Gekündigter Arbeitsvertrag – wie verhalte ich mich richtig?

Wenn der Arbeitsvertrag gekündigt wurde, ist es in vielen Fällen aus vermögensrechtlichen Gründen ratsam, sich gegen die Kündigung des Arbeitsvertrages zur Wehr zu setzen. Dabei müssen unbedingt einige wichtige Schritte beachtet werden.

3 wöchige Frist, um sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung, um sich gegen die Kündigung mittels einer sogenannten Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der 3 wöchigen Frist gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie zu Recht erfolgte oder rechtswidrig war. Daher sollte im Falle einer Kündigung unbedingt geprüft werden, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu dem Arbeitsgerichtim Einzelfall geboten ist, was im Wesentlichen von den nachfolgenden Kriterien abhängt.

Fristlose Kündigung

Im Rahmen der Prüfung stellt sich zunächst die Frage, ob das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder fristlos gekündigt wurde. Eine fristlose (auch: außerordentliche) Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Hierfür bedarf es immer eines sogenannten wichtigen Grundes, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht, etwa weil der Arbeitnehmer Straftaten zulasten des Arbeitgebers begangen hat (z.B. ein Betrug). Es kommt aber immer wieder vor, dass Arbeitgeber einen wichtigen Grund einfach nur behauptet, ohne dass ein solcher tatsächlich vorliegt. In diesem Falle wäre dringend zu einer Kündigungsschutzklage zu raten, da der Arbeitgeber den wichtigen Grund vor Gericht beweisen muss. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, ist die Kündigung rechtswidrig und die Kündigungsschutzklage hat Erfolg.

Ordentliche Kündigung

Wurde demgegenüber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt, kommt es entscheidend darauf an, ob das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Ist dies der Fall, braucht der Arbeitgeber einen die Kündigung rechtfertigenden Kündigungsgrund, der entweder in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingt, etwa eine Arbeitsleistung dauerhaft entgegenstehende Krankheit), in dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt, etwa wiederholter Verstoß gegen Verhaltenspflichten trotz vorheriger Abmahnung) oder betriebsbedingt (etwa Betriebsschließung) veranlasst sein kann. Das Kündigungsschutzgesetz und damit die Kündigungsgründe kommen grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind (bzw. mehr als 5, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis schon vor dem 01.01.2004 begründet wurde). Ist das Kündigungsschutzgesetz demnach anwendbar, muss ein entsprechender Kündigungsgrund schlüssig vom Arbeitgeber vorgetragen und bewiesen werden. In der arbeitsgerichtlichen Praxis gelingt es den wenigsten Arbeitgebern, einen Kündigungsgrund auch nur schlüssig vorzutragen, da die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zum Leidwesen der Arbeitgeber sehr hoch sind, wenn nicht ausnahmsweise eindeutige Fälle wie eine Betriebsschließung vorliegen. Eine Kündigungsschutzklage kann dann in den allermeisten Fällen Erfolg haben.

Erfolg im Kündigungsschutzprozess

Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, gilt die Kündigung als nicht erfolgt und der Arbeitnehmer darf seiner Beschäftigung weiter nachgehen. Dies entspricht in vielen Fällen aber nicht den Interessen des Arbeitnehmers (und natürlich des Arbeitgebers). Vielfach einigen sich daher Arbeitgeber und Arbeitnehmer imKündigungsschutzprozess daher auf einen sogenannten Vergleich. Der Arbeitnehmer erhält dann für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisseszu einem vereinbarten Zeitpunkt eine Abfindung, die grundsätzlich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt; in Einzelfällen aber auch höher ausfallen kann. Zusätzlich wird in der Regel vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein gutes Arbeitszeugnis erhält und ggf. weitere finanzielle Zuwendungen. Schließlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der (unwirksamen) Kündigung und dem Tage des Vergleichsschlusses seinen Lohn fortzuzahlen, was nicht selten eine Lohnfortzahlung von einigen Monaten zur Folge hat (je nachdem, wie lange der Kündigungsschutzprozess dauert).

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage bemessen sich nach dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Verdiente der Arbeitnehmer in dem gekündigten Arbeitsverhältnis zuletzt beispielsweise EUR 2.900,00, so betragen die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz EUR 1.532,13 brutto. Ein Vergleich löst dann nochmals eine Einigungsgebühr aus, die in dem vorgenannten Beispiel rund EUR 630,00 beträgt (je nachdem, was alles im Vergleich geregelt wird). Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtschutz, muss diese grundsätzlich die Kosten (abzüglich eines etwaigen Selbstbehalts) übernehmen. Für Mittellose besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe.

Arbeitsrecht – PSS Rechtsanwälte Wiesbaden

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