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Aus den regelmäßig veröffentlichten Polizeistatistiken geht hervor, dass die Zahl der Einbruchdiebstähle in Deutschland seit Jahren steigt. Mittlerweile werden jährlich fast 200.000 Einbruchdiebstähle registriert. Die Aufklärungsquote liegt nach Angaben der Polizei bei gerade einmal 15 %.  Gut beraten ist hier, wer über eine Hausratversicherung verfügt. Doch im Schadenfall kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt aus seiner Praxis berichtet.

Häufig zweifeln die Versicherer an, dass die als entwendet gemeldeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden oder sich jemals im Eigentum des Versicherungsnehmers befanden. Auch der angegebene Wert der Gegenstände wird nicht selten angezweifelt. Gerade bei wertvollen Hausratsgegenständen wie Elektrogeräte oder Schmuck rät Rechtanwalt Dr. Perabo-Schmidt dazu, immer die Kaufbelege aufzubewahren und gelegentlich auch Fotos anzufertigen, die die Gegenstände zusammen mit dem Versicherungsnehmer ablichten. Derartige Dokumente erleichtern ungemein die Beweisführung gegenüber der Versicherung und werden im Schadensfall auch regelmäßig von den Versicherungen angefordert.

Zuweilen bestreiten die Versicherer auch, dass überhaupt ein Einbruchdiebstahl stattgefunden hat. Auch hier ist der Versicherungsnehmer voll in der Beweispflicht, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt erläutert. Wichtig ist daher, dass der Versicherungsnehmer die Schäden des Einbruchdiebstahls (etwa aufgebrochene Wohnungstür) nicht selbst vorschnell beseitigt, bevor diese durch geeignete Stellen (etwa die Polizei) ausreichend dokumentiert wurden.

Die Rechtsprechung verlangt jedenfalls, dass der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung einen Sachverhalt schlüssig darlegt und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass eine versicherte Sache im Wege eines Einbruchdiebstahlt entwendet wurde. Ist die Versicherung von einem entsprechenden Vorbringen ihres Versicherten dennoch nicht überzeugt und lehnt die Regulierung ab, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden hat schon zahlreiche Verfahren für und gegen Hausratversicherungen geführt. Er berät Sie gerne zu allen Fragen bezüglich Ihrer Hausratversicherung.

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Wurde die Zahlung von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt oder abgelehnt, stehen Versicherte vor erheblichen Problemen. Der vorliegende Beitrag schafft einen Überblick über die Rechte der Betroffenen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, grundsätzlich zunächst eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitslosengeld und muss vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen getragen werden.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, kommt es zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss während der weiteren Fortdauer der Erkrankung für maximal 72 Wochen Krangeldgeld in Höhe von 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. § 47 SGB V) zahlen.

Krankenkassen versuchen jedoch immer wieder, die Krankengeldzahlung früher zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK) vor oder während der Krankengeldzahlung ein Gutachten erstellt, welches der Krankenversicherung bescheinigt, dass der Versicherungsnehmer seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Ist der Versicherte aber tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, kann er nicht arbeiten und auf Krankengeld essentiell angewiesen. Der Versicherte muss sich dann binnen der einmonatigen Frist mit einem sogenannten Widerspruch gegen den Einstellungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zur Wehr setzen. Da über den Widerspruch bei der Krankenkasse in aller Regel aber nicht zeitnah entschieden wird, sondern frühestens binnen einiger Wochen oder gar Monate nach Einlegung des Widerspruchs, muss der Versicherte einen sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht stellen. Damit erhäkt er eine zeitnahe – allerding nur vorläufige – Entscheidung, die seinen weiteren finanziellen Lebensunterhalt sichert. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte in Wiesbaden vertreten gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung Ihres Anspruchs auf Krankengeld.