Grad der Behinderung (GdB)

Bei dem Grad der Behinderung (GdB) handelt es sich um eine durch das Versorgungsamt getroffene Bezifferung, die ausdrückt, in welcher Schwere die Teilhabe eines behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Die Anerkennung des richtigen Grades der Behinderung ist von besonderer Bedeutung für die Betroffenen, da sie infolge ihrer Behinderung zahlreiche finanzielle Nachteile erleiden, die ihnen mit der Anerkennung des richtigen Grades der Behinderung (zumindest) teilweise ausgeglichen werden können. So gibt es je nach dem anerkannten Grad der Behinderung etwa Zuschüsse für Medikamente, Steuererleichterungen, Fahrtkostenzuschüsse etc.

Die Einstufungen des Grades der Behinderung erfolgt in Zehnerschritten von 10 – 100. Die sogenannte Schwerbehinderteneigenschaft, mit der die rechtlichen Privilegien eigentlich erst beginnen (etwa besonderer Kündigungsschutz, früherer Altersrenteneintritt etc.), beginnt ab einem Grad von 50, wobei eine Gleichstellung ab einem Grad von 30 ebenfalls beantragt werden kann.

Welche Merkzeichen gibt es im Schwerbehindertenausweis?

Unter gewissen Voraussetzungen können in den Schwerbehindertenausweis sogenannte Merkzeichen eingetragen werden. Diese führen zu weiteren Begünstigungen oder Erleichterungen wie etwa kostenlose Beförderung in bestimmten Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs oder Steuererleichterungen. Es gibt folgende Merkzeichen:

Merkzeichen G – Gehbehinderung bzw. erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit
Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
Merkzeichen B – Begleitperson
Merkzeichen H – Hilfslosigkeit
Merkzeichen Bl – Blindheit
Merkzeichen Gl – Gehörlosigkeit
Merkzeichen TBl – Taubblindheit
Merkzeichen RF – Rundfunk/Fernsehen
Merkzeichen 1. Kl – 1. Klasse
Merkzeichen EB – Entschädigungsberechtigt
Merkzeichen VB – Versorgungsberechtigt
Eintragung „Kriegsbeschädigt“

Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Einen Schwerbehindertenausweis in grüner Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können.

Einen Schwerbehindertenausweis in grün-oranger Farbe erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Dazu müssen z.B. bestimmte Merkzeichen vorliegen wie G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

Wie wird der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt?

Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Liste von Erkrankungen, denen jeweils ein Grad der Behinderung zugeordnet ist. Die sozialrechtliche Praxis zeigt, dass sich die zuständigen Behörden mit der richtigen Feststellung mitunter schwertun. Nicht selten wird eine Schwerbehinderteneigenschaft nicht erkannt und dem Betroffenen ein zu geringer Grad der Behinderung zugewiesen oder gar ein Grad der Behinderung durch ablehnenden Bescheid gänzlich verweigert.

Was sind meine Rechte, wenn mein Grad der Behinderung (GdB) / Merkzeichen falsch festgestellt wurde?

Betroffene, deren Grad der Behinderung (oder Merkzeichen) abgelehnt oder nicht richtig festgesetzt wurde, haben zunächst die Möglichkeit, sich gegen den ablehnenden Erstbescheid mittels Widerspruch zur Wehr zu setzen. Dabei muss unbedingt die einmonatige Widerspruchsfrist beachtet werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens muss die Behörde dann nochmals prüfen, ob ihre Einschätzung zum Grad der Behinderung (bzw. Merkzeichen) richtig ist. Dabei empfiehlt es sich, die Verwaltungsakte zuvor einzusehen und die rechtlichen Schwachpunkte in der Argumentation herauszuarbeiten und dann den Widerspruch entsprechend zu begründen. Die Anwaltskosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren werden i.d.R. im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens von der Gegenseite erstattet.

Sollte bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen sein, stellt sich die Frage, ob eine Klage zu dem Sozialgericht erhoben werden soll. Dies hängt natürlich von der Argumentation der Behörde im Einzelfall ab. Regelmäßig wird das Sozialgericht in Streitfällen nicht darum herumkommen, die Frage nach dem richtigen Grad der Behinderung bzw. Merkzeichen von einem unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Nicht selten werden hier ganz andere Bewertungen getroffen als noch im behördlichen Vorverfahren.

PSS Rechtsanwälte – Fachanwalt für Sozialrecht – Anwalt bei Schwerbehinderung

Die erfahrenen Rechtsanwälte der sozialrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei aus Wiesbaden beraten im Schwerbehindertenrecht zum Grad der Behinderung. Rufen Sie uns einfach an unter 0611-15753540. Sozialrechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem und Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt setzen Ihre Rechte gegen das Versorgungsamt durch.

Rechtsanwalt Thomas G. Schem – Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Thomas G. Schem PSS Rechtsanwälte Wiesbaden