Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen umfasst u.a. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, die Behandlung von Krankheiten, die Zahlung von Krankengeld, die Übernahme von Fahrtkosten für Krankentransporte sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Leistungsverweigerung der gesetzlichen Krankenkasse

Wie in allen Wirtschaftsbereichen müssen auch die gesetzlichen Krankenkassen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln Haushalten. Sicherlich ist es auch im Interesse der Versichertengemeinschaft, wenn mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ökonomisch und bedacht umgegangen wird. Es kommt aber immer wieder vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen aus Sparzwängen heraus Leistungen verweigern, die dem Versicherten kraft Gesetzes zustehen.

Häufigster Streitpunkt zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und ihren Mitgliedern ist sicherlich die Krankengeldzahlung. Gerade bei länger andauernden Erkrankungen behaupten die Krankenversicherer unter Berufung auf den ihnen nahestehenden medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) häufig, dass der Betroffene seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Bei teuren Behandlungen hinterfragen die Versicherer nicht selten die medizinische Notwenigkeit der Therapie oder der zum Einsatz gebrachten Medikamente, was bei den Betroffenen natürlich auf Unverständnis stößt. Nach einer Operation oder Therapie werden dann Kuren abgelehnt oder die Folgekosten nach einer Organspende nicht übernommen. Auch die Übernahme der Kosten für einen Krankentransport sind häufige Streitpunkte zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und ihren Mitgliedern.

Ihre Rechte bei Leistungsverweigerung

Wurden die Leistungen der Krankenversicherung – etwa die Krankengeldzahlung – eingestellt oder abgelehnt, müssen die Betroffenen schnell reagieren. Gegen den belasteten Bescheid der Krankenkasse muss binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Jedoch löst der Widerspruch nur die Durchführung des Widerspruchsverfahrens aus, das sich lange hinziehen kann. Während dieses Verfahrens wird dann häufig auch der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) um Stellungnahme gebeten. Bis das Widerspruchsverfahren dann abgeschlossen ist und ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, sind meist Monate vergangen. Gerade bei existenzsichernden Leistungen wie dem Krankengeld haben die Betroffenen aber nicht die Zeit und das Geld, um solange zu warten. Hier muss dann geprüft werden, ob gegebenenfalls andere Leistungsträger einstandspflichtig sind oder mittels eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens das Sozialgericht angerufen wird, um zumindest vorläufig die Leistungen der Krankenversicherung zu erstreiten. Ist bereits ein zurückweisender Widerspruchsbescheid erlassen worden, bleibt ohnehin nur noch der Gang vor das Sozialgericht.

Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht – PSS Rechtsanwälte – Rechtsanwalt Thomas G. Schem

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem unterstützt Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Rufen Sie uns unverbindlich und kostenfrei für ein Erstgespräch unter 0611 15753540 an.