Grad der Behinderung (GdB)

Bei dem Grad der Behinderung (GdB) handelt es sich um eine durch das Versorgungsamt getroffene Bezifferung, die ausdrückt, in welcher Schwere die Teilhabe eines behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Die Anerkennung des richtigen Grades der Behinderung ist von besonderer Bedeutung für die Betroffenen, da sie infolge ihrer Behinderung zahlreiche finanzielle Nachteile erleiden, die ihnen mit der Anerkennung des richtigen Grades der Behinderung (zumindest) teilweise ausgeglichen werden können. So gibt es je nach dem anerkannten Grad der Behinderung etwa Zuschüsse für Medikamente, Steuererleichterungen, Fahrtkostenzuschüsse etc.

Die Einstufungen des Grades der Behinderung erfolgt in Zehnerschritten von 10 – 100. Die sogenannte Schwerbehinderteneigenschaft, mit der die rechtlichen Privilegien eigentlich erst beginnen (etwa besonderer Kündigungsschutz, früherer Altersrenteneintritt etc.), beginnt ab einem Grad von 50, wobei eine Gleichstellung ab einem Grad von 30 ebenfalls beantragt werden kann.

Welche Merkzeichen gibt es im Schwerbehindertenausweis?

Unter gewissen Voraussetzungen können in den Schwerbehindertenausweis sogenannte Merkzeichen eingetragen werden. Diese führen zu weiteren Begünstigungen oder Erleichterungen wie etwa kostenlose Beförderung in bestimmten Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs oder Steuererleichterungen. Es gibt folgende Merkzeichen:

Merkzeichen G – Gehbehinderung bzw. erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit
Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Merkzeichen B – Begleitperson
Merkzeichen H – Hilfslosigkeit
Merkzeichen Bl – Blindheit
Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit
Merkzeichen TBl – Taubblindheit
Merkzeichen RF – Rundfunk/Fernsehen
Merkzeichen 1. Kl – 1. Klasse
Merkzeichen EB – Entschädigungsberechtigt
Merkzeichen VB – Versorgungsberechtigt
Eintragung „Kriegsbeschädigt“

Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können.

Einen Schwerbehindertenausweis in grün-oranger Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Dazu müssen z.B. bestimmte Merkzeichen vorliegen wie G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt?

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Liste von Erkrankungen, denen jeweils ein Grad der Behinderung zugeordnet ist. Die sozialrechtliche Praxis zeigt, dass sich die zuständigen Behörden mit der richtigen Feststellung mitunter schwertun. Nicht selten wird eine Schwerbehinderteneigenschaft nicht erkannt und dem Betroffenen ein zu geringer Grad der Behinderung zugewiesen oder gar ein Grad der Behinderung durch ablehnenden Bescheid gänzlich verweigert.

Was sind meine Rechte, wenn mein Grad der Behinderung (GdB) / Merkzeichen zu gering festgestellt wurde?

Betroffene, deren Grad der Behinderung (oder Merkzeichen) abgelehnt oder nicht richtig festgesetzt wurde, haben zunächst die Möglichkeit, sich gegen den ablehnenden Erstbescheid mittels Widerspruch zur Wehr zu setzen. Dabei muss unbedingt die einmonatige Widerspruchsfrist beachtet werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muss die Behörde dann nochmals prüfen, ob ihre Einschätzung zum Grad der Behinderung (bzw. Merkzeichen) richtig ist. Dabei empfiehlt es sich, die Verwaltungsakte zuvor einzusehen und die rechtlichen Schwachpunkte in der Argumentation herauszuarbeiten und dann den Widerspruch entsprechend zu begründen. Die Anwaltskosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren werden i.d.R. im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens von der Gegenseite erstattet.

Sollte bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen sein, stellt sich die Frage, ob eine Klage zu dem Sozialgericht erhoben werden soll. Dies hängt natürlich von der Argumentation der Behörde im Einzelfall ab. Regelmäßig wird das Sozialgericht in Streitfällen nicht darum herumkommen, die Frage nach dem richtigen Grad der Behinderung bzw. Merkzeichen von einem unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Nicht selten werden hier ganz andere Bewertungen getroffen als noch im behördlichen Vorverfahren.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwalt für Sozialrecht – Anwalt bei Schwerbehinderung

Die erfahrenen Rechtsanwälte der sozialrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei aus Wiesbaden beraten im Schwerbehindertenrecht zum Grad der Behinderung. Rufen Sie uns einfach an unter 0611-15753540. Sozialrechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem und Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt setzen Ihre Rechte gegen das Versorgungsamt mit der Erfahrung aus zahlreichen Fällen gegen das Versorgungsamt durch.

Rechtsanwalt Thomas G. Schem – Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Thomas G. Schem PSS Rechtsanwälte Wiesbaden

Auszug aus der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV – Grundsätze

Teil A, 2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
a)
GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
b)
Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
c)
GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (z. B. „Altersdiabetes“, „Altersstar“) bezeichnet werden.
d)
Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
e)
Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen.
f)
Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlich verbleibenden – Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen – aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung – nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB- und GdS-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“ Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
g)
Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdS anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdS nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen.
h)
Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
i)
Bei der Beurteilung des GdS sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdS gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z. B. eine Psychotherapie – erforderlich ist.
j)
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.

Teil A, 3. Gesamt-GdS
a)
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
b)
Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.
c)
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
d)
Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
aa)
Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
bb)
Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen – also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen.
cc)
Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
dd)
Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
ee)
Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.