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Abmahnung im Datenschutzrecht: Die IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V., die erst am 06. März 2019 ins Vereinsregister Potsdam eingetragen wurde und in Ludwigsfelde Ihren Sitz hat, mahnt bereits nach wenigen Tagen Ihrer Existenz wegen Datenschutzverstößen ab.

Abgemahnt werden Websitenbetreiber, die ein Kontaktformular bereitstellen und dies nicht per SSL-Verschlüsselung gesichert ist. Der Vorwurf ist: Die fehlende Verschlüsselung entspräche nicht dem nach Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen an ein Kontaktformular.

Gefordert werden Ersatz der Kosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Fraglich ist hier jedoch schon die Berechtigung des Vereins, überhaupt rechtsgültig Abmahnungen verschicken zu dürfen. Der Verein könnte als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten. Diese Ansprüche abzumahnen steht nach dieser Vorschrift „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“ zu. Dies sollte derzeit angezweifelt werden, da nicht ersichtlich ist, ob überhaupt eine Mehrzahl von Unternehmern dem Verein angehören.

Auch inhaltlich ist die Abmahnung fraglich. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Datenschutzrecht eingestehen würde, ist derzeit unklar, ob dieser überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung ist hier noch im Entstehen und es gibt Urteile, die eine solche Abmahnmöglichkeit verneinen.

Empfehlung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da hierbei vierstellige Vertragsstrafen entstehen können. Lassen Sie sich hier von einem Spezialisten beraten. Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) und vertritt Sie bundesweit bei Abmahnungen im Bereich Datenschutz. Er steht telefonisch unter 0611 15753540 oder per Mail gerne zur Verfügung.

Relevante Vorschriften: Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Hemmschwelle für viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook ist sehr gering. Schnell ist ein Beitrag verfasst und an die Facebook-Pinnwand eines anderen gepostet. Dieser wird vielfach gelesen und verbreitet sich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis.

Oft haben solche Beiträge aber ehrverletzende oder beleidigende Aussagen zum Inhalt. Sie zielen darauf ab, andere in Ihrem Ruf zu schädigen oder lügen zu verbreiten.

In einem solchen Fall wird das Persönlichkeitsrecht des Opfers mit Füßen getreten. Das Opfer einer Beleidigung, Verleundung oder üblen Nachrede hat aber viele Möglichkeiten, sich zu wehren. Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch eine Anzeige bei der Polizei kann auch zivilrechtlich vorgegangen werden. Insbesondere eine anwaltliche Abmahnung zeigt häufig Wirkung beim Verfasser der Beleidigung. In einer solchen Abmahnung wegen einer Beleidigung auf Facebook werden umfangreiche Ansprüche geltend gemacht. Insbesondere ein Unterlassungsanspruch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ein Rechtsverletzer ebenfalls zu tragen hat. In bestimmten Fällen können auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Widerruf oder Gegendarstellung in Betracht kommen. Auch gegen Facebook direkt bestehen möglicherweise Ansprüche aus der sogenannten Störerhaftung.

Es emfiehlt sich bei einer unwahren Behauptung oder ehrverletzenden Äußerung auf Facebook eine schnellstmögliche Vorgehensweise, da sich die Beitrag schnell weiter verbreiten und ein Ruf schnell Schaden nimmt, insbesondere, wenn es an Dritte wie den Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Geschäftspartner oder Kunden gelangt.

Ob im Einzelfall eine Abmahnung und die Durchsetzung Ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist, überprüft Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem gerne für Sie.

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden?

Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnung wegen Filmen und Serien

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer aus München sind auf die Filesharing-Abmahnung von Anschlussinhabern spezialisiert. Dabei handeln sie namens und in Vollmacht der Urheberrechtsinhaber von Filmen und Serien. Den Anschlussinhabern, die Post von der Kanzlei erhalten haben, wird von den Anwälten vorgeworfen, in Tauschbörsen sogenanntes Filesharing betrieben zu haben. Bei Filesharing handelt es sich um die oftmals illegale Verbreitung von Filmen, Serien, Musik oder Software über das Internet. Nicht der Download an sich wird abgemahnt, sondern das gleichzeitig mit dem Download erfolgte Verbreiten (Upload) über die Tauschbörse, z.B. Bittorent.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft den Adressaten ihrer Abmahnschreiben vor, dass sie die Urheberrechte ihrer Mandanten verletzt hätten. Zugleich fordert die Kanzlei von den Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und einen pauschalen Abgeltungsbetrag (meist EUR 915,00 pro Film).

Ist die Filesharing-Abmahnung begründet?

Ob die Filesharing-Abmahnung begründet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das unerlaubte Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen begründet grundsätzlich eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen. Allerdings sagt dieser Grundsatz noch nichts über die Beweislastverteilung in solchen Fällen aus. Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die an seinem Anschluss durchgeführte Urheberrechtverletzung auch begangen hat. Allerdings kann diese Vermutung unter Umständen erschüttert werden, wenn noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine eigene Haftung des Anschlussinhabers kann dann ausscheiden.

Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!

Auch wenn Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung als begründet erachten, sollten Sie auf keinen Fall blindlings die vorgelegte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. In der Regel werden nämlich bei wiederholtem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro fällig. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn andere Teilnehmer des Anschlusses (etwa Mitbewohner), deren Verhalten im Internet vom Anschlussinhaber nicht kontrolliert werden kann, potentiell Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Zudem enthält die von den Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung praktisch eine Art Schuldeingeständnis. Eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung wird hierdurch erheblich erschwert.

Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden rät daher – wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung notwendig ist – eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Diese schränkt die Rechte des Abgemahnten nicht zu sehr ein und hält die Urheberrechtsinhaber dennoch von einer kostenintensiven Klage gegen den Abgemahnten ab.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Abgemahnten 

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden? Rechtsanwalt Schem hilft Betroffenen im ganzen Bundesgebiet. Dabei klären wir schnell und unbürokratisch die Frage auf, ob Sie grundsätzlich wegen eines Urheberrechtsverstoßes belangt werden können und wenn ja, wie die Angelegenheit schnell und kostengünstig für Sie aus der Welt geschaffen werden kann. Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation!

Wer geschäftlich ein offenes WLAN betreibt, haftet zunächst nicht für die über sein Netz vorgenommenen illegalen Downloads durch Dritte. Zu entscheiden hatte dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-484/14 über eine Vorlage des Landgerichts München I, wo es um eine Schadenersatzklage eines Urheberrechtinhabers ging.

Im Fall betrieb ein Geschäftsinhaber ein kostenloses und öffentlich zugängliches WLAN (Funknetz). Über dieses wurde ein illegaler Download eines Musikstückes vorgenommen. Im vom Rechteinhaber eingeleitetem Verfahren wurde festgestellt, dass der Betreiber des Funknetzes den Download nicht selbst vorgenommen hatte. Fraglich war also, ob er dennoch gegenüber dem Urheberrechtinhaber für den Download haftet, da er das WLAN nicht abgesichert hatte. Dies, so urteilte der EuGH, ist dann nicht der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der WLAN-Betreiber hat den Download weder selbst veranlasst noch den Adressaten der Übertragung ausgewählt noch die übermittelten Informationen ausgewählt. Da im vorgelegten Fall diese negativen Voraussetzungen vorlagen, wurden Schadenersatzansprüche des Urheberrechtinhabers dem Grunde nach abgelehnt.

Zugleich zeigte der EuGH betroffenen Urheberrechtinhabers die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte auf: Sie können WLAN-Betreibern bei nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen über das von diesen angebotene öffentliche WLAN durch die zuständigen Behörden auftragen lassen, das Funknetzwerk mittels eines Passworts zu sichern. Das Passwort dürfe dann auch nur an Personen vergeben werden, die ihre Identität offenbaren, also eine Rückverfolgung gewährleistet ist. Ohne eine solche vorhergehende Anordnung kann der Urheberrechtsinhaber eines geschützten Werkes (Film, Musik etc.), welches gedownloadet wurde, gegenüber dem Anbieter eines öffentlichen Funknetzes keine Kosten für Schadensersatz des illegalen Downloads geltend machen. Auch sei es nicht mit dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und der Richtlinie 2000/31/EG zu vereinbaren, dass das Funknetz vollständig abgeschaltet werde oder die übermittelten Daten überwacht werden.

Tipp vom Anwalt

Aber: Eine große Hilfe ist dies für WLAN-Betreiber nicht. Denn wer geschäftlich ein Funknetz betreibt, dem ist zu raten, keine öffentlich zugänglichen Funknetze zu betreiben, da nun die neu aufgezeigten Rechte sicherlich von Kanzleien genutzt werden. Das bedeutet, dass die hierauf gerichteten Unterlassungsansprüche und Abmahnungen wohl Kosten für den WLAN-Betreiber verursachen und durchgesetzt werden können. Insoweit kann Funknetzbetreibern sicherheitshalber nur geraten werden  von sich aus tätig zu werden.
Apropos: Private WLAN-Betreiber werden sich auf dieses Urteil wohl nicht berufen können…

Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden ist im Internetrecht und Urheberrecht tätig, vertritt Anschlussinhaber und Hotspot-Betreiber und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.