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Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 15 Ca 1769/16) über die fristlose Kündigung eines Autohausmitarbeiters zu entscheiden gehabt, der außerhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss an einem illegalen Autorennen teilnahm. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Diese hatte er bereits zwei Jahre zuvor wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verloren, was seinerzeit auch zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung führte. Der Arbeitgeber kündigte nach dem jüngsten Vorfall seinem Mitarbeiter dann fristlos. Der Arbeitgeber gab zur Begründung an, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei und dem Ansehen des Autohauses schaden würde. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Autohausmitarbeiters.

Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Arbeitgeber im Ergebnis Recht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dem Autohaus eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten. Das betreffende Verhalten lasse starke Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers als Autoverkäufer aufkommen. Auch könne das Ansehen des Autohauses leiden, wenn Autoverkäufer beschäftigt werden, die wiederholt Straftaten im Straßenverkehr begingen. Schließlich sei der betreffende Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit bereits einmal abgemahnt worden, sodass im Ergebnis die eine fristlose Kündigung wirksam sei.

Tipp vom Anwalt

„Der Fall zeigt, dass auch außerdienstliches Verhalten eine Kündigung rechtfertigen kann“, erläutert Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. „Allerdings sind die Hürden zur Kündigung bei einem außerdienstlichen Verhalten gleichsam höher als bei einem dienstlichen Verhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hier Erfolg gehabt hätte, wenn das betreffende außerdienstliche Verhalten in der Vergangenheit nicht schon einmal abgemahnt worden wäre oder der Beruf des gekündigten Arbeitnehmers keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt hätte. In diesen Fällen hätte die Interessenabwägung mit guten Argumenten auch zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen und die Kündigung hätte kassiert werden können.“

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.