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Bei dem CFB-Fonds 171 – Containerriesen der Zukunft 3 (MS „CPO Marseille“) handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, der von der Commerzbank AG vertrieben wurde. In der Vergangenheit wurde bereits die Auszahlung von prospektieren Ausschüttungen an die Anleger ausgesetzt. Auf einschlägigen Zweitmarkt-Handelsplattformen wurden die Anteile am Fonds zuletzt im März 2016 nur noch mit einem Kurs von 35 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Angesichts dieser Hiobsbotschaften sind Anleger stark verunsichert, ob und wieviel sie von ihrem ursprünglich investierten Geld jemals wiedersehen.

In vielen Fällen wurden die Anteile am Fonds als sicheres Produkt und zum Teil sogar als geeignet zur Altersvorsorge empfohlen.Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB Fonds 171 aber um eine hochriskante Anlage mit Totalverlustrisiko. Anleger müssen über dieses Risiko im Rahmen des Beratungsgesprächs von dem Bankberater ungefragt und unmissverständlich aufgeklärt werden. War dies nicht der Fall, macht sich die Bank grundsätzlich Schadenersatzpflichtig.

Ein Anspruch des Bankkunden auf Schadenersatz wird aber auch schon alleine dadurch ausgelöst, wenn über die von der Bank für die Vermittlung der Anteile vereinnahmten Vergütungen und Provisionen  nicht ungefragt aufgeklärt wurde.

Weitere Aufklärungspflichten bestehen in Bezug auf die Haftungsrisiken der Anleger (etwa Rückforderung von Ausschüttungen) oder der „mangelhaften Fungibilität“ der Anteile, was bedeutet, dass die Anteile am Fonds gegebenenfalls nicht oder nur unter erheblichen Abschlägen auf dem Zweitmarkt handelbar sind (siehe oben).

Wenn auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht hinreichend aufgeklärt wurde, besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch des Bankkunden gegen die beratende Bank auf Schadenersatz, der auf „Rückabwicklung der Fondsbeteiligung“ gerichtet ist. Der Anleger erhält also sein in den Fonds investiveres Kapital von der Bank im Wege des Schadenersatzes erstattet und überträgt die Anteile am Fonds auf die Bank.

Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei unterstützen geschädigte Anleger des CFB Fonds 171 – Containerriesen der Zukunft 3 bei der Verfolgung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, muss diese in vielen Fällen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung tragen. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Rechtsschutzversicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei gerne kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.

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Die Bezeichnung „CFB 168 Twins 2“ ist die Kurzbezeichnung für den geschlossenen Schiffsfonds, hinter dem zwei Gesellschaftsbeteiligungen stehen: an der NAUTESSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD MARITA“ KG sowie der NAULUMO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MAERSK NOTTINGHAM“ KG. Die Anteile an dem Fonds wurden insbesondere im Jahr 2008 durch Anlageberater der Dresdner Bank AG vertrieben, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist.

Im Rahmen der Beratung zum Beitritt zu dem CFB 168 Twins 2 trafen die damaligen Bankberater umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten. So müssen etwa Bankkunden über das dem Schiffsfonds immanente Totalverlustrisiko unmissverständlich aufgeklärt werden. Ferner bestehen Aufklärungspflichten über die unternehmerischen Risiken des Fonds, namentlich Haftungsrisiken der Anleger in Form von Rückforderungen in Bezug auf getätigte von Ausschüttungen etc. Auch über die sogenannte „mangelhafte Fungibilität“ der Anteile, d.h. dass die Anteile auf einem Zweitmarkt nicht oder nur unter erheblichen Wertverlusten handelbar sind, muss ungefragt aufgeklärt werden. Schließlich muss der Bankberater darüber aufklären, dass die Bank für die Vermittlung der Anteile Rückvergütungen bzw. Provisionen erhält.

Wenn die Bank auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht ausreichend belehrt hat, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die vermittelnde Bank. Der Schadenersatzanspruch ist grundsätzlich auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Konkret bedeutet dies, dass der Anleger von der Bank sein in den Fonds investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile auf die Bank erstattet bekommt.

Sollten Sie im Rahmen des Beratungsgesprächs zum CFB 168 Twins 2 Fonds die in diesem Artikel erwähnten Risikohinweise von dem betreffenden Anlageberater nicht erhalten haben, bestehen unter Umständen gute Chancen auf einen Schadenersatzanspruch gegen die dahinterstehende Bank, die Sie von einem Anwalt prüfen lassen sollten.

Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei unterstützen geschädigte Anleger des CFB 168 Twins 2 Fonds bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung. Viele Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Versicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.

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Bei der im Jahre 2008 von der Alpha Patentfonds Management GmbH aufgelegten Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Patentfonds, der das Geld seiner Anleger mittelbar über ein Genussrecht in Patente investiert.

Das Zeichnungskapital sollte gemäß einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2013 noch bis zum Jahr 2017 an die Anleger zurückfließen. Tatsächlich wurden die Anteile am Fonds zuletzt im August 2015 auf einschlägigen Handelsplattformen des Zweitmarktes für geschlossene Fonds lediglich zum Kurs von 20,00 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Viele Anleger befürchten angesichts dieser Zahlen, dass das investierte Kapital nicht oder nicht mehr vollständig an sie zurückfließt.

Die Anteile am Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG wurden seinerzeit insbesondere von Anlageberatern der Postbank-Gruppe empfohlen. Im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt treffen den Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zahlreiche Aufklärung- und Beratungspflichten. So muss ein Anlageberater den Anleger etwa ungefragt über das Totalverlustrisiko in Bezug auf das investierte Kapital aufklären.
Ferner muss darüber belehrt werden, dass die Anteile am Fonds gegebenenfalls nicht oder nur schwer handelbar sind. Will der Anleger die Anteile also vorzeitig liquidieren, muss er sich eines sogenannten Zweitmarktes bedienen, auf dem zum Teil erhebliche Abschläge in Kauf zu nehmen sind (etwa im Jahr 2015: 80 %). Dieses Zweitmarktrisiko (sog. mangelhafte Fungibilität) muss im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt unbedingt erläutert werden.
Ferner müssen die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung im Rahmen des Beratungsgesprächs erwähnt werden. Hierzu zählt etwa die Gefahr der „Rückforderung von Ausschüttungen“. So kann es sein, dass die von einem geschlossenen Fonds an seine Anleger getätigten Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn es sich bei den Ausschüttungen nur um Liquiditätsausschüttungen und nicht um echte Gewinnausschüttungen handelte.
Schließlich kann auch die bloße Nichtaufklärung über die von einer beratenden Bank vereinnahmten Vermittlungsprovision zu Schandersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank führen.
Sofern nur einer der vorgenannten Aspekte im Rahmen des Beratungsgesprächs unerwähnt blieb, können dem geschädigten Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler bzw. die Bank zustehen. Die Rechtsfolge eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs ist, dass das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden muss. Dies bedeutet, dass die hinter dem Berater stehende Bank das in den Fonds investierte Kapital zuzüglich Agio vollständig an den Anleger zurückzahlen muss und im Gegenzug die Anteile am Fonds übernehmen muss. Zusätzlich wird in der Rechtsprechung auch ein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Zinsgewinns für den Anlagezeitraum anerkannt (was allerdings an strengere Voraussetzungen geknüpft ist).
Sollten Sie in Bezug auf Ihr Beratungsgespräch zu dem Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG einen der vorgenannten Beratungsfehler wiedererkannt haben, wäre Ihnen zu raten, Ihren Fall von einem Rechtsanwalt näher prüfen zu lassen.
Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei begleiten geschädigte Anleger des Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung gegen Banken und Anlageberater. Viele Rechtsschutzversicherungen müssen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung übernehmen. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Versicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.

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Die PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden prüfen die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages auf Fehlerhaftigkeit!

Senden Sie uns dazu Ihren Darlehensvertrag sowie unbedingt auch Ihre Telefonnummer per E-Mail an kanzlei@pss-rechtsanwaelte.de. Die Prüfung (bis zum 20.06.2016) dauert nur maximal 2 Werktage. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
Da der Gesetzgeber das Widerrufsrecht eingeschränkt hat, ist in den meisten Fällen ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages ab dem 21.06.2016 nicht mehr möglich.

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