Was leistet die Unfallversicherung?

Erleidet ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder erleidet er eine Berufskrankheit stehen ihm je nach Grad der Beeinträchtigung unterschiedliche Leistungen gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu. In Betracht kommen Leistungen zur Rehabilitation und/oder finanzielle Entschädigungsleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenrente).

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) – Rente von der Berufsgenossenschaft

Verbleibt auch über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenrelevanter Höhe als Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, hat der Versicherte einen Anspruch auf Rente. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist in der Regel ab 20 % rentenrelevant, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Für einen Rentenanspruch kann aber auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 % genügen, sofern zwei Arbeitsunfälle vorliegen, die jeweils eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 % begründen (sog. Stütztatbestand / Stützrente nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 Prozent erhält der Versicherte immerhin zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine entsprechende Teilrente gezahlt. „Sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht“, vgl. § 56 Abs. 3 SGB VII.

Wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt – Ihre Rechte

Wird eine Rente beantragt, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Berufsgenossenschaft. Häufige Einwände der Berufsgenossenschaft sind eine angeblich fehlende Kausalität oder Ursächlichkeit des Arbeitsunfalls für die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zuweilen wird auch ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit gänzlich in Frage gestellt. Als Argument wird dann angeführt, dass der Unfall sich nicht auf der Arbeit bzw. dem Arbeitsweg ereignet hätte oder die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz nichts mit der Berufskrankheit zu tun hätten. Die Berufsgenossenschaft lehnt dann die beantragte Rente durch Bescheid ab.

Versicherte, deren Leistungen auf Rente oder sonstige Leistungen zu Unrecht abgelehnt wurden, müssen sich dann binnen der Monatsfrist gegen diesen Ablehnungsbescheid mittels Widerspruch zur Wehr setzen. Im Rahmen des dann anhängigen Widerspruchsverfahren wird der Leistungsanspruch des Versicherten erneut geprüft. Da in dem Widerspruchsverfahren meist die gleichen Ärzte und Sachverständigen involviert sind wie im Antragsverfahren, kommt es selten zu einem positiven Ergebnis für den Versicherten. Der Versicherte wird dann im zurückweisenden Widerspruchsbescheid auf den Gang zum Sozialgericht verwiesen.

Der Versicherte muss dann gegen den Widerspruchsbescheid binnen der einmonatigen Klagefrist Klage zum zuständigen Sozialgericht erheben. Im Rahmen des Klageverfahrens wird in der Regel ein unabhängiger gerichtlicher Sachverständiger klären, ob die Voraussetzungen für die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen.

Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht – PSS Rechtsanwälte

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