Eine schlechte Bewertung auf einem Bewertungsportal kann für Unternehmer wirtschaftlich erhebliche Einbußen bedeuten. Da ein solches Portal die Bewertungen nicht grundsätzlich und ohne jeglichen Anlass auf eine Rechtsverletzungen hin überprüfen muss, ist der Unternehmer gefordert, tätig zu werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem aus Wiesbaden unterstützt Sie deutschlandweit kompetent bei einer Negativbewertung auf Bewertungsportalen wie zum Beispiel Google-Maps, Google-MyBusiness, kennstdueinen.de, golocal, uvm.

Keine generelle Überprüfungspflicht des Bewertungsportals

Eine schlechte Bewertung muss von einem Bewertungsportal nicht grundsätzlich und ohne jeglichen Anlass auf eine Rechtsverletzungen hin überprüft werden.

Vielmehr muss das Bewertungsportal erst nach Kenntniserlangung von einer möglichen Rechtsverletzung tätig werden. Eine kurze oberflächliche Plausibilitätskontrolle genügt hier nicht. Nach einem Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, muss das Bewertungsportal nun sehr gewissenhaft die Bewertung prüfen mit dem Ziel, die Berechtigung der Bewertung zu klären.
Wie gehe ich bei einer schlechten Bewertung vor?

Zunächst sollten Sie umgehend den Betreiber des Bewertungsportal informieren und darlegen, was warum fehlerhaft ist. So ist insbesondere relevant, dass möglicherweise ein Geschäftsverhältnis zum Bewertenden gar nicht bestanden hat, dies aber durch die Bewertung suggeriert wird.

Es kommt aber im Wesentlichen auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt oder – wie in den meisten Fällen – um eine Mischung aus beiden. Falsche Tatsachenbehauptungen können leichter erfolgreich angegriffen werden als subjektive Wahrnehmungen. Die Einschätzung eines Anwalts zur schlechten Bewertung und der Angriffsmöglichkeiten ist zu empfehlen.

Auskunftsrecht über die Person des Bewertenden

Ein solches besteht leider im Allgemeinen nicht, auch wenn im Rahmen der Anzeige beim Bewertungsportal und der Auseinandersetzung über die mögliche Rechtsverletzung eine Übermittlung nicht personenbezogener Daten zur Stellungnahme an den Bewerteten zu erfolgen hat. Soweit also der Bewertende nicht bekannt ist, bleibt meist nur die Plattform bzw. das Bewertungsportal, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

PSS Rechtsanwälte Wiesbaden – Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem unterstützt Sie rund um das Thema schlechte Bewertung.