1. Unterschied zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung
Tritt ein Wasserschaden in der Wohnung oder dem Haus auf, stellt sich die Frage, ob und welche Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Zunächst muss danach differenziert werden, welcher Schaden genau eingetreten ist. Geht es „nur“ um die Beschädigung von eingebrachtem Hausrat (also dem Inventar wie Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, Fernsehgerät etc.) durch in die Wohnung bestimmungswidrig eingetretenes Wasser, ist grundsätzlich die sogenannte Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Anders jedoch, wenn es um Schäden am Gebäude selbst geht. Ist durch den Wassereintritt beispielweise Feuchtigkeit in das Mauerwerk, den Bodenbelag, den Estrich gezogen und hat gegebenenfalls Folgeschäden an eingebauten Fenstern und Türen ausgelöst oder hat sich vielleicht schon Schimmel an den Wänden gebildet, dann ist die Gebäudeversicherung grundsätzlich der richtige Ansprechpartner.
Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit von Hausrat- und Gebäudeversicherung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei fest verklebten Teppichböden oder Einbauküchen. Hier muss anhand der Versicherungsbedingungen geprüft werden, ob der beschädigte Gegenstand ein echter Gebäudeteil ist (und damit der Gebäudeversicherung unterliegt) oder zum Inventar gehört, das der Hausratversicherung zuzuordnen ist.
2. Welches Risiko ist bei einem Wasserschaden versichert?
Ein Wasserschaden in bzw. an einem Gebäude oder in einer Wohnung kann auf verschiedenen Ursachen beruhen. Denkbar sind geplatzte Leitungen und Rohre, undichte Bade- und Duschwannen, eindringendes Regenwasser (Starkregen), Überschwemmungen etc. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen unterscheiden hier stark, welches Risiko vom Versicherungsschutz umfasst sein soll. Manche Versicherungen schließen auch bestimmte Risiken explizit aus, etwa geplatzte Schläuche von Waschmaschinen oder Folgeschäden durch Hausschwamm infolge eines schleichend unbemerkten Wasseraustritts. Ob diese Ausschlüsse im Einzelfall berechtigt sind, muss letztlich von einem Anwalt geprüft werden und kann pauschal nicht beantwortet werden.
Gebäudeversicherungen werden im Übrigen häufig als sogenannte „verbundene Gebäudeversicherung“ abgeschlossen. Dann werden nicht nur Wasserschäden, sondern je nach Vereinbarung auch Feuer-, Sturm- und Elementarschäden abgesichert.
3. Sonderfall Betriebsunterbrechungsversicherung
Gewerbliche Versicherungsnehmer (Firmen) schließen im Rahmen einer Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung häufig auch eine sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherung“ ab. Diese Versicherung greift dann ein, wenn durch den Wasserschaden der Betrieb unterbrochen wird. Im Falle einer wasserschadenbedingten Betriebsunterbrechung wird dann in der Regel der Betrag gezahlt, der dem Versicherungsnehmer infolge des Schadenereignisses an Gewinn entgeht. Außerdem werden dem Firmeninhaber die laufenden Kosten wie Löhne und Mieten erstattet.
4. Was wird beim Wasserschaden erstattet – Neuwert oder Zeitwert?
Bei der Erstattung eines Schadens durch die Versicherung wird zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert unterschieden. Unter Zeitwert ist der Wert zu verstehen, den ein Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadeneintritts objektiv besitzt. Der Neuwert ist demgegenüber der Betrag, der zu zahlen ist, wenn der beschädigte Gegenstand in neuwertigem Zustand wiederbeschafft werden soll.
Die Gebäudeversicherung erstattet in der Regel den sogenannten gleitenden Neuwert. Dies ist der erforderliche Betrag, um das Gebäude nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. Dies führt dazu, dass die Gebäudeversicherung beispielsweise nach einem versicherten Ereignis mit irreparablen Wasserschäden das Gebäude nach den neuesten Standards (wieder)herstellen muss.
Die Hausratversicherung erstattet bei Unmöglichkeit der Reparatur grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert zum Neupreis. Es wird in der Regel also nicht der ursprünglich bei Anschaffung gezahlte Preis erstattet, sondern nur was der Gegenstand heute in neuwertigem Zustand kosten würde. Gerade bei technischen Geräten kann der Anschaffungspreis innerhalb von wenigen Jahren hier durchaus geringer ausfallen.
5. Warum zahlt die Versicherung den Wasserschaden nicht – was tun?
– Ausschlussklausel
Zahlt die Versicherung den Wasserschaden nicht, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. Versicherungen nutzen häufig Auslegungsspielräume ihrer Versicherungsbedingungen zu ihren Gunsten aus, um einen (versicherten) Schaden abzulehnen. Oftmals ist aber nicht ganz klar, ob eine Ausschlussklausel auf den jeweiligen Sachverhalt tatsächlich passt. Zuweilen sind auch Ausschlussklauseln unwirksam, da die Rechtsprechung an die Wirksamkeit von allgemeinen Versicherungsbedingungen im Interesse des Versicherungsnehmers hohe Anforderungen stellt. Ausschlussklauseln müssen gemäß dem sogenannten Transparenzgebot nämlich klar und verständlich formuliert sein. Eine Hürde, an der viele Versicherungen in der Vergangenheit schon gescheitert sind, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden weiß.
– Fehlende Beweismittel
Versicherungen stellen zum Teil auch in Abrede, dass beschädigte Gegenstände tatsächlich existiert haben. Daher rät Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt dingend dazu, beschädigte Gegenstände nicht vor Freigabe der Versicherung zu entsorgten, um keine Beweismittel zu vernichten.
– Obliegenheitsverletzungen
Ein „Klassiker“ ist auch die Anspruchskürzung wegen dem Vorwurf von sogenannten Obliegenheitsverletzungen, wenn etwa dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Schadenverursachung vorgeworfen wird. Die Versicherung wirft dann dem Versicherungsnehmer beispielsweise das Unterlassen von gebotenen Sicherungsmaßnahmen vor (bspw. mangelhafter Hochwasserschutz, Waschmaschinenbetrieb während Ortsabwesenheit usw.). Wichtig ist hier, dass die Versicherung nur bei grob fahrlässiger Schadenverursachung zur Leistungskürzung berechtigt ist, nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit. So kommt es vor, dass Versicherungen vorschnell eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen und gegebenenfalls unzulässigerweise eine Anspruchskürzung vornehmen.
– Schaden nicht versichert oder Vorvertraglichkeit
Schließlich kommt es auch vor, dass Versicherungen behaupten, dass das verwirklichte Risiko nicht versichert sei oder der Schaden schon vor Versicherungsvertragsschluss eingetreten sei (etwa bei schleichendem Wasseraustritt). Auch hier muss die Ablehnung der Versicherung genau anhand des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen überprüft werden.
6. PSS Rechtsanwälte
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt seit Jahren Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen Versicherungen im Rahmen der Regulierung von Wasserschäden. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt ist Fachanwalt für Versicherungsrecht
Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt! Er bekam am 18. Juli 2023 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht zu führen.
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht erbrachte Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Versicherungsrechts. Dies umfasste Kenntnisse im Sachversicherungsrecht (z.B. im Recht der Fahrzeugversicherung, Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung), dem Recht der privaten Personenversicherung (z.B.im Recht der privaten Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, privaten Unfallversicherung und Lebensversicherung), dem Haftpflichtversicherungsrecht, dem Recht der Rechtsschutzversicherung sowie weiteren versicherungsrechtlichen Themengebieten.
Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt vertritt Sie bundesweit im Versicherungsrecht.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Zusammen haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sieben Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht, Versicherungsrecht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen fünf Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).
Wasserschaden – wenn die Versicherung nicht zahlt
1. Unterschied zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung
Tritt ein Wasserschaden in der Wohnung oder dem Haus auf, stellt sich die Frage, ob und welche Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Zunächst muss danach differenziert werden, welcher Schaden genau eingetreten ist. Geht es „nur“ um die Beschädigung von eingebrachtem Hausrat (also dem Inventar wie Möbel, Kleidung, Elektrogeräte, Fernsehgerät etc.) durch in die Wohnung bestimmungswidrig eingetretenes Wasser, ist grundsätzlich die sogenannte Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner. Anders jedoch, wenn es um Schäden am Gebäude selbst geht. Ist durch den Wassereintritt beispielweise Feuchtigkeit in das Mauerwerk, den Bodenbelag, den Estrich gezogen und hat gegebenenfalls Folgeschäden an eingebauten Fenstern und Türen ausgelöst oder hat sich vielleicht schon Schimmel an den Wänden gebildet, dann ist die Gebäudeversicherung grundsätzlich der richtige Ansprechpartner.
Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit von Hausrat- und Gebäudeversicherung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei fest verklebten Teppichböden oder Einbauküchen. Hier muss anhand der Versicherungsbedingungen geprüft werden, ob der beschädigte Gegenstand ein echter Gebäudeteil ist (und damit der Gebäudeversicherung unterliegt) oder zum Inventar gehört, das der Hausratversicherung zuzuordnen ist.
2. Welches Risiko ist bei einem Wasserschaden versichert?
Ein Wasserschaden in bzw. an einem Gebäude oder in einer Wohnung kann auf verschiedenen Ursachen beruhen. Denkbar sind geplatzte Leitungen und Rohre, undichte Bade- und Duschwannen, eindringendes Regenwasser (Starkregen), Überschwemmungen etc. Die jeweiligen Versicherungsbedingungen unterscheiden hier stark, welches Risiko vom Versicherungsschutz umfasst sein soll. Manche Versicherungen schließen auch bestimmte Risiken explizit aus, etwa geplatzte Schläuche von Waschmaschinen oder Folgeschäden durch Hausschwamm infolge eines schleichend unbemerkten Wasseraustritts. Ob diese Ausschlüsse im Einzelfall berechtigt sind, muss letztlich von einem Anwalt geprüft werden und kann pauschal nicht beantwortet werden.
Gebäudeversicherungen werden im Übrigen häufig als sogenannte „verbundene Gebäudeversicherung“ abgeschlossen. Dann werden nicht nur Wasserschäden, sondern je nach Vereinbarung auch Feuer-, Sturm- und Elementarschäden abgesichert.
3. Sonderfall Betriebsunterbrechungsversicherung
Gewerbliche Versicherungsnehmer (Firmen) schließen im Rahmen einer Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung häufig auch eine sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherung“ ab. Diese Versicherung greift dann ein, wenn durch den Wasserschaden der Betrieb unterbrochen wird. Im Falle einer wasserschadenbedingten Betriebsunterbrechung wird dann in der Regel der Betrag gezahlt, der dem Versicherungsnehmer infolge des Schadenereignisses an Gewinn entgeht. Außerdem werden dem Firmeninhaber die laufenden Kosten wie Löhne und Mieten erstattet.
4. Was wird beim Wasserschaden erstattet – Neuwert oder Zeitwert?
Bei der Erstattung eines Schadens durch die Versicherung wird zwischen dem Neuwert und dem Zeitwert unterschieden. Unter Zeitwert ist der Wert zu verstehen, den ein Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadeneintritts objektiv besitzt. Der Neuwert ist demgegenüber der Betrag, der zu zahlen ist, wenn der beschädigte Gegenstand in neuwertigem Zustand wiederbeschafft werden soll.
Die Gebäudeversicherung erstattet in der Regel den sogenannten gleitenden Neuwert. Dies ist der erforderliche Betrag, um das Gebäude nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. Dies führt dazu, dass die Gebäudeversicherung beispielsweise nach einem versicherten Ereignis mit irreparablen Wasserschäden das Gebäude nach den neuesten Standards (wieder)herstellen muss.
Die Hausratversicherung erstattet bei Unmöglichkeit der Reparatur grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert zum Neupreis. Es wird in der Regel also nicht der ursprünglich bei Anschaffung gezahlte Preis erstattet, sondern nur was der Gegenstand heute in neuwertigem Zustand kosten würde. Gerade bei technischen Geräten kann der Anschaffungspreis innerhalb von wenigen Jahren hier durchaus geringer ausfallen.
5. Warum zahlt die Versicherung den Wasserschaden nicht – was tun?
– Ausschlussklausel
Zahlt die Versicherung den Wasserschaden nicht, bleibt letztlich nur noch der Gang zum Anwalt. Versicherungen nutzen häufig Auslegungsspielräume ihrer Versicherungsbedingungen zu ihren Gunsten aus, um einen (versicherten) Schaden abzulehnen. Oftmals ist aber nicht ganz klar, ob eine Ausschlussklausel auf den jeweiligen Sachverhalt tatsächlich passt. Zuweilen sind auch Ausschlussklauseln unwirksam, da die Rechtsprechung an die Wirksamkeit von allgemeinen Versicherungsbedingungen im Interesse des Versicherungsnehmers hohe Anforderungen stellt. Ausschlussklauseln müssen gemäß dem sogenannten Transparenzgebot nämlich klar und verständlich formuliert sein. Eine Hürde, an der viele Versicherungen in der Vergangenheit schon gescheitert sind, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden weiß.
– Fehlende Beweismittel
Versicherungen stellen zum Teil auch in Abrede, dass beschädigte Gegenstände tatsächlich existiert haben. Daher rät Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt dingend dazu, beschädigte Gegenstände nicht vor Freigabe der Versicherung zu entsorgten, um keine Beweismittel zu vernichten.
– Obliegenheitsverletzungen
Ein „Klassiker“ ist auch die Anspruchskürzung wegen dem Vorwurf von sogenannten Obliegenheitsverletzungen, wenn etwa dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Schadenverursachung vorgeworfen wird. Die Versicherung wirft dann dem Versicherungsnehmer beispielsweise das Unterlassen von gebotenen Sicherungsmaßnahmen vor (bspw. mangelhafter Hochwasserschutz, Waschmaschinenbetrieb während Ortsabwesenheit usw.). Wichtig ist hier, dass die Versicherung nur bei grob fahrlässiger Schadenverursachung zur Leistungskürzung berechtigt ist, nicht jedoch bei einfacher Fahrlässigkeit. So kommt es vor, dass Versicherungen vorschnell eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen und gegebenenfalls unzulässigerweise eine Anspruchskürzung vornehmen.
– Schaden nicht versichert oder Vorvertraglichkeit
Schließlich kommt es auch vor, dass Versicherungen behaupten, dass das verwirklichte Risiko nicht versichert sei oder der Schaden schon vor Versicherungsvertragsschluss eingetreten sei (etwa bei schleichendem Wasseraustritt). Auch hier muss die Ablehnung der Versicherung genau anhand des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen überprüft werden.
6. PSS Rechtsanwälte
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt seit Jahren Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen Versicherungen im Rahmen der Regulierung von Wasserschäden. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.
Klausel in einer Wohngebäudeversicherung, wonach Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten sind, ist unwirksam
Wohngebäudeversicherungen versuchen häufig ihren Kunden sogenannate Obliegenheiten zum Schutz der versicherten Sache aufzuerlegen, z.B. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden. Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 7 U 71/21) hat am 13.05.2022 entschieden, dasss die dem Versicherungsnehmer mittels Versicherungsbedingungen auferlegte Obliegenheit Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Versicherung durfte daher keine Leistungskürzung um 50 % wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vornehmen.
1. Der Fall
Im Fall hatte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung auf Zahlung von rund EUR 12.000 geklagt, weil die Versicherung den Wasserschaden wegen Rückstaus zuvor nur im Umfang von 50 % übernahm. Vorausgegangen war eine aufgetretene Feuchtigkeit im Keller des klägerischen Hauses durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Die Ursache der Feuchtigkeit war der Ausfall der Rückstausicherung bzw. der Hebepumpe, die in einem Drainageschacht angebracht war. Hierdurch sollte das Wasser nach außen in den Straßenkanal gepumpt werden. Der Kläger meldete der Versicherung umgehend den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von rund EUR 24.000 geltend. Im Rahmen der Leitungsprüfung nahm die Versicherung sodann eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit von 50 % vor. Die Versicherung berief sich dabei auf ihr Leitungskürzungsrecht gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten), wonach der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten hat.
2. Die Entscheidung
Der 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat geurteilt, dass dem Kläger gegenüber seiner Versicherung ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für den Wasserschaden in Höhe von rund EUR 12.000 zusteht. Zur Begründung führte das Gericht an, dass in der entsprechenden Wohngebäudeversicherung Elementarschäden durch Rückstau versichert seien (GB 3308 Ziffer 1 a, 2b). Außerdem sei eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht berechtigt, da eine Wartungsobliegenheit nicht wirksam vereinbart wurde. Der Versicherungsnehmer sei nach Ziffer 10 a GB 3307 zwar zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden zur Anbringung von Rückstausicherungen verpflichtet und müsse diese auch funktionsbereit halten. Dieser Obliegenheit zum Einbau einer Rückstausicherung war der Versicherungsnehmer auch nachgekommen. Allerdings sei die Obliegenheit, die Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Eine „klare Handlungspflicht“ sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hier nicht ersichtlich. Es bleibe unklar, ob von ihm eine Wartungs- und nicht nur eine bloßen Reparaturverpflichtung abverlangt wird. Weder eine Wartungs- noch eine Instandsetzungsobliegenheit würden in der Klausel explizit benannt. Das Gericht forderte zumindest eine klare Vorgabe von Wartungsintervallen zur hinreichenden Konkretisierung der sanktionsbewehrten Wartungsobliegenheit. Daher scheide im konkreten Fall eine Obliegenheitsverletzung mangels wirksam vereinbarter Wartungsobliegenheit aus. Im Ergebnis wurde dem Versicherungsnehmer der weitere Ersatzanspruch von rund EUR 12.000 zugesprochen.
3. Kanzlei PSS Rechtsanwälte
Rechtanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Wegen der schwerwiegenden Folgen von Obliegenheitsverletzung muss nämlich das auferlegte Tun oder Unterlassen (hier: Aufrechterhaltung der Funktionsbereitschaft) ausdrücklich und zweifelsfrei werden. Nur so kann der Versicherungsnehmer erkennen, wie er seinen Versicherungsschutz aufrechterhalten kann.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit versicherungsrechtliche Fälle. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.
Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für Steuerrecht
Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 29. November 2022 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen.
Für das Fachgebiet Steuerrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Dies umfasste Kenntnisse in Buchführung und Bilanzwesen, dem Abgabenrecht, Bewertungsrecht, Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Hier ist er bundesweit vor zahlreichen Finanzgerichten und auch dem Bundesfinanzhof tätig.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen vier Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).
Kostenübernahme der Krankenkasse bei Lipödem
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen seit 2020 auf Grundlage von neuen Gebührenordnungspositionen in schweren Fällen die Kosten für die Fettabsaugung (Liposuktion), wenn diese medizinisch indiziert ist. Als schwere Fälle wird hierunter nur das Lipödem im Stadium 3 gezählt.
Befristung der Kostenübernahme bei Lipödem Stadium 3
Die Kostenübernahme bei Lipödem im Stadium 3 ist hier vorerst bis zum Ende des Jahres 2024 befristet. Bis dahin sollen Erkenntnisse aus einer derzeit laufenden Erprobungsstudie vorliegen, die die Wirkung der Liposuktion in allen Stadien des Lipödems untersucht, also auch in den Stadien 1 und 2.
Ist eine Kostenübernahme der Liposuktion auch bei Lipödem Stadium 1 oder 2 möglich?
Entscheidend ist hier die Beurteilung des Einzelfalles. Voraussetzung ist immer eine Ausschöpfung der sogenannten konservativen Maßnahmen, also z.B. Lymphdrainage, Kompression, Gewichtsreduktion und Bewegung. Wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum, also mindestens ein halbes Jahr, besser mindestens ein Jahr, keinen Erfolg bringen, geht es zum nächsten Schritt. Eine Liposution muss medizinisch indiziert sein. Es muss also möglichst durch einen Arzt festgestellt werden, dass diese nun notwendig ist und voraussichtlich erfolgversprechend. Wenn auch dies vorliegt, kann der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Sollte dieser, wie oft der Fall, abgelehnt werden, ist individuell anhand des Falles zu prüfen, ob Erfolgsaussichten für den Widerspruch und eine Kostenübernahme bestehen.
Gerne wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem. Die Kanzlei war hier bereits erfolgreich gegen Krankenkassen tätig und konnte auch bei Stadium 2 Kostenerstattungen erwirken. Ob dies auch bei Stadium 1 möglich ist, ist noch klärungsbedürftig. Letztlich dürfte bei Stadium 1 zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenerstattung nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, bei denen neben dem Lipödem noch weitere Befunde (z.B. übermäßige, besondere Schmerzempfindlichkeit) hinzutreten. Nicht auszuschließen ist, dass die Krankenkassen nach dem Abschluss der Erprobungsstudie auch für Stadium 2 oder für alle Stadien eines Lipödems eine Liposuktion unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund neuer Richtlinien ermöglichen. Solange solche neuen positiven oder negativen Richtlinien nicht erlassen sind, kommt es auf den Einzelfall an und der Anspruch muss gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für Sozialrecht
Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 26. Oktober 2021 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen.
Besonders spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Für das Fachgebiet Sozialrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts. Dies umfasste das Sozialverfahrensrecht, das Sozialversicherungsrecht (insbesondere Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), das Kindergeldrecht, das Elterngeldrecht, das Schwerbehindertenrecht, das Sozialhilferecht und das Ausbildungsförderungsrecht.
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen drei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für IT-Recht).
Hat ein geschiedener Elternteil im Ausland Anspruch auf Kindergeld?
Wenn die Eltern getrennt leben, ein Elternteil in Deutschland lebt, der andere aber im EU-Ausland, stellt sich die Frage, ob und wer das deutsche Kindergeld beziehen kann.
Grundsatz: Anspruch auf Kindergeld nur mit Wohnsitz in Deutschland
Grundsätzlich kann Kindergeld nach dem EStG nach nur beantragen, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. dort steuerpflichtig ist. Bei getrennt Lebenden ist es nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Für ein geschiedenes Elternpaar – der Vater in Deutschland lebend, die Mutter mit dem gemeinsamen Sohn in Polen - hatte der Bundesfinanzhof über den Antrag des Vaters auf Kindergeld zu entscheiden (BFH, Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 17/13).
Ausnahme: fiktiver Wohnsitz in Deutschland?
Um die soziale Sicherheit durch Familienleistungen zu gewährleisten, existiert im EU-Recht die Wohnsitzfiktion. D.h. einem EU-Bürger, der selbst nicht in Deutschland lebt, können dennoch dieselben Ansprüche zustehen, als wäre sein Wohnsitz tatsächlich dort. Hierfür ist die gesamte Familiensituation zu betrachten.
Die europarechtliche Wohnsitzfiktion gilt dann für alle „beteiligten Personen“, als Familienangehörige also insbesondere die Eltern und all jene, die in dem Mitgliedsstaat die jeweiligen Familienleistungen beantragen könnten.
In dem Fall des Bundesfinanzhofs war zu entscheiden, ob der Mann, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, das Kindergeld beantragen könne, obwohl sein Sohn im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter in Polen lebt.
Aufgrund der bis dahin unterschiedlichen Ansichten der Finanzhöfe zu der Thematik legte der BFH in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Frage vor, ob die Wohnsitzfiktion derart weit zu begreifen sein könne.
EuGH zur Wohnsitzfiktion beim Kindergeld
Der EuGH stellte dazu fest, dass die Wohnsitzfiktion tatsächlich einen nach nationalem Recht gegebenen Kindergeldanspruch bei einer in einem anderen EU-Staat lebenden Person begründen kann. Im vorliegenden Fall war die Mutter auch nicht kindergeldberechtigt in Polen, so dass kein konkurrierender oder vorranginger Anspruch diesen verdrängen konnte.
In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Wohnsitzfiktion nicht deshalb entfallen könne, weil die Eltern geschieden seien und getrennt in verschiedenen EU-Staaten leben.
Vielmehr sei die getrennt lebende Frau, in deren Haushalt das Kind lebte, immer noch als Familienangehörige anzusehen. Sie sei also als in Deutschland lebend zu betrachten. Damit sei nur sie die Anspruchsberechtigte, weil die Mutter eben mit dem Kind zusammenlebe und nicht der Vater. Auch die Tatsache, dass die Frau gar kein Kindergeld beansprucht hatte, ändere an dieser Bewertung nichts.
Die Klage des Vaters wurde daher abgewiesen.
Praxisrelevanz der Wohnsitzfiktion
Das Urteil hat für die Praxis auch heute noch große Bedeutung. Zwar verhalten sich nicht alle Fälle von geschiedenen Eltern so, dass der im Ausland lebende Elternteil Kindergeld in Deutschland beantragen kann, allerdings ist es kein Einzelfall. Auch kommen oft zusätzliche Kindergeldansprüche im Ausland in Betracht, die anzurechnen sind. Wichtig ist, dass von Anfang an der richtige Elternteil das Kindergeld beantragt, damit sich die Auszahlung nicht verzögert oder im schlimmsten Fall Ansprüche verloren gehen.
Haben Sie noch andere Fragen zum Thema Kindergeld?
Rechtsanwalt Thomas G. Schem von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte berät Sie gerne rund um das Thema Kindergeld und in anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten!
Muster für Widerrufsschreiben
Einen Fernabsatzvertrag kann jeder innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Ein Fernabsatzvertrag ist z.B. ein Kaufvertrag, der ausschließlich online geschlossen wurde, ohne dass sich Käufer und Verkäufer jemals persönlich gesehen haben.
Recht auf Widerruf
Der Verbraucher und der Unternehmer sind nach dem Widerruf nicht mehr an ihre auf den Kaufvertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden.
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Fax, Mail, Brief) stattfinden. Der Widerruf muss dem Unternehmer zugehen. Eine Begründung hingegen ist nicht erforderlich.
Die Widerrufsfrist von (in den meisten Fällen) 14 Tagen beginnt mit dem Vertragsschluss und ist gewahrt, wenn der Widerruf innerhalb dieser Frist abgesendet wird.
Als Folge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wer dabei die Kosten trägt, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.
In der Regel können auch teilbare Leistungen widerrufen werden. D.h. bei einem Kaufvertrag über mehrere Produkte, können auch nur einzelne davon im Widerruf genannt werden. Ob hieran besondere Regelungen bezüglich der Kosten z.B. des Versandes geknüft sind, entnehmen Sie der Widerrufsbelehrung und/oder den Geschäftsbedingungen des Unternehmers.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Widerruf eventuell auch Kosten entstehen können, z.B. wenn Sie die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben, oder wenn die Rückversandkosten nicht vom Verkäufer übernommen werden.
Muster für Widerrufsschreiben
Folgende Vorlage kann beispielhaft zur Formulierung des Widerrufs dienen und stellt lediglich ein einfaches Muster dar. Dieses Muster kann nicht jeden Einzelfall abdecken. Für eine individuelle Beratung insbesondere auch zu den Folgen eines Widerrufs wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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