Wenn die Eltern getrennt leben, ein Elternteil in Deutschland lebt, der andere aber im EU-Ausland, stellt sich die Frage, ob und wer das deutsche Kindergeld beziehen kann.

Grundsatz: Anspruch auf Kindergeld nur mit Wohnsitz in Deutschland

Grundsätzlich kann Kindergeld nach dem EStG nach nur beantragen, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. dort steuerpflichtig ist. Bei getrennt Lebenden ist es nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Für ein geschiedenes Elternpaar – der Vater in Deutschland lebend, die Mutter mit dem gemeinsamen Sohn in Polen ­- hatte der Bundesfinanzhof über den Antrag des Vaters auf Kindergeld zu entscheiden (BFH, Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 17/13).

Ausnahme: fiktiver Wohnsitz in Deutschland?

Um die soziale Sicherheit durch Familienleistungen zu gewährleisten, existiert im EU-Recht die Wohnsitzfiktion. D.h. einem EU-Bürger, der selbst nicht in Deutschland lebt, können dennoch dieselben Ansprüche zustehen, als wäre sein Wohnsitz tatsächlich dort. Hierfür ist die gesamte Familiensituation zu betrachten.

Die europarechtliche Wohnsitzfiktion gilt dann für alle „beteiligten Personen“, als Familienangehörige also insbesondere die Eltern und all jene, die in dem Mitgliedsstaat die jeweiligen Familienleistungen beantragen könnten.

In dem Fall des Bundesfinanzhofs war zu entscheiden, ob der Mann, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, das Kindergeld beantragen könne, obwohl sein Sohn im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter in Polen lebt.

Aufgrund der bis dahin unterschiedlichen Ansichten der Finanzhöfe zu der Thematik legte der BFH in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Frage vor, ob die Wohnsitzfiktion derart weit zu begreifen sein könne.

EuGH zur Wohnsitzfiktion beim Kindergeld

Der EuGH stellte dazu fest, dass die Wohnsitzfiktion tatsächlich einen nach nationalem Recht gegebenen Kindergeldanspruch bei einer in einem anderen EU-Staat lebenden Person begründen kann. Im vorliegenden Fall war die Mutter auch nicht kindergeldberechtigt in Polen, so dass kein konkurrierender oder vorranginger Anspruch diesen verdrängen konnte.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Wohnsitzfiktion nicht deshalb entfallen könne, weil die Eltern geschieden seien und getrennt in verschiedenen EU-Staaten leben.

Vielmehr sei die getrennt lebende Frau, in deren Haushalt das Kind lebte, immer noch als Familienangehörige anzusehen. Sie sei also als in Deutschland lebend zu betrachten. Damit sei nur sie die Anspruchsberechtigte, weil die Mutter eben mit dem Kind zusammenlebe und nicht der Vater. Auch die Tatsache, dass die Frau gar kein Kindergeld beansprucht hatte, ändere an dieser Bewertung nichts.

Die Klage des Vaters wurde daher abgewiesen.

Praxisrelevanz der Wohnsitzfiktion

Das Urteil hat für die Praxis auch heute noch große Bedeutung. Zwar verhalten sich nicht alle Fälle von geschiedenen Eltern so, dass der im Ausland lebende Elternteil Kindergeld in Deutschland beantragen kann, allerdings ist es kein Einzelfall. Auch kommen oft zusätzliche Kindergeldansprüche im Ausland in Betracht, die anzurechnen sind. Wichtig ist, dass von Anfang an der richtige Elternteil das Kindergeld beantragt, damit sich die Auszahlung nicht verzögert oder im schlimmsten Fall Ansprüche verloren gehen.

Haben Sie noch andere Fragen zum Thema Kindergeld?

Rechtsanwalt Thomas G. Schem von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte berät Sie gerne rund um das Thema Kindergeld und in anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten!

Einen Fernabsatzvertrag kann jeder innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Ein Fernabsatzvertrag ist z.B. ein Kaufvertrag, der ausschließlich online geschlossen wurde, ohne dass sich Käufer und Verkäufer jemals persönlich gesehen haben.

Recht auf Widerruf

Der Verbraucher und der Unternehmer sind nach dem Widerruf nicht mehr an ihre auf den Kaufvertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden.

Der Widerruf muss in Textform (z.B. Fax, Mail, Brief) stattfinden. Der Widerruf muss dem Unternehmer zugehen. Eine Begründung hingegen ist nicht erforderlich.

Die Widerrufsfrist von (in den meisten Fällen) 14 Tagen beginnt mit dem Vertragsschluss und ist gewahrt, wenn der Widerruf innerhalb dieser Frist abgesendet wird.

Als Folge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wer dabei die Kosten trägt, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.

In der Regel können auch teilbare Leistungen widerrufen werden. D.h. bei einem Kaufvertrag über mehrere Produkte, können auch nur einzelne davon im Widerruf genannt werden. Ob hieran besondere Regelungen bezüglich der Kosten z.B. des Versandes geknüft sind, entnehmen Sie der Widerrufsbelehrung und/oder den Geschäftsbedingungen des Unternehmers.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Widerruf eventuell auch Kosten entstehen können, z.B. wenn Sie die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben, oder wenn die Rückversandkosten nicht vom Verkäufer übernommen werden.

Muster für Widerrufsschreiben

Folgende Vorlage kann beispielhaft zur Formulierung des Widerrufs dienen und stellt lediglich ein einfaches Muster dar. Dieses Muster kann nicht jeden Einzelfall abdecken. Für eine individuelle Beratung insbesondere auch zu den Folgen eines Widerrufs wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Widerrufsschreiben

Vor- und Nachname des Verbrauchers
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Kundennr:

Unternehmen und Abteilung
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Faxnummer / Email-Adresse

Ort, Datum

Betreff: Widerruf des abgeschlossenen Vertrags mit der Nummer__________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und trete innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag mit der oben genannten Vertragsnummer über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung zurück:
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung (z.B. Artikelnummer, Bestellnummer, Preis, etc.)
Bestellt am:
Erhalten am:
Gleichzeitig widerrufe ich hiermit auch die von Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zur Abbuchung von meinem Konto.
Bitte schicken Sie mir die schriftliche Bestätigung der Vertragsauflösung an die oben aufgeführte Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
[handschriftliche Unterschrift]

Das Sächsische Finanzgericht hat am 14.10.2020 (Az. 2 K 323/20) entschieden, dass auch für allein lebende Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems zu 20% als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen sind.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Diese begründen nach § 35a Abs.2 EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung, die direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen wird.

Nach Argumentation des Finanzgerichts stellen im Regelfall in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Im beurteilten Fall ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem diese Bereitschaft. Dass sich dabei die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde, sei entgegen der Auffassung des Finanzamts, das die Kosten nicht anerkannte, für die Richter des Sächsischen Finanzgerichts unerheblich. Für in betreuten Wohnanlagen lebende Senioren sei die steuerliche Anerkennung eines Hausnotrufs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt (BFH, 29.01.2009 – Az.: VI R 28/08).

Ähnlich wird bereits bei der Anerkennung von Kosten für Gartenarbeiten oder Winterstreudienste mit einem weit gefassten Begriff des Haushalts argumentiert.

Was tun, wenn das Finanzamt die Kosten für den externen Hausnotruf nicht anerkennt?

Beim Bundesfinanzhof muss noch über die gegen das besprochene Urteil als Rechtsmittel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts (Az.: VI B 94/20) entschieden werden.

Das für Sie zuständige Finanzamt muss bis zu einer Entscheidung des obersten Finanzgerichts die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts nicht umsetzen. Dennoch ist ein Einspruch gegen eine Nichtanerkennung und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ratsam, da Sie so auch jetzt schon von einem später ergehenden Urteil profitieren könnten, sollte der externe Hausnotruf für allein lebende Senioren als haushaltsnahe Dienstleistung schließlich bestätigt werden. Rechtsanwalt Thomas G. Schem von den PSS Rechtsanwälten berät Sie gern in steuerlichen Angelegenheiten wie diesen!

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Unter Grundrentenzuschlag versteht man einen individuellen Zuschlag zu der bestehenden gesetzlichen Rente, der bei unterdurchschnittlichem Verdienst zusätzlich gezahlt werden kann.
Der Grundrentenzuschlag ist dabei keine eigenständige Leistung, sondern wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

Das Grundrentengesetz rückwirkend seit dem 1.1.2021 in Kraft.

Muss ich einen Antrag stellen?

Es bedarf keines eigenen Antrags. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob der Grundrentenzuschlag besteht und zahlt danach aus.

Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, sprich für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene und Erwerbsminderungsrenten.

Wer hat Anspruch auf Grundrentenzuschlag?

Für einen Anspruch in voller Höhe müssen mind. 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zu den Grundrentenzeiten zählen diejenigen Zeiten, die für die 33 Jahre Mindestversicherungszeit mitzählen, z.B. Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Ab 35 Jahren gibt es den Zuschlag in voller Höhe.

Nicht dazu gehören:

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe, Zeiten der Schulausbildung, bei Altersrenten: Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn, Schwangerschaftszeiten, Monate aus Versorgungsausgleich, Zurechnungszeiten, freiwillige Beiträge, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung.

Was gilt für Zeiten im Ausland?

Zu der Grundrentenzeit werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Für den Zuschlag selbst werden nur die deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.

Muss für die Berechnung des Grundrentenzuschlags mein Einkommen eine bestimmte Höhe erreichen?

Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mind. 30% des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30% aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.

2021 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.462 €. Der monatliche Bruttoverdienst müsste 2021 ungefähr bei mind. 1.038 € liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.

Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 % des Durchschnittsverdienstes, diese können dann für die Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Wer Kinder erzieht, wird bei der Rentenberechnung bereits heute für 2-3 Jahre so gestellt, als würde er in diesen Zeiten den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielen.

Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Ja, das Einkommen wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 € für Alleinstehende und 1.950 € bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 % des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 € (Paare 2.300 €) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet?

Das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge werden angerechnet.

Ist das aktuelle Einkommen entscheidend für die Anrechnung?

Entscheidend ist das Einkommen des vorletzten Jahres und falls dieses nicht bekannt sein sollte, das Einkommen des vorvorletzten Jahres. Entscheidend ist, dass es keine steuerfreien Einnahmen sind. Nicht berücksichtigt werden z.B. auch Immobilien und Vermögen.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Der Zuschlag wird individuell berechnet. Grob gesagt, werden die Entgeltpunkte auf Basis der errechneten Rente erhöht. Einen Entgeltpunkt erreicht man, sofern der versicherte Verdienst in einem Jahr dem Durchschnittsverdienst entspricht. Hat man mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.

Wann bekomme ich tatsächlich den Grundrentenzuschlag?

Im Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt. Für Neurentnerinnen und Neurentner ab Juli 2021 steht dann direkt in dem Rentenbescheid schon, ob man einen Anspruch auf den Zuschlag hat und ggf. in welcher Höhe.

Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vorher begonnen hat, wird der Zuschlag gesondert geprüft. Es wird mit den ältesten Jahrgängen begonnen. Ergibt sich durch den Zuschlag eine höhere Rente, so erhalten sie einen neuen Rentenbescheid.

Die Beträge auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden nachgezahlt.

Die Berechnungen werden im Jahre 2021 nicht fertiggestellt werden können. Es wird also voraussichtlich noch bis Ende des Jahres 2022 dauern, bis alle Bescheide erteilt worden sind und die Auszahlungen bei allen ankommen.

Wo bekomme ich Hilfe zum Thema Grundrentenzuschlag?

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmit und Rechtsanwalt Schem hilft Ihnen beim Grundrentenzuschlag und anderen rentenrechtlichen Fragestellungen wie der Erwerbsminderungsrente, der Altersrente oder der Feststellung von Versicherungszeiten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem volljährigen Kind im Kindergeldprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zugutekommt. Das Kind muss daher eine Aussage machen, um der besonderen Mitwirkungspflicht in Kindergeldsachen nachzukommen (Urteil vom 18.09.2019 – Az. III R 59/18).

In dem zunächst vor dem Finanzgericht verhandelten Fall ging es um die Frage, ob dem Vater Kindergeld auszuzahlen sei. Der Vater berief sich dabei auf seinen höheren Unterhaltsbeitrag, da das Kind auch nicht mehr im Haushalt der Mutter lebe. Das Finanzgericht wies dessen Klage ab und stützte dies allein auf ein Schreiben des volljährigen Kindes an die Kindergeldkasse. Das Kind teilte darin mit, jedes zweite Wochenende und die Sommerferien bei der Mutter zu verbringen, also noch Teil des mütterlichen Haushalts zu sein. Im Prozess berief sich das Kind allerdings auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO.

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht dem volljährigen Kind im Kindergeldprozess nicht zusteht. Das Recht der Angehörigen zu schweigen gründet darauf, innerfamiliäre Zwiste zu vermeiden.

Im Verwaltungsverfahren gilt in Kindergeldsachen aber bereits eine besondere Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG, sodass ein möglicher Konflikt bereits dort entstünde. Zudem würde eine Andersbehandlung der Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Steuerverwaltungs- und im Gerichtsverfahren zuwiderlaufen. Sonst könnte ein allein für den Prozess geltendes Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund unterschiedlicher Beweismittel zu unterschiedlichen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens führen.

Auch während der Corona-Pandemie haben Reiseveranstalter die 14-tägige Frist zur Reisekostenrückzahlung nach einer Stornierung einzuhalten um nicht zusätzlich noch Verzugszinsen zu schulden. Dies entschied beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt a.M. nun getreu dem zivilrechtlichen Grundsatz „Geld hat man zu haben“ in seinem Urteil vom 15.10.2020 (Az. 32 C 2620/20 (18)).

Das beklagte Reiseunternehmen hat die Reise wegen der Pandemie storniert. Es bot dem Kläger, der eine Pauschalreise nach Spanien gebucht hatte, zunächst nur einen Reisegutschein als Rückzahlung an. Erst nach Einschaltung eines Anwalts und Einleitung des Klageverfahrens erklärte sich das in Frankfurt ansässige Unternehmen bereit, das Geld zurückzuerstatten. Ein Verzug wurde jedoch weiterhin bestritten. Der Reiseveranstalter berief sich dabei auf ein fehlendes Verschulden wegen „unvorhergesehener Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf“ bei der Bearbeitung der zahlreichen Rückzahlungen.

Coronabedingter Ausnahmezustand zählt nicht

Dieser Argumentation erteilte das AG Frankfurt a.M. eine Absage und verurteilte zur Schadensersatzzahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der entstandenen Verzugszinsen. Das Unternehmen hätte nach Ansicht des Gerichts trotz des coronabedingten Ausnahmezustands in der Lage sein müssen, die Rückzahlungen fristgerecht zu organisieren. Zum Beispiel durch Einrichtung einer dafür bestimmten Abteilung.

Reisegutschein reicht nicht

Die Verpflichtung, das Geld innerhalb der zweiwöchigen Frist zu erstatten, wurde auch nicht durch das Gutscheinangebot ausgesetzt. Die im Bundestag beschlossene, freiwillige Gutschein-Lösung lässt im Einklang mit EU-Recht dem Kunden weiterhin die Möglichkeit, auf der Rückzahlung zu bestehen. Daher dürfe es nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn er einen Gutschein später ablehnt.

Insgesamt gilt eben auch in Zeiten der Pandemie: „Geld hat man zu haben“. Zahlen muss man seine Schulden auch jetzt fristgerecht, wenn nicht ausnahmsweise eine Stundung vereinbart wurde.

In seinen im Jahre 2020 ergangen Entscheidungen hat das Landgericht München I Versicherer zur Auszahlung erheblicher Summen aus Betriebsschließungsversicherungen verurteilt, die diese den Gastwirten, die aufgrund von Corona-Verordnungen ihre Gaststätten im Frühjahr hatten schließen müssen, verweigert hatten.

Derzeit beschäftigen die Gerichte zahlreiche Klagen von Hoteliers und Gastronomen gegen Versicherungsunternehmen, die die für eine Betriebsschließung vereinbarten Versicherungssummen nicht auszahlen wollen.

Die Begründungen der Versicherer dafür umfassen z.B. die Neuartigkeit von Covid19, da die Krankheit in den Verträgen nicht aufgeführt sei, oder dass die Schließung aufgrund von Allgemeinverfügungen der Länder statt konkreter Anordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) nicht abgedeckt sei.

Zudem hatte die Bayerische Landesregierung im April mit mehreren Versicherungsunternehmen eine Lösung ausgehandelt, die Versicherungsfälle auf Kulanzbasis abzuwickeln: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärten sich die beteiligten Versicherer bereit, 15 % der Versicherungssummen jeweils als Entschädigung auszuzahlen. Die Auszahlung dieses sehr geringen Prozentsatzes wurde mit der umfassenden Kompensation der Ausfälle durch den Staat begründet. 70 % des Schadens von Restaurants, Gaststätten und Hotels durch die landesweiten Betriebsschließungen seien durch Soforthilfen, ersparte Materialkosten und Kurzarbeit bereits abgewendet worden. Die verbleibenden 30 % sollne beide zur Hälfte freiwillig tragen.

Die Entscheidungen des Landgerichts München I machen jedoch deutlich, dass Versicherer sehr wohl verpflichtet sein können, die in den Betriebsschließungsversicherungsverträgen vereinbarten Summen voll auszuzahlen. Dem Betreiber der Gaststätte Sankt Emmeramsmühle wurden gut 427.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 22.10.2020 (Az. 12 O 5868/20)), dem Wirt des Augustiner-Kellers sogar rund eine Million Euro (Urteil vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20)).

Das Gericht rügte in beiden Fällen jeweils, dass die entsprechenden Klauseln in den Verträgen intransparent seien und, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handle, daher zu Lasten der Versicherer unwirksam.

Da sich solche Verträge von Versicherung zu Versicherung und je nach Gewerbe stark unterscheiden, ist aber eine individuelle Prüfung der Bedingungen stets nötig und eine Verallgemeinerung nicht möglich.

Im Fall des Augustiner-Kellers führte das Landgericht weiter aus, das Coronavirus müsse im konkreten Betrieb nicht aufgetreten sein, um eine Betriebsschließung wegen Gesundheitsgefährdung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu begründen, denn auch die Allgemeinverfügungen beruhten ausdrücklich auf dem Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Genauso sorge eine Kompensation durch staatliche Soforthilfen nicht für eine Reduktion des Anspruchs aus dem Betriebsschließungsversicherungsvertrag.

Es empfiehlt sich also in jedem Fall vor der Annahme eines Vergleichsangebots durch Versicherer die fachliche Beratung durch einen Anwalt!

Ein Auslandsstudium wird unter den Studenten immer beliebter. Auch Länder, die nicht in der Europäischen Union liegen, werden immer mehr als Studienaufenthalte genutzt. Eine wichtige Komponente bei der Planung ist das Kindergeld. Dabei stellt sich oft die Frage: Wird das Kindergeld trotz des Auslandsstudiums des Kindes gezahlt ?  

Um Kindergeld im Ausland zu beziehen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug vorliegen. Das Kind darf das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft muss gegeben sein. 

Kindergeld bei Studium im EU-Ausland?

Unabhängig in welchem Land das Kind studiert, ist man Kindergeldberechtigt, wenn der Wohnsitz noch in Deutschland oder der EU ist.

Das heißt ein Studium in einem Staat der EU, wenn sich auch der Wohnsitz des Kindes im Ausland befindet lässt einen Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich unberührt. Hier sind dann allerdings möglicherweise weitere Voraussetzungen zu prüfen, wenn das Kind auch seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr bei den Eltern wohnt. Hier kann es im bestimmten Fällen z.B. dazu kommen, dass nicht mehr der bisher berechtigte Elternteil Kindergeld beziehen kann, sondern nur noch der andere.

Kindergeld bei Studium außerhalb der EU, z.B. Schweiz, China, USA?

Außerhalb der EU ist es anders. Hier entfällt der Kindergeldanspruch im Normalfall, wenn das Kind seinen Wohnsitz nicht mehr in der EU hat. Der steuerrechtliche Wohnsitz entscheidet darüber, ob weiter Kindegeld gezahlt wird oder nicht.

Zunächst nicht ausschlaggebend ist, wo der melderechtliche Wohnsitz liegt. Dieser ist nur ein Indiz. In vielen Fällen maßgebend ist, wo man sich tatsächlich zu Wohnzwecken aufhält. Bei einem Studium also im Ausland. Für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist gerade im Falle eines Auslandsstudiums allerdings noch auf etwas anderes abzustellen. Der Wohnsitz des Kindes könnte weiterhin in Deutschland sein, obwohl das Kind die meiste Zeit des Jahres im Ausland ist.

Wichtig ist, dass das Kind mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit, also bei einem Stzudium die Semesterferien, in Deutschland am bisherigen Wohnsitz verbringt und die Wohnverhältnisse, sowie die persönlichen Bindungen in Deutschland stärker vorhanden sind als im Ausland. Um den Wohnsitz beizubehalten muss das Kind die vor dem Auslandsaufenthalt bewohnte Wohnung (z.B. Wohnung der Eltern) auch während seines Auslandsaufenthalts nutzen können und tatsächlich nutzen. Lediglich ein Gästebett wie für einen Besucher ist hier nicht ausreichend. Wenn von Anfang an klar ist, dass das Kind in Ausland zieht und die Wohnung bei den Eltern nicht mehr zur Verfügung steht, entfällt dort auch der Wohnsitz.

Dauer des Auslandsaufenthalts entscheidend – Jahresgrenze

Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu einem Jahr sind unter den soeben genannten Kriterien keine Probleme zu erwarten. Die Rechtsprechung geht dann im Normalfall davon aus, dass der Lebensmittelpunkt weiter am früheren Ort ist, wenn dort die Wohnung weiter existiert. Wenn der Aufenthalt zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung genutzt wird, wird das Kindergeld daher grundsätzlich weiter ausgezahlt, aber möglicherweise etwas genauer und in kürzeren Intervallen geprüft und entsprechende Nachweise verlangt. Bei längerfristigen Aufenthalten ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Bei mehr als einjährigem Studium dürfte eine entsprechende Begründung allerdings mit fortschreitendem Studium zunehmend schwierig sein, da letztlich die Umstände vom Kindergeldberechtigten nachzuweisen sind und auf den Einzelfall ankommen.

Mitteilung an die Familienkasse

In jedem Fall ist zu raten, entsprechende Änderungen in den tatsächlichen Umständen, dazu zählt der Wohnsitz des Kindes, der Familienkasse mitzuteilen. Sollte die rechtliche Bewertung nämlich später – ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt wurde – dazu kommen, dass kein Kindergeldanspruch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes besteht, ist mit der Einleitung eines Streuerstrafermittlungsverfahrens zu rechnen.