Was ist Mobbing?

Das Mobbing von Arbeitnehmern ist sicherlich eine der perfidesten Methoden, um unliebsame Arbeitnehmer loszuwerden. Mobbing sind „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen“, die die Ehre des Betroffenen verletzen und dessen Gesundheit gefährden (so grundlegend LAG Thüringen, 10.04.2001 – 5 Sa 403/2000). Mobbing (oder auch „Bossing“, wenn Vorgesetzte mobben) setzt kein vorgefasster Plan des oder der Täter/s voraus. Von Mobbing kann schon dann gesprochen werden, wenn auch nur Gelegenheiten zum Schikanieren ausgenutzt werden. Ausreichend und zugleich erforderlich ist aber, dass die Anfeindungen eine gewisse Intensität erreichen und nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sind.

Beispiele für Mobbing

Mobbing wird oft durch ungerechtfertigte Kritik an der Arbeitsleitung der Betroffen ausgeübt und führt nicht selten auch zu Abmahnungen zulasten der Mobbingopfer. Ziel ist es meist, den Arbeitnehmer loszuwerden. Von Mobbing kann dabei grundsätzlich dann gesprochen werden, wenn die fortdauernde Kritik bzw. die Abmahnungen nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sind. Vorgesetzte üben auch gerne Mobbing aus, indem sie dem Betroffenen Arbeiten zuweisen, die mit seiner Position und seiner Ausbildung nicht zu vereinbarenden sind. Zuweilen werden auch unsinnige Arbeitsaufgaben zugeteilt, um das Opfer gezielt zu zermürben. Auch passives Verhalten, wie dauerhaftes Ignorieren von Kollegen, kann einen Mobbingvorwurf begründen.

Grundsätzlich gilt: Berechtigte Kritik oder geringfügige Grenzüberschreitungen im sozialadäquaten Bereich von Chefs und/oder Kollegen genügen grundsätzlich nicht, um von Mobbing zu sprechen. Wiederholen sich aber die Grenzüberschreitungen immer wieder, kommt es zu gezielt ungerechtfertigter Kritik oder sogar missachtenden Äußerungen und Beleidigungen, liegt ein starkes Indiz für Mobbing vor.

Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche

Betroffenen Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf Unterlassung der schädlichen Mobbinghandlungen zu. Darüber hinaus haben sie einen Schmerzensgeldanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Anspruchsgegner sind die mobbenden Arbeitskollegen und/oder der Chef bzw. das dahinterstehende Unternehmen. Auch wenn der Chef bzw. Arbeitgeber nicht selbst der primäre Mobbingtäter ist, kann er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn er den Mobbinghandlungen seiner Mitarbeiter nämlich tatenlos zusieht.

Der Unterlassungsanspruch macht selbstredend aber nur dann Sinn, wenn das Mobbingopfer das Arbeitsverhältnis fortgesetzten will. Viele Betroffene wollen erfahrungsgemäß das Arbeitsverhältnis aber so schnell wie möglich beenden, haben jedoch Angst vor den finanziellen Folgen einer Arbeitslosigkeit (Stichwort: Arbeitslosengeldsperre wegen eigenverantwortlicher Arbeitsaufgabe). Hier kann ein Anwalt helfen, mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag auszuhandeln, bei dem die Arbeitslosengeldsperre nicht eintritt und gegebenenfalls noch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt wird.

Der Mobbingprozess vor Gericht

Verschließt sich der Arbeitgeber einer gütlichen Einigung, muss das Arbeitsgericht mit dem Unterlassungs- und/oder Schmerzensgeldbegehren angerufen werden. Ein entsprechender Prozess muss gut vorbereitet werden. Nach der grundlegenden Darlegungs- und Beweislastverteilung im Arbeitsgerichtsprozess muss nämlich derjenige, der eine positive Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will (hier: Unterlassung und/oder Schadenersatz), darlegen und auch und beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Es müssen also die einzelnen Mobbinghandlungen dargelegt und bewiesen werden. Zweckmäßig ist es, wenn die Tathandlungen unter ungefährer Zeitangabe hinreichend bestimmt umschrieben werden. Eine gute Dokumentation (Stichwort: „Mobbingtagebuch“) ist für den Anwalt hier durchaus hilfreich. Zweckmäßig ist auch das Sichern schriftlicher Beweise (z.B. anfeindende Briefe etc.). Sie können als Beweismittel dienen.

Gerade die Beweiserbringung ist in Mobbingprozessen keine einfache Aufgabe, da der gemobbte Arbeitnehmer in der Regel keine Zeugen benennen kann, die das Mobbing belegen. Die einzigen Zeugen, die das Mobbing miterlebt haben, sind nicht selten die Täter der Mobbinghandlungen in Form der Arbeitskollegen und/oder der Vorgesetzten. Diese Zeugen werden ihre eigenen Mobbinghandlungen gegenüber dem Gericht voraussichtlich verharmlosend darstellen oder sogar gänzlich leugnen. Allerdings billigt die Rechtsprechung von Mobbing betroffenen Arbeitnehmern bestimmte Beweiserleichterung zu: Wegen der beschriebenen Beweisnot dürfen Mobbingopfer ihre eigene Aussage als „Beweis“ anbieten und damit faktisch als Zeuge aussagen, obgleich sie eigentlich Partei des Rechtsstreits sind.

Arbeitsrecht – PSS Rechtsanwälte Wiesbaden

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