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Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 29. November 2022 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen.

Für das Fachgebiet Steuerrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Dies umfasste Kenntnisse in Buchführung und Bilanzwesen, dem Abgabenrecht, Bewertungsrecht, Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Hier ist er bundesweit vor zahlreichen Finanzgerichten und auch dem Bundesfinanzhof tätig.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen vier Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Das Sächsische Finanzgericht hat am 14.10.2020 (Az. 2 K 323/20) entschieden, dass auch für allein lebende Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems zu 20% als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen sind.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Diese begründen nach § 35a Abs.2 EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung, die direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen wird.

Nach Argumentation des Finanzgerichts stellen im Regelfall in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Im beurteilten Fall ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem diese Bereitschaft. Dass sich dabei die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde, sei entgegen der Auffassung des Finanzamts, das die Kosten nicht anerkannte, für die Richter des Sächsischen Finanzgerichts unerheblich. Für in betreuten Wohnanlagen lebende Senioren sei die steuerliche Anerkennung eines Hausnotrufs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt (BFH, 29.01.2009 – Az.: VI R 28/08).

Ähnlich wird bereits bei der Anerkennung von Kosten für Gartenarbeiten oder Winterstreudienste mit einem weit gefassten Begriff des Haushalts argumentiert.

Was tun, wenn das Finanzamt die Kosten für den externen Hausnotruf nicht anerkennt?

Beim Bundesfinanzhof muss noch über die gegen das besprochene Urteil als Rechtsmittel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts (Az.: VI B 94/20) entschieden werden.

Das für Sie zuständige Finanzamt muss bis zu einer Entscheidung des obersten Finanzgerichts die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts nicht umsetzen. Dennoch ist ein Einspruch gegen eine Nichtanerkennung und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ratsam, da Sie so auch jetzt schon von einem später ergehenden Urteil profitieren könnten, sollte der externe Hausnotruf für allein lebende Senioren als haushaltsnahe Dienstleistung schließlich bestätigt werden. Rechtsanwalt Thomas G. Schem von den PSS Rechtsanwälten berät Sie gern in steuerlichen Angelegenheiten wie diesen!

Ein typischer Fall: Eine Gemeinde verlangt Grundsteuer für zirka fünf Jahre in die Vergangenheit und erlässt entsprechende Bescheide zur Nachforderung. Das kann allerdings zu spät sein und die Bescheide erfolgreich angegriffen werden. Die Kriterien sind nur auf den ersten Blick simpel.

Grundsätzlich gilt eine vierjährige Frist, innerhalb derer die Gemeinde einen Bescheid über die Grundsteuer erlassen kann. Das heißt, dass jetzt im Jahr 2016 im Regelfall Grundsteuerbescheide für Zeiträume für 2011 und früher nicht mehr erlassen werden können. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Verjährung der Grundsteuer – Grundsatz

Die Grundsteuer 2012 entsteht zum Beginn des Kalenderjahres, also dem 01.01.2012. Da die Festsetzungsfrist zum Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entsteht, beginnt diese zum 31.12.2012. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet demnach am 31.12.2016.

Grundsteuerbescheide für 2012 sind daher das ganze Jahr 2016 noch möglich. Für 2011 jedoch im Grundsatz nicht mehr.

Verjährung der Grundsteuer – Ausnahmen

Hiervon macht das Gesetz Ausnahmen. Entscheidend ist zum Beispiel auch das Datum des Bescheides über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Ein konkretes Beispiel: Wenn der Grundsteuermessbetrag für 2011 im Jahre 2015 festgesetzt wird, dann gilt die Regelung, wonach auch noch zwei Jahre nach der Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ergehen kann, also auch noch in 2016.

Vorgehen gegen Grundsteuerbescheid – Tipp

Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Grundsteuerbescheide der Gemeinde ist es meist entscheidend, sich gegen die Grundsteuermessbetragsbescheide, die vorher vom Finanzamt kommen, mittels Einspruch zur Wehr zu setzen. Wenn der Grundsteuerbescheid ins Haus flattert, ist es möglicherweise bereits zu spät.

Haben Sie bereits selbst Einspruch nur gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt, wird die Gemeinde oft einen pauschalen Hinweis zusenden, der aussagt, dass man gegen den Grundsteuermessbescheid hätte vorgehen müssen und das jetzt nicht mehr möglich ist. Ob diese Aussage im Einzelfall jedoch zutrifft, sollte von einem Fachmann geklärt werden, denn möglich sind zum Beispiel auch Fehler auf kommunaler Ebene bei der Festsetzung des jeweiligen Hebesatzes.

Der im Steuerrecht tätige Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden vertritt Sie kompetent im Bereich der Grundsteuer und steht Ihnen gerne auch im Rahmen einer kurzen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Zum Nachlesen finden sich die in diesem Artikel relevantesten Regelungen in §§ 169, 170, 171 AO und § 9 GrStG.