Wer einen Kredit von einer Bank in Anspruch nehmen möchte, muss der Bank in der Regel Sicherheiten anbieten. Nicht selten bringen die Banken im Rahmen der Kreditverhandlungen von sich aus Bürgschaften von nahen Angehörigen des Kreditnehmers ins Spiel. Dabei sollte aber allen Beteiligen bewusst sein, dass im Falle eines Ausfalls des Hauptschuldners die Bank von dem Bürgen die volle Rückzahlung des Kredits verlangen wird.

Der Bürge haftet nämlich voll mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Gerade wenn sich nahe Angehörige wie Ehegatten, Lebenspartner oder die eigenen Kinder / Eltern des Hauptschuldners verbürgen, stehen oftmals aber nicht wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund der Verbürgung, sondern eine emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner. Diese emotionale Verbundenheit zum Hauptschuldner kann zu einer sogenannten Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führen, die eine Entlassung des Bürgen aus seiner Schuld zur Folge hat.

Auch Bürgerschaften von Arbeitnehmern für die Schuld ihres Arbeitgebers können nach der Rechtsprechung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber die Bürgschaft aus Sorge um seinen Arbeitsplatz abgegeben hat.

Voraussetzungen einer sittenwidrigen Bürgschaft

Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass Bürgschaften von nahen Angehörigen des Hauptschuldners unwirksam sein können, wenn:

– der Bürge aus einer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner heraus gehandelt hat (wird bei nahen Angehörigen regelmäßig vermutet),

– der Bürge zum Zeitpunkt des Bürgschaftsvertragsschlusses geschäftlich unerfahren war und

– und der Bürge durch die Bürgschaft finanziell überfordert ist. Eine finanzielle Überforderung liegt dann vor, wenn die verbürgte Verbindlichkeit so hoch ist, dass bereits bei der Verbürgung die Erfüllung der Bürgenschuld selbst bei günstigster Prognose nicht ernsthaft erwartet werden kann.

PSS Rechtsanwälte

Lagen bei Ihnen diese Kriterien zum Zeitpunkt der Verbürgung vor, bestehen gute Chancen, dass die Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte und Sie aus der Haftung zu entlassen sind. In diesem Fall sollte Sie sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt bundesweit die Rechte von Bürgen, die sich unberechtigten Ansprüchen von Banken und anderen Kreditgebern aus Bürgschaften ausgesetzt sehen. Rufen Sie uns einfach an für eine telefonische Ersteinschätzung Ihrer individuellen Situation.