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Verträge mit Fitnessstudios sind für gewöhnlich auf eine längere Laufzeit von mindestens einem Jahr ausgelegt, so dass es bei Änderungen der persönlichen Umstände immer wieder zu der Frage kommt, wie man frühzeitig aus einem solchen Vertrag wieder aussteigen könnte.

Um einen Trainingsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit kündigen zu können, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wann ein solcher Grund allerdings vorliegt, ist je nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.

Fitnessstudio-Vertrag bei Umzug vorzeitig kündbar?

Wer den Wohnort wechselt, sieht sich oft nicht mehr in der Lage, das gewohnte Fitnessstudio aufzusuchen. Rechtsanwalt Schem weiß: „Dies begründet jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Kündigung des Vertrags.“

Der BGH hatte in einem Grundsatzurteil vom 4.5.2016 (Az. XII ZR 62/15) festgestellt, dass bei der Eingehung eines langfristigen Vertrags der Kunde das Risiko trage, ob er die angebotene Leistung auch nutzen könne. Es handelte sich in dem verhandelten Fall um einen Soldaten, der aufgrund seines Berufs öfter umziehen musste.

Viele Fitnessstudios führen allerdings Umzüge als Sonderkündigungsgrund in ihren AGB auf, wenn der neue Wohnort keine Filiale hat. Einige erlauben auch eine außerordentliche Kündigung, wenn der Umzugsort weiter als 20 km entfernt ist. Dies entspricht der Wertung eines Urteils des OLG Frankfurt vom 5.12.1994 (Az. 6 U 164/93), das 20 km als zumutbare Grenze festlegte, ab der das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand aufgesucht werden könne.

Wenn in den AGB Umzüge nicht ausdrücklich als Sonderkündigungsgrund aufgeführt sind, besteht immer noch die Möglichkeit, durch Kontakt mit dem Vertragspartner eine individuelle Lösung zu finden, manche Anbieter zeigen in solchen Fällen Kulanz.

Sollte jedoch das Fitnessstudio und nicht der Kunde umziehen, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied (Urteil vom 15.10.2015, Az. 34 C 5/15): Das Sonderkündigungsrecht eines Mannes, der den Vertrag abgeschlossen hatte, um in dem Studio in seiner Mittagspause zu trainieren, wurde von dem Gericht bestätigt, da ihm durch dessen Umzug  diese Nutzung unmöglich wurde und ein Festhalten am Vertrag somit unzumutbar.

Sonderkündigungsrecht bei Krankheit?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn durch eine dauerhafte und schwere Erkrankung (ärztlich attestiert) die Nutzung des Fitnessangebots nicht nur erschwert, sondern unmöglich wird.

Bei nur vorübergehenden Krankheiten oder Einschränkungen, bei denen z.B. noch die Nutzung der Reha-Sport-Angebote des Fitnessstudios möglich bleibt, muss der Anbieter die Kündigung jedoch nicht akzeptieren. In Betracht kommt dann, den Vertrag ruhen zu lassen, hierzu sind die rechtlichen Voraussetzungen in den jeweiligen AGB aber unterschiedlich.

Fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages wegen Corona?

Grundsätzlich ist der Betreiber des Fitnessstudios zur Bereitstellung der Räumlichkeiten und Geräte verpflichtet, sonst entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Aufgrund der coronabedingten Schließungen ist es den Fitnessstudios zeitweise nicht möglich, die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen, sodass ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine Beitragskürzung in Betracht kommt, eine Beitragserstattung, sofern der Wertersatz durch einen Gutschein dem Kunden nicht zumutbar ist, aber nur ganz ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Ausfallzeit durch das Fitnessstudio ist jedoch nicht zulässig.

Vorzeitige Kündigung bei Schwangerschaft?

Die Rechtsprechung beurteilt eine Schwangerschaft unterschiedlich im Hinblick auf ein Sonderkündigungsrecht des Fitnessstudio-Vertrages, tendiert aber in einigen Fällen dazu, nicht nur ein Ruhenlassen des Vertrags zuzugestehen. Als wichtigen Grund bewerteten die Schwangerschaft zum Beispiel der BGH am 8.2.2012 (Az. XII ZR 42/10) und das Landgericht Koblenz am 19.12.2013 (Az. 3 O 205/13).

Wie kündige ich meinen Trainingsvertrag fristlos?

Letztlich genügt in der Regel eine einfache Kündigungserklärung in Textform. Ob gegebenenfalls die Schriftform (also insbesondere per Brief mit Unterschrift) zulässigerweise vereinbart ist, ist am Einzelfall zu prüfen.

Die wesentlichen Elemente einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aus wichtigem Grund zu sofort, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Als wichtiger Grund gilt (Kurze Ausführung zum wichtigen Grund). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die wesentlichen Elemente einer Kündigung wegen eines vertraglichen Sonderkündigungsrechtes finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aufgrund des im Vertrag in den AGBen unter Ziffer X.X vorgesehen Sonderkündigungsrechte zum 00.00.1900, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Kurze Ausführung zum Sonderkündigungsrecht). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die genannten Entscheidungen zur Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios machen eines deutlich: Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist von den Details des Einzelfalls abhängig.

Selbst, wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, kann ein Schreiben an den Betreiber des Fitnessstudios aber möglicherweise zu einer einvernehmlichen Kulanz-Lösung führen.

Die Anwälte der Kanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, aus Ihrem Fitnessstudiovertrag vorzeitig herauszukommen und helfen, wenn der Fitnessstudio-Betreiber sich querstellt!

Ihr Arbeitsverhältnis wurde fristlos gekündigt?

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einschneidendste Art und Weise ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat u.a. schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, umgehend anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Kündigung ggf. noch abzuwehren.

Was ist eine fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber (im übrigen auch vom Arbeitnehmer) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit haben sich einige Fallgruppen entwickelt, in denen eine fristlose Kündigung wirksam sein kann. Als Beispiele lassen sich hier nennen:

  • Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (z.B. Diebstahl)
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens (Belästigung von Mitarbeitern)

Ein schwerwiegender Kündigungsgrund alleine genügt allerdings noch nicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Interessen beider Vertragsteile angemessen abwägen. Dabei spielen beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Verhalten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit, die schwere des Verstoßes (bspw. Diebstahl nur geringwertiger Sachen im Centbereich) etc. eine entscheidende Rolle.

Was sind die Folgen der Kündigung

Wird eine fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer einfach so hingenommen, führt dies zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Die fristlose Beendigung hat sodann zur Folge, dass der Arbeitnehmer u.a. eine Sperrzeit im Rahmen des Arbeitslosengeldbezuges von 3 Monaten erhält. Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich also auf eine 3-monatige Zeit ohne Einkommen einstellen, sofern er nicht zeitnah eine Anschlussbeschäftigung erhält.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer fristlosen Kündigung richtig?

Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollen umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Dabei ist insbesondere die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Vor dem Arbeitsgericht sind die Hürden für den Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung sehr hoch, wie Dr. Perabo-Schmidt weiß. Der Arbeitgeber muss alle behaupten Verstöße nachweisen. Daneben stellt sich auch immer die Frage, ob der Verstoß – wenn er denn bewiesen werden kann – wirklich den Ausspruch der fristlosen Kündigung rechtfertigt oder ob die in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden sozialen Kriterien (etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers) einer Kündigung entgegenstehen. Häufig schrecken Arbeitgeber vor diesem Aufwand zurück und lassen sich auf einen Vergleich ein, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, ggf. sogar gegen Zahlung einer Abfindung, sofern der behauptete Vertragsverstoß nur vorgeschoben war, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt vor dem Arbeitsgericht immer wieder erlebt.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Er freut sich auf Ihren Kontakt!

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Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 15 Ca 1769/16) über die fristlose Kündigung eines Autohausmitarbeiters zu entscheiden gehabt, der außerhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss an einem illegalen Autorennen teilnahm. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Diese hatte er bereits zwei Jahre zuvor wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verloren, was seinerzeit auch zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung führte. Der Arbeitgeber kündigte nach dem jüngsten Vorfall seinem Mitarbeiter dann fristlos. Der Arbeitgeber gab zur Begründung an, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei und dem Ansehen des Autohauses schaden würde. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Autohausmitarbeiters.

Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Arbeitgeber im Ergebnis Recht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dem Autohaus eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten. Das betreffende Verhalten lasse starke Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers als Autoverkäufer aufkommen. Auch könne das Ansehen des Autohauses leiden, wenn Autoverkäufer beschäftigt werden, die wiederholt Straftaten im Straßenverkehr begingen. Schließlich sei der betreffende Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit bereits einmal abgemahnt worden, sodass im Ergebnis die eine fristlose Kündigung wirksam sei.

Tipp vom Anwalt

„Der Fall zeigt, dass auch außerdienstliches Verhalten eine Kündigung rechtfertigen kann“, erläutert Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. „Allerdings sind die Hürden zur Kündigung bei einem außerdienstlichen Verhalten gleichsam höher als bei einem dienstlichen Verhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hier Erfolg gehabt hätte, wenn das betreffende außerdienstliche Verhalten in der Vergangenheit nicht schon einmal abgemahnt worden wäre oder der Beruf des gekündigten Arbeitnehmers keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt hätte. In diesen Fällen hätte die Interessenabwägung mit guten Argumenten auch zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen und die Kündigung hätte kassiert werden können.“

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.

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Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main hat am 13.07.2016 (Az. 15 Ca 1744/16) über die fristlose Kündigung eines Managementmitarbeiters des Reiseunternehmens Thomas Cook entschieden. Das Unternehmen beendete das Arbeitsverhältnis aus „wichtigem Grund“, weil der Arbeitnehmer bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen „Negerkuss“ (eine Waffel mit Zuckerschaum und Schokoladenüberzug) bestellte. Die Unternehmensleitung sah in dem Verhalten des Mitarbeiters eine Diskriminierung von Minderheiten und trennte sich fristlos von dem Mitarbeiter.

Zu Unrecht, wie das ArbG nun entscheid! Nach Auffassung der Richter war die Kündigung unverhältnismäßig. Der gekündigte Mitarbeiter habe über zehn Jahre beanstandungsfrei für das Unternehmen gearbeitet. Der einmalige Fehltritt in der Kantine könne daher ohne vorherige Abmahnung weder eine ordentlich noch eine fristlose Kündigung begründen. Die unverhältnismäßige Kündigung wurde mithin kassiert und der Mitarbeiter blieb im Unternehmen angestellt. Thomas Cook will allerdings die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen.