Die Funktion der Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherungen müssen für den Schaden einstehen, der ihr Versicherungsnehmer einem Dritten schuldhaft zugefügt hat, sofern der geschädigte Dritte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Wird also beispielsweise ein Versicherter von einem Dritten in Anspruch, weil er eine im Eigentum des Dritten stehende Sache durch fährlässiges Verhalten beschädigt hat, muss der Haftpflichtversicherer den Schaden des Dritten ersetzen.

Versicherung zahlt mangels Verschulden des Versicherten nicht

Geht die Versicherung hingegen davon aus, dass der Versicherungsnehmer für den Schaden nicht verantwortlich ist, weil ihm beispielsweise kein Verschulden bei der Schadenentstehung zur Last fällt, lehnt sie die Schadenregulierung ab und rät dem Versicherten dazu, sich notfalls von dem Dritten auf Schadenersatz verklagen zu lassen. Der Haftpflichtversicherter stellt dann in aller Regel einen Anwalt für die Verteidigung gegen die Klage und zahlt alle Kosten. Nur im Falle des Prozessverlustes muss die Versicherung den Schaden des Dritten ersetzen.

Versicherung zahlt aus anderen Gründen nicht

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Versicherung dem Versicherten ein relevantes Mitverschulden bei der Schadenentstehung (etwa Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last legt) und daher ihre Einstandspflicht ganz oder zum Teil ablehnt. In diesem Fall muss der Versicherte seine Versicherung selbst in Anspruch nehmen und gegebenenfalls die Schadenregulierung auch gerichtlich durchzusetzen. Hier geht es dann insbesondere darum, nachzuweisen, dass dem Versicherten bei der Schadenentstehung nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und daher die Versicherung für den Schaden aufkommen muss.

Auch wenn die Versicherung behauptet, dass der eingetretene Schaden nicht versichert sei, kommt es zu Streitigkeiten zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Hier kommt es dann insbesondere auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen an. Es muss also geprüft werden, ob der eingetretene Schaden bzw. das schadenstiftende Ereignis unter die versicherten Risikobereiche fällt.

PSS Rechtsanwälte – Versicherungsrecht

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Dr. A. Perabo-Schmidt vertritt Mandanten in allen Fragen des Versicherungsrechts im gesamten Bundesgebiet.