Einen Fernabsatzvertrag kann jeder innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Ein Fernabsatzvertrag ist z.B. ein Kaufvertrag, der ausschließlich online geschlossen wurde, ohne dass sich Käufer und Verkäufer jemals persönlich gesehen haben.

Recht auf Widerruf

Der Verbraucher und der Unternehmer sind nach dem Widerruf nicht mehr an ihre auf den Kaufvertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden.

Der Widerruf muss in Textform (z.B. Fax, Mail, Brief) stattfinden. Der Widerruf muss dem Unternehmer zugehen. Eine Begründung hingegen ist nicht erforderlich.

Die Widerrufsfrist von (in den meisten Fällen) 14 Tagen beginnt mit dem Vertragsschluss und ist gewahrt, wenn der Widerruf innerhalb dieser Frist abgesendet wird.

Als Folge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wer dabei die Kosten trägt, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.

In der Regel können auch teilbare Leistungen widerrufen werden. D.h. bei einem Kaufvertrag über mehrere Produkte, können auch nur einzelne davon im Widerruf genannt werden. Ob hieran besondere Regelungen bezüglich der Kosten z.B. des Versandes geknüft sind, entnehmen Sie der Widerrufsbelehrung und/oder den Geschäftsbedingungen des Unternehmers.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Widerruf eventuell auch Kosten entstehen können, z.B. wenn Sie die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben, oder wenn die Rückversandkosten nicht vom Verkäufer übernommen werden.

Muster für Widerrufsschreiben

Folgende Vorlage kann beispielhaft zur Formulierung des Widerrufs dienen und stellt lediglich ein einfaches Muster dar. Dieses Muster kann nicht jeden Einzelfall abdecken. Für eine individuelle Beratung insbesondere auch zu den Folgen eines Widerrufs wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Widerrufsschreiben

Vor- und Nachname des Verbrauchers
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Kundennr:

Unternehmen und Abteilung
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Faxnummer / Email-Adresse

Ort, Datum

Betreff: Widerruf des abgeschlossenen Vertrags mit der Nummer__________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und trete innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag mit der oben genannten Vertragsnummer über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung zurück:
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung (z.B. Artikelnummer, Bestellnummer, Preis, etc.)
Bestellt am:
Erhalten am:
Gleichzeitig widerrufe ich hiermit auch die von Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zur Abbuchung von meinem Konto.
Bitte schicken Sie mir die schriftliche Bestätigung der Vertragsauflösung an die oben aufgeführte Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
[handschriftliche Unterschrift]

Auch während der Corona-Pandemie haben Reiseveranstalter die 14-tägige Frist zur Reisekostenrückzahlung nach einer Stornierung einzuhalten um nicht zusätzlich noch Verzugszinsen zu schulden. Dies entschied beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt a.M. nun getreu dem zivilrechtlichen Grundsatz „Geld hat man zu haben“ in seinem Urteil vom 15.10.2020 (Az. 32 C 2620/20 (18)).

Das beklagte Reiseunternehmen hat die Reise wegen der Pandemie storniert. Es bot dem Kläger, der eine Pauschalreise nach Spanien gebucht hatte, zunächst nur einen Reisegutschein als Rückzahlung an. Erst nach Einschaltung eines Anwalts und Einleitung des Klageverfahrens erklärte sich das in Frankfurt ansässige Unternehmen bereit, das Geld zurückzuerstatten. Ein Verzug wurde jedoch weiterhin bestritten. Der Reiseveranstalter berief sich dabei auf ein fehlendes Verschulden wegen „unvorhergesehener Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf“ bei der Bearbeitung der zahlreichen Rückzahlungen.

Coronabedingter Ausnahmezustand zählt nicht

Dieser Argumentation erteilte das AG Frankfurt a.M. eine Absage und verurteilte zur Schadensersatzzahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der entstandenen Verzugszinsen. Das Unternehmen hätte nach Ansicht des Gerichts trotz des coronabedingten Ausnahmezustands in der Lage sein müssen, die Rückzahlungen fristgerecht zu organisieren. Zum Beispiel durch Einrichtung einer dafür bestimmten Abteilung.

Reisegutschein reicht nicht

Die Verpflichtung, das Geld innerhalb der zweiwöchigen Frist zu erstatten, wurde auch nicht durch das Gutscheinangebot ausgesetzt. Die im Bundestag beschlossene, freiwillige Gutschein-Lösung lässt im Einklang mit EU-Recht dem Kunden weiterhin die Möglichkeit, auf der Rückzahlung zu bestehen. Daher dürfe es nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn er einen Gutschein später ablehnt.

Insgesamt gilt eben auch in Zeiten der Pandemie: „Geld hat man zu haben“. Zahlen muss man seine Schulden auch jetzt fristgerecht, wenn nicht ausnahmsweise eine Stundung vereinbart wurde.

Verträge mit Fitnessstudios sind für gewöhnlich auf eine längere Laufzeit von mindestens einem Jahr ausgelegt, so dass es bei Änderungen der persönlichen Umstände immer wieder zu der Frage kommt, wie man frühzeitig aus einem solchen Vertrag wieder aussteigen könnte.

Um einen Trainingsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit kündigen zu können, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wann ein solcher Grund allerdings vorliegt, ist je nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.

Fitnessstudio-Vertrag bei Umzug vorzeitig kündbar?

Wer den Wohnort wechselt, sieht sich oft nicht mehr in der Lage, das gewohnte Fitnessstudio aufzusuchen. Rechtsanwalt Schem weiß: „Dies begründet jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Kündigung des Vertrags.“

Der BGH hatte in einem Grundsatzurteil vom 4.5.2016 (Az. XII ZR 62/15) festgestellt, dass bei der Eingehung eines langfristigen Vertrags der Kunde das Risiko trage, ob er die angebotene Leistung auch nutzen könne. Es handelte sich in dem verhandelten Fall um einen Soldaten, der aufgrund seines Berufs öfter umziehen musste.

Viele Fitnessstudios führen allerdings Umzüge als Sonderkündigungsgrund in ihren AGB auf, wenn der neue Wohnort keine Filiale hat. Einige erlauben auch eine außerordentliche Kündigung, wenn der Umzugsort weiter als 20 km entfernt ist. Dies entspricht der Wertung eines Urteils des OLG Frankfurt vom 5.12.1994 (Az. 6 U 164/93), das 20 km als zumutbare Grenze festlegte, ab der das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand aufgesucht werden könne.

Wenn in den AGB Umzüge nicht ausdrücklich als Sonderkündigungsgrund aufgeführt sind, besteht immer noch die Möglichkeit, durch Kontakt mit dem Vertragspartner eine individuelle Lösung zu finden, manche Anbieter zeigen in solchen Fällen Kulanz.

Sollte jedoch das Fitnessstudio und nicht der Kunde umziehen, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied (Urteil vom 15.10.2015, Az. 34 C 5/15): Das Sonderkündigungsrecht eines Mannes, der den Vertrag abgeschlossen hatte, um in dem Studio in seiner Mittagspause zu trainieren, wurde von dem Gericht bestätigt, da ihm durch dessen Umzug  diese Nutzung unmöglich wurde und ein Festhalten am Vertrag somit unzumutbar.

Sonderkündigungsrecht bei Krankheit?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn durch eine dauerhafte und schwere Erkrankung (ärztlich attestiert) die Nutzung des Fitnessangebots nicht nur erschwert, sondern unmöglich wird.

Bei nur vorübergehenden Krankheiten oder Einschränkungen, bei denen z.B. noch die Nutzung der Reha-Sport-Angebote des Fitnessstudios möglich bleibt, muss der Anbieter die Kündigung jedoch nicht akzeptieren. In Betracht kommt dann, den Vertrag ruhen zu lassen, hierzu sind die rechtlichen Voraussetzungen in den jeweiligen AGB aber unterschiedlich.

Fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages wegen Corona?

Grundsätzlich ist der Betreiber des Fitnessstudios zur Bereitstellung der Räumlichkeiten und Geräte verpflichtet, sonst entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Aufgrund der coronabedingten Schließungen ist es den Fitnessstudios zeitweise nicht möglich, die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen, sodass ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine Beitragskürzung in Betracht kommt, eine Beitragserstattung, sofern der Wertersatz durch einen Gutschein dem Kunden nicht zumutbar ist, aber nur ganz ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Ausfallzeit durch das Fitnessstudio ist jedoch nicht zulässig.

Vorzeitige Kündigung bei Schwangerschaft?

Die Rechtsprechung beurteilt eine Schwangerschaft unterschiedlich im Hinblick auf ein Sonderkündigungsrecht des Fitnessstudio-Vertrages, tendiert aber in einigen Fällen dazu, nicht nur ein Ruhenlassen des Vertrags zuzugestehen. Als wichtigen Grund bewerteten die Schwangerschaft zum Beispiel der BGH am 8.2.2012 (Az. XII ZR 42/10) und das Landgericht Koblenz am 19.12.2013 (Az. 3 O 205/13).

Wie kündige ich meinen Trainingsvertrag fristlos?

Letztlich genügt in der Regel eine einfache Kündigungserklärung in Textform. Ob gegebenenfalls die Schriftform (also insbesondere per Brief mit Unterschrift) zulässigerweise vereinbart ist, ist am Einzelfall zu prüfen.

Die wesentlichen Elemente einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aus wichtigem Grund zu sofort, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Als wichtiger Grund gilt (Kurze Ausführung zum wichtigen Grund). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die wesentlichen Elemente einer Kündigung wegen eines vertraglichen Sonderkündigungsrechtes finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aufgrund des im Vertrag in den AGBen unter Ziffer X.X vorgesehen Sonderkündigungsrechte zum 00.00.1900, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Kurze Ausführung zum Sonderkündigungsrecht). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die genannten Entscheidungen zur Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios machen eines deutlich: Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist von den Details des Einzelfalls abhängig.

Selbst, wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, kann ein Schreiben an den Betreiber des Fitnessstudios aber möglicherweise zu einer einvernehmlichen Kulanz-Lösung führen.

Die Anwälte der Kanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, aus Ihrem Fitnessstudiovertrag vorzeitig herauszukommen und helfen, wenn der Fitnessstudio-Betreiber sich querstellt!

Unter den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen kann es – wie in allen anderen Lebensbereichen auch – zu Konflikten kommen. Häufige Ursache ist, dass sich die Vorstellungen der Gesellschafter auseinanderentwickelt haben oder sich einzelne Gesellschafter in ihrer Entscheidungskompetenz oder in ihrer vermögenswerten Teilhabe an der GmbH übervorteilt sehen. Derartige Streitigkeiten können die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft einschränken und damit sogar existenzgefährdend wirken.

Finden die Gesellschafter keine einvernehmliche Lösung für ihr ihren Konflikt, bleibt oftmals nur noch die Einleitung einer Zwangsmaßnahme gegen „störende“ Gesellschafter. Häufig wird dabei der Ausschluss aus der Gesellschaft eingeleitet.

Einziehung oder zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen

Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einziehung oder die zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen bei vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bspw. schwerwiegende Pflichtverletzung des Gesellschafters) vor, kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung / Abtretung der Anteile des betroffenen Gesellschafters gegen dessen Willen beschließen, was das Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH zur Folge hat.

Ausschließungsklage

Sieht der Gesellschaftervertrag keine Einziehung bzw. Abtretung des GmbH-Anteils vor, so muss eine sogenannte Ausschließungsklage vor Gericht erhoben werden. Auch hier bedarf es aber eines wichtigen Grundes, um den Gesellschafter gegen seinen Willen zu entfernen.

Folge des Ausscheidens

Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, verliert er alle eine Mitgliedsrechte. Er kann sein Stimmrecht nicht mehr ausüben, verliert seine Gewinnbeteiligungsrechte, hat keine Auskunftsansprüche mehr gegen sie Gesellschaft etc. Andererseits darf der Gesellschafter natürlich nicht entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der GmbH-Anteil hat ja in aller Regel einen nicht unbeachtlichen Vermögenswert. Insoweit bedarf es eines finanziellen Ausgleichs. Der Gesellschafter ist für den Verlust zu entschädigen. Viele Gesellschafterverträge sehen hier vor, dass der Verkehrswert zu erstatten ist. Im nicht seltenen Streitfall über den Verkehrswert muss dann ein Wirtschaftsprüfergutachten eingeholt werden. Der Ausschluss kann für die GmbH aber auch gefährlich sein, wenn nämlich der Abfindungsanspruch sofort mit dem Ausscheiden fällig wird und die GmbH diesen nicht sofort befriedigen kann. Dies kann sogar schlimmstenfalls in die Insolvenz führen. Daher waren Gesellschaften gut beraten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung in Bezug auf Abfindungsansprüche in ihren Gesellschaftsverträgen vorsehen. Andernfalls sollte ein Ausschluss unliebsamer Gesellschafter wohl überlegt sein.

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Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt mittelständische Unternehmen zu allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

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Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az: 2 U 45/16), dass die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen, die sogenannte Schönheitsreparatur-Klausel, bei Geschäftsräumen genauso wie bei Wohnungen unwirksam ist.

Der BGH hatte bereits 2015 entschieden, dass im Wohnraummietverhältnis eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als AGB nicht wirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert oder ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs übergeben wurde. Zu Geschäftsräumen hatte der BGH dies noch nicht zu entscheiden und in der Literatur gehen die Stimmen auseinander, ob die beiden Typen in Bezug auf die Schönheitsreparatur-Klausel gleich zu behandeln sind. Nun hat sich das OLG Celle auf Seiten der Mieter geschlagen und die Rechtsprechung des BGH übertragen.

„Auf Vermieter können hier erhebliche Kosten zukommen, wenn die vor einiger Zeit geschlossenen Mietverträge nicht zufällig hinsichtlich der Schönheitsreparatur-Klausel mit der nun aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle übereinstimmen“, erklärt der Wiesbadener Anwalt Thomas G. Schem, „da andernfalls der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen muss.“ Eine Entscheidung des BGH dazu ist jedoch noch nicht gefallen.

Vermietern kann daher derzeit nur geraten werden, bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Räume entweder renoviert zu übergeben, einen angemessenen Ausgleich zu zahlen oder – das mag etwas ungewöhnlich klingen – von vornherein auf eine Schönheitsreparatur-Klausel zu verzichten. Doch hier entsteht ein Folgeproblem: Was bedeutet angemessener Ausgleich? Verlässliche Kriterien haben die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber dafür bislang nicht vorgegeben. Es liegt letztlich am zuständigen Richter, wie er die Angemessenheit beurteilt.

In bestehenden Mietverhältnisse kommt es auf den Einzelfall an, wie nun von Mieter- und Vermieterseite vorgegangen werden sollte. Für Mieter ist es sicherlich attraktiv, jetzt die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu fordern und eigene Tätigkeiten einzustellen. Ob das aber in jedem Fall der richtige Weg ist, vermag aufgrund eines fehlenden höchstrichterlichen Urteils des BGH noch nicht abschließend beurteilt werden. Es besteht daher Klärungsbedarf, sollte sich eine Schönheitsreparaturklausel in ihrem Gewerberaummietvertrag befinden.

Die Anwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist für Vermieter und Mieter im Mietrecht tätig und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

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Vordergründig ein Paukenschlag: Ein Professor für Handels- und Gesellschaftsrecht hat die Löschung des FC Bayern München e. V. aus dem Vereinsregister beantragt. Dies berichtete soeben zeit-online.de.

Strukturell kann dies größere Auswirkungen auf die Vereinslandschaft haben. Den Spielbetrieb in der Bundesliga wird es aber praktisch kaum tangieren.

Grundlage für den Antrag ist § 21 BGB:

„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Wenn ein Verein also einerseits kein Verein im Sinne der Vorschrift ist oder andererseits auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, droht im Extremfall die Löschung. Ob hier im Falle des FC Bayern München e.V. im Zusammenspiel mit der FC Bayern München AG durch die Beherrschung ein „Rechtsformmissbrauch“ wirklich gegeben ist, erscheint unklar. Spannend bleibt es allemal, wie das Amtsgericht München entscheiden wird, auch wenn eine tatsächliche Löschung kaum zu erwarten ist.

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Gerade zur Urlaubszeit kommt es zum Ärgernis vieler Fluggäste immer wieder zu der Annullierung von Flügen, zur Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder zu Flugverspätungen. Die Fluggastrechte-Verordnung (EU-VO 261/04) gewährt bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts dem Reisenden grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft.

Dabei gilt grundsätzlich, dass der Reisende bei der kurzfristigen Annullierung seines Fluges oder der kurzfristigen Nichtbeförderung von der Fluggesellschaft die volle Erstattung des Ticketpreises, den kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder die Beförderung zum Zielort verlangen kann. Bei erheblichen Verzögerungen kann auch ein Anspruch auf die Zahlung der Kosten für eine Hotelübernachtung einschließlich des Transfers und zusätzlicher Verpflegungsaufwand (Essen, Getränke etc.) hinzukommen.

Pauschale Entschädigungszahlung bei Flugverspätung

In jeden Fall muss die Fluggesellschaft aber für eine Verspätung von länger als drei Stunden eine pauschale Entschädigungszahlung an den Fluggast leisten, sofern keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter, Terror oder Streik die Verspätung bedingen. Folgende Ausgleichszahlungen stehen dem einzelnen Fluggast dabei zu:

  • Flugstrecke kürzer oder gleich 1.500 km: EUR 250 pro Fluggast
  • Flugstrecke mehr als 1.500 km bis zu 3.500 km: EUR 400 pro Fluggast
  • Flugstrecke mehr als 3.500 km: EUR 600 pro Fluggast (Ausnahme: Ab- und Ankunftsort liegen innerhalb der EU, dann gilt eine Pauschale von EUR 400 pro Fluggast)

Wird aber ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2 Stunden (bei 1.500 km Entfernung) oder 3 Stunden (bei 1.500 km bis 3.500 Entfernung) oder 4 Stunden (bei mehr als 3.500 km Entfernung) im Vergleich zum gebuchten Flug am Zielort eintrifft, reduziert sich der Entschädigungsanspruch um die Hälfte. Der Flug trifft nach der Rechtsprechung erst dann am Zielort ein, wenn sich die Kabinentür öffnet.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt Reisende aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fluggesellschaften. Eine vorherige Anfrage bei einer etwaigen Rechtschutzversicherung nehmen wir gerne für Sie vor.

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag des Beitragsservices (früher bis 2012: „GEZ“ bzw. „Gebühreneinzugszentrale“) ist ab 2017 auch drei Jahre rückwirkend möglich. Die noch aktuelle Regelung in § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sagt zwar aus, dass die Befreiung am dem Ersten des Monates, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheides ausgestellt ist, beginnt. Allerdings muss dafür der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt worden sein. Spätere Anträge werden erst an dem Monat der Antragstellung berücksichtigt, also war hierdurch eine rückwirkende Befreiung ausgeschlossen und auch in vielen Fällen relevant, da einerseits die Anträge auf Befreiung zu spät eingereicht wurden und andererseits auch bei dem Beitragsservice nicht fristgerecht angekommen sein sollen.

Der Beitragsservice hat die Gesetzesänderung bereits zur Kenntnis genommen und hat in der der Kanzlei PSS Rechtsanwälte vorliegenden aktuellen Schreiben an Betroffene bereits darauf hingewiesen, dass bereits jetzt in 2016 im Vorgriff auf die zukünftige Regelung ab 01.01.2017 – vorbehaltlich einer Zustimmung aller Bundesländer bis 30. September 2016 – Rückwirkungen anerkannt werden könnten. „Da ist ein großer Schritt in Richtung Gerechtigkeit getan, auch wenn es sicher besser gewesen wäre, gar keine Ausschlussfristen für die GEZ-Befreiung festzusetzen!“ erklärt Rechtsanwalt Thomas G. Schem.

So liest sich auch die Vertragsbegründung auf Seite 18 verbraucherfreundlich:

Absatz 4 wird neu gefasst. Der neue Satz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 3. Für die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung wird auf den Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 abgestellt. Damit wird der bisherige Bezugspunkt des Bescheids durch den Oberbegriff des Nachweises ersetzt, der neben Bescheiden auch Bestätigungen und ärztliche Bescheinigungen umfasst.
Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.
Der Rundfunkbeitrag liegt bei derzeit 17,50 € im Monat und soll bis zum Jahr 2020 stabil bleiben, nachdem im Jahr 2014 die Gebühr von damals 17,98 € gesenkt wurde. Um überhaupt zu einer Befreiung von der GEZ bzw. Rundfunkgebühr zu kommen, gibt es eine festgelegte Liste. Unter anderem Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), sogenannte Hartz 4-Empfänger, und Empfänger anderer Sozialleistungen wie unter anderem Grundsicherung im Alter, Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe können hier dem Rundfunkbeitrag entgehen.
Ergänzung vom 03.02.2023:
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des Rundfunkbeitrages nicht mehr tätig. Wir bitten daher, von Anfragen zu diesem Thema abzusehen. Der Artikel bleibt zur allgemeinen Information weiter online.