als Kommanditisten  erläutert werden. Daneben muss darüber aufgeklärt werden, dass die Anteile am Fonds nur auf einem nicht organisierten Zweitmarkt gehandelt werden können und dort unter Umständen hohe Abschläge vom Kaufpreis hinzunehmen sind (wie zuletzt im Jahr 2013 ganze 97 %, siehe oben). Hat zudem eine Bank die Beratung durchgeführt, muss der Bankberater ungefragt über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufklären, die hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossen sind (sog. Kick-Back Rechtsprechung).

Wenn im Rahmen Ihres Beratungsgesprächs zum Fondsbeitritt auch nur über einen der vorgenannten beratungspflichtigen Aspekte nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt wurde, bestehen Chancen auf Schadenersatz gegen den Vermittler. Im Rahmen des Schadenersatzes kommt es dann zu einer „Rückabwicklung der Beteiligung“, d.h. der Anleger bekommt sein ursprünglich in den Fonds in investiertes Kapital (zzgl. Agio) gegen Übertragung der Fondsbeteiligung erstattet.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertreten Anleger des HCI Shipping Select 26 (XXVI) bei der Geltendmachung Ihrer Rechte auf Schadenersatz. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir vorab kostenfrei eine Deckung mit der Versicherung ab. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Der MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 (auch Elfte Sachwert-Rendite Fonds Deutschland) wurde im Jahr 2011 von der MPC Capital AG aufgelegt. Der Immobilienfonds investiert nach seiner Konzeption in fünf Objekte in den Universitätsstädten Frankfurt, Karlsruhe, Greifswald und München. Dabei soll der Fonds für die Anleger eine Rendite in Höhe von 6 % vor Steuern erwirtschaften.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte berichten aus ihrer anwaltlichen Praxis, dass vielen Anlegern im Rahmen des Beratungsgesprächs zum Fondsbeitritt die wesentlichen Risiken der Beteiligung verschwiegen und stattdessen die Renditeerwartungen besonders in Aussicht gestellt wurden. Insbesondere wurde vielen Anlegern, die gerade eine sichere Kaptalanlage zeichnen wollten, verschwiegen, dass das in den Fonds investierte Kapital Verlustrisiken unterliegt, die schlimmstenfalls in einem Totalverlust gipfeln können.

Ferner unterliegen die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Haftungsrisiken. So ist es nach dem Recht der Kommanditgesellschaft grundsätzlich möglich, dass getätigte Ausschüttungen in der Zukunft einmal zurückgefordert werden können. Die vom MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 bzw Elfte Sachwert-Rendite Fonds in Aussicht gestellten 6 % Rendite sind also im Falle der Auszahlung unter Umständen gar nicht von Dauer. Eine „Rückforderung von Ausschüttungen“ bzw. richtigerweise ein „Wiederaufleben der Haftung“ in Höhe der getätigten Ausschüttung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn eine Ausschüttung nicht durch bilanzielle Gewinne gedeckt war, so wie dies etwa bei dem Immobilienfonds MPC Holland 48 der Fall war, wo die Anleger bereits zur Kasse gebeten wurden. Das Wiederaufleben der Haftung in Höhe der geflossenen Ausschüttungen ist jedenfalls ein Risiko, über das ein Anleger im Rahmen eines Kapitalanlageberatungsgesprächs zwingend aufzuklären ist.

Ferner muss der Anleger über die mangelhafte Fungibilität seiner Anteile am Fonds aufgeklärt werden. Dies bedeutet, dass der Anleger die Anteile am Fonds nicht einfach auf einem organisierten Markt zu einem garantierten Mindestpreis handeln kann, sondern auf einen unorganisierten Zweitmarkt angewiesen ist, auf dem unter Umständen erhebliche Wertabschläge in Kauf zu nehmen sind. Die Anteile am MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 wurden beispielsweise im Mai 2016 auf dem Zweitmarkt mit gerade einmal 73,00 % gehandelt (Quelle: Zweitmarkt.de).

Schließlich müssen speziell Banken als Kapitalanalgeberater darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung der Anteile am Fonds Provisionen oder Rückvergütungen erhalten. Nur so wird der Anleger in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Bank ein bestimmtes Anlageprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie damit hohe Provisionen erwirtschaftet.

Sollte im Rahmen des betreffenden Kapitalanlageberatungsgesprächs zum Fondsbeitritts eines der vorgenannten Risiken nicht oder nicht ausreichend dargestellt worden sein, bestehen Chancen auf Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadenersatzes. Der Anleger erhält also sein ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital (zzgl. Agio) vollständig gegen Übertragung der Anteile erstattet und kann sich von allen Risiken der Beteiligung lösen. Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtanwälte vertritt geschädigte Anleger des MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 bzw Elfte Sachwert-Rendite Fonds. Im Falle einer Rechtsschutzversicherung klären wir vor einer Beauftragung kostenfrei eine Deckung für Sie ab. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Kündigung eines Bausparvertrags nach Ablauf von 10 Jahren zulässig?

Infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen viele Bausparkassen sich ihrer zum Teil noch bis zu 5 % p.a. verzinsten Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren durch Kündigung zu entledigen. Sie berufen sich dabei auf das Argument, dass nach Ablauf von 10 Jahren seit Zuteilungsreife des Bausparvertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehe, auch wenn der Vertrag noch nicht voll angespart wurde. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Entscheidungen vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15, dem nun eine Absage erteilt und im Sinne der Bausparer entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts ist das 10-jährige Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge gerade nicht anwendbar, sofern die Verträge noch nicht voll angespart wurden. Während der Ansparphase gewähre zwar der Bausparer als Darlehensgeber der Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen. Dennoch sei die aus dem Darlehensrecht stammende Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugunsten der Bausparkassen nicht anwendbar, weil deren Schutzzweck nicht einschlägig sei. Das Gesetz will mit dem Kündigungsrecht nach Ablauf von 10 Jahren den Darlehensnehmer vor einem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers schützen. Wenn eine Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen von einer Privatperson erhalte, unterliege sie aber keinem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Bausparers. Der Zinssatz wurde nämlich gerade von der Bausparkasse als Darlehensnehmerin bei Vertragsschluss mit dem Bausparer vorgegeben. Letztlich hätten die Bausparkassen es versäumt, ein vertragliches Kündigungsrecht bei Abschluss der Verträge zu vereinbaren. Dieses Versäumnis dürfe nicht zulasten der Bausparer gehen!

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte rät betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zwar wurde im Fall des OLG Stuttgart das letzte Wort noch nicht gesprochen, da eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage noch aussteht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der BGH sich der Ansicht des OLG Stuttgart anschließen wird. Viele Bausparkassen haben in Anbetracht der derzeit höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage auch eine erhöhte Bereitschaft zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, so Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte. Viele Fälle lassen sich daher gegebenenfalls ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes lösen.