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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Nun hat das Gericht mit Urteil vom 08.11.2016 – Az.: XI ZR 552/15 – auch die in vielen Bausparverträgen vorgesehenen Bearbeitungsgebühren für die Auszahlung eines Bauspardarlehens für unwirksam erklärt, wie die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berichtet.

Der Fall vor dem BGH

Im Fall hatte eine Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) eine Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme vorgesehenen.

Das Gericht bewertete diese Klausel als sogenannte Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Eine entsprechende Gebührenklausel benachteilige den Kreditnehmer unangemessen und sei daher unwirksam. Insbesondere weil die Bausparkasse nach dem Bausparvertrag ohnehin zu der Auszahlung des Darlehens bei Zuteilungsreife vertraglich verpflichtet sei und die Auszahlung des Darlehens auch im eigenen Zinsinteresse erbringe, dürfe sie keine Gebühr hierfür verlangen.

Einschätzung und Tipp vom Anwalt

Für Herrn Dr. Perabo-Schmidt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei PSS Rechtsanwälte, ist dieses Urteil keine Überraschung. „Es ist seit Jahren schon gefestigte Rechtsprechung, dass die Banken für Leistungen, zu denen sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sind, keine Gebühren verlangen dürfen. Insoweit ist die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Bausparverträgen nur eine konsequente Fortführung dieses zustimmungswürdigen Rechtsgrundsatzes“, so Dr. Perabo-Schmidt.

Bausparer, die künftig ihr Bauspardarlehen abrufen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die Bausparkasse nicht in unzulässiger Weise versucht, ihnen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Aber auch Bausparer, denen in der Vergangenheit unzulässige Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden, können von dem Urteil noch profitieren. Die dreijährige Verjährungsfrist dürfte regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres 2016 – also nach Bekanntwerden des Urteils – zu laufen begonnen haben, erklärt Herr Dr. Perabo-Schmidt.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt Bausparkunden gegen Bausparkassen bei der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren.

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Kündigung eines Bausparvertrags nach Ablauf von 10 Jahren zulässig?

Infolge der anhaltenden Niedrigzinsphase versuchen viele Bausparkassen sich ihrer zum Teil noch bis zu 5 % p.a. verzinsten Bausparverträge aus den 1980-er und 90-er Jahren durch Kündigung zu entledigen. Sie berufen sich dabei auf das Argument, dass nach Ablauf von 10 Jahren seit Zuteilungsreife des Bausparvertrags ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehe, auch wenn der Vertrag noch nicht voll angespart wurde. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in zwei Entscheidungen vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15, dem nun eine Absage erteilt und im Sinne der Bausparer entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts ist das 10-jährige Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge gerade nicht anwendbar, sofern die Verträge noch nicht voll angespart wurden. Während der Ansparphase gewähre zwar der Bausparer als Darlehensgeber der Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen. Dennoch sei die aus dem Darlehensrecht stammende Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugunsten der Bausparkassen nicht anwendbar, weil deren Schutzzweck nicht einschlägig sei. Das Gesetz will mit dem Kündigungsrecht nach Ablauf von 10 Jahren den Darlehensnehmer vor einem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers schützen. Wenn eine Bausparkasse als Darlehensnehmerin ein Darlehen von einer Privatperson erhalte, unterliege sie aber keinem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Bausparers. Der Zinssatz wurde nämlich gerade von der Bausparkasse als Darlehensnehmerin bei Vertragsschluss mit dem Bausparer vorgegeben. Letztlich hätten die Bausparkassen es versäumt, ein vertragliches Kündigungsrecht bei Abschluss der Verträge zu vereinbaren. Dieses Versäumnis dürfe nicht zulasten der Bausparer gehen!

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte rät betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden, die Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Zwar wurde im Fall des OLG Stuttgart das letzte Wort noch nicht gesprochen, da eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage noch aussteht. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der BGH sich der Ansicht des OLG Stuttgart anschließen wird. Viele Bausparkassen haben in Anbetracht der derzeit höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage auch eine erhöhte Bereitschaft zum Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, so Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte. Viele Fälle lassen sich daher gegebenenfalls ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes lösen.