Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch / Widerruf, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.

Finanzeille Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung

Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (bzw. Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch / Widerruf kann im Falle einer fehlerhaften Belehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen der Verwaltungskosten niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.

Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann grundsätzlich (bei nicht fondsgebundenen Versicherungen) die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.

Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?

Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“. Allerdings kann in Einzelfällen eine Verwirkung greifen, insbesondere wenn zwischen Beendigung der Versicherung und Widerspruch / Widerruf ein längerer Zeitraum liegt.

Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.

Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:

Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).

Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.

Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).

Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung

Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.

Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs / Widerrufs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs / Widerrufs.