Ihr Anwalt für Kindergeld – Thomas G. Schem

Ihr Anwalt für Kindergeld - Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem PSS Rechtsanwälte Wiesbaden
Ihr Anwalt für Kindergeld – Rechtsanwalt und Fachanwalt Thomas G. Schem – PSS Rechtsanwälte Wiesbaden

Das Kindergeld, welches von der Familienkasse ausgezahlt wird, wird landläufig dem Sozialrecht zugeordnet. Das Recht des Kindergeldes fällt jedoch in die Bereiche des Steuerrechts und des Sozialrechts. Die Zuordnung zum Steuerrecht ist sogar die Regel, da das Kindergeld meist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nur seltener nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird. Als Laie ist es oft schwer, die zahlreichen Gesetze und Regelungen im Steuerrecht zu durchschauen und seinen steuerrechtlichen Handlungsspielraum einzuschätzen. Rechtsanwalt und Fachanwalt Thomas G. Schem ist sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialrecht tätig, kennt die Unterschiede und kann Sie in beiden Fällen kompetent unterstützen. Er ist sowohl Fachanwalt für Steuerrecht als auch Fachanwalt für Sozialrecht und auf das Kindergeldrecht spezialisiert.

Wir beraten Sie zu den Themen rückwirkende Antragstellung, Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse, Zuschlag zum Kindergeld bzw. Kinderzuschlag (landläufig auch Kindergeldzuschlag genannt), Familienzuschlag (für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst) und Ihren weiteren Fragen zum Thema Kindergeld und Familienkasse.

Kindergeld kann im Normalfall nur von einem Elternteil, egal ob leibliche Eltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern, beantragt werden, bei dem das Kind auch lebt. Alternativ ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Kindergeldbbezug durch Stiefeltern oder Großeltern möglich. Nur im Ausnahmefall kann auch Kindergeld für sich selbst beantragt werden, z.B. wenn man Vollwaise ist oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist.

Dem Anwalt im Steuerrecht stehen in der Steuerberatung nach § 3 StBerG die gleichen Befugnisse wie dem Steuerberater zu. Daneben sind wir als Anwälte auch befugt, Angelegenheiten für Sie wahrzunehmen, die ein Steuerberater nicht darf. Hierunter fällt beispielsweise auch ein Verfahren wegen Kindergeld bei einem Sozialgericht oder die Berechtigtenbestimmung für den Bezug von Kindergeld vor dem Amtsgericht in Familiensachen (Familiengericht).


Erhalte ich sozialrechtliches oder steuerrechtliches Kindergeld?

Sehr wahrscheinlich handelt es sich um steuerrechtliches Kindergeld. Sie können dies auf Ihrem Kindergeldbescheid nachsehen, ob dort als Anspruchsgrundlage das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannt ist und eventuell auch an der Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Einspruch ist bei steuerrechtlichem Kindergeld das richtige Rechtsmittel und wird dort genannt. Ein Widerspruch bei sozialrechtlichem Kindergeld. In beiden Fällen ist die Familienkasse die zusändige Behörde.

Wie lange muss ich nach Antragstellung auf den Kindergeldbescheid warten.

Im Normalfall kann sich die Familienkasse bis zu 6 Monate Zeit lassen. Erst frühestens nach Verstreichen dieser Frist wäre ein Untätigkeitseinspruch (Steuerrecht) oder eine Untätigkeitsklage (Sozialrecht) möglich. Ein Eilverfahren, weil es besonders dringend ist, ist im Kindergeldrecht eine Ausnahme. Sollten Sie hilfsbedürftig sein und Leistungen vom Jobcenter oder anderen Ämtern bekommen und auf Kindergeld angewiesen sein, sollte im Normalfall zunächst das Jobcenter oder das andere Amt die Leistungen anpassen. Eventuell wäre dann gegen des Jobcenter ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht einzuleiten. Auch hier können wir Ihnen behilflich sein.

Wie lange ist die Einspruchsfrist bei Kindergeld?

Ein Einspruch gegen den Kindergeldbescheid ist notwendige Voraussetzung einer Klage. Der Einspruch ist innerhalb von 1 Monat schriftlich bei der zuständigen Familienkasse einzulegen. Hierbei kommt es auf den Eingang bei der Familienkasse an.
Im Falle eines sozialrechtlichen Kindergeldbescheides ist der Widerspruch das richtige Rechtsmittel. Auch hier gilt die Frist von 1 Monat, wobei das Verpassen der sozialrechtlichen Frist im Gegensatz zur steuerrechtlichen Frist gegebenenfalls durch einen entsprechenden Antrag geheilt werden kann.

Was passiert nach meinem Einspruch gegen den Kindergeldbescheid?

Nach dem Einspruch hat die Familienkasse die Möglichkeit, den Kindergeldbescheid zu überprüfen. Wenn die Familienkasse dem Einspruch nicht abhelfen will, wird Sie einen Einspruchsbescheid erlassen, gegen den Sie dann die Möglichkeit haben, vor dem Finanzgericht zu klagen. Eine Entscheidung auf den Einspruch muss innerhalb 6 Monaten ergehen. Wenn es länger dauert, kann eine Untätigkeitsklage zum Finanzgericht zulässig sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Ob es aber auch sinnvoll ist, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab.
Im Falle von sozialrechtlichen Kindergeldes ist über den Widerspruch innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Wenn es länger dauert, kann eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht zulässig sein. Auch dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Wann endet die Klagefrist im Kindergeld?

Die Klage gegen den Einspruchsbescheid muss unbedingt innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben sein, um den Anspruch geltend zu machen. Hierbei kommt es auf den Eingang bei Gericht an.
Die Klagefrist gegen einen Widerspruchsbescheid beträgt ebenfalls einen Monat.
Die Klagefrist beginnt mit der Bekanntgabe und je nach Bekanntgabeform ist das unterschiedlich. Dies ist ein rechtlicher Begriff und kann z.B. bei einer Zustellung im Ausland bedeuten, dass es effektiv eine Frist von ungefähr zwei Monaten ist, weil die Frist bei Bekanntgabe im Ausland mittels einfachem Brief erst einen Monat nach dem Versand durch die Familienkasse beginnt. Sollten Sie sich nicht sicher sein, nehmen Sie immer die frühestmögliche Frist oder holen sich anwaltlichen Rat. Die Einhaltung der Frist ist besonders wichtig.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens?

Hierzu müssen Sie prüfen, ob Sie Steuerrecht bzw. Sozialrecht im Vertrag versichert haben. Welches Rechtsgebiet für Sie relevant ist, siehe weitere Frage.
Als nächstes ist dann noch herauszufinden, in welchem Verfahrensschritt Sie sich befinden. Ein Anhörungsverfahren oder ein Antragsverfahren, also bevor Sie einen Kindergeldbescheid bekommen haben, wird üblicherweise nicht vor der Rechtschutzversicherung gedeckt. Ausnahmen sind möglich, wenn es z.B. lange dauert, dann kommen auch ein Untätigkeitseinspruch oder eine Untätigkeitsklage in Betracht. Ein Einspruchsverfahren oder Widerspruchsverfahren ist oft Bestandteil von Rechtschutzversicherungsverträgen. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht oder Sozialgericht ist dann, wenn das jeweilige Rechtsgebiet eingeschlossen ist, enthalten.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Wenn es um Kindergeld ohne Auslandsbezug geht, ist es die regionale Familienkasse vor Ort, z.B. für Wiesbaden ist es die Familienkasse Hessen, die eine Zweigstelle in Wiesbaden besitzt.
Wenn es um Kindergeld mit Auslandsbezug geht, gibt es Sonderzuständigkeiten. Diese sind:
Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland für Belgien, Bulgarien, Luxemburg, Niederlande und Ungarn. Familienkasse Baden-Württemberg West für Frankreich, Schweiz und Tschechien.
Familienkasse Bayern Süd für Griechenland, Kroatien, Lettland, Österreich und Slowakei.
Familienkasse Sachsen für Polen.
Die Familienkasse Bayern-Nord hat eine Sonderzuständigkeit für die restlichen Länder.
Wiederum Ausnahmen (mit oder ohne Auslandsbezug) gibt es insbesondere bei Vollweisen und Kindern, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen. Hier ist i.d.R. die Familienkasse Baden-Württemberg West oder Familienkasse Bayern Nord zuständig.
(Zuständigkeiten: Stand Dezember 2022)

Was bedeutet Differenzkindergeld?

Differenzkindergeld bedeutet, dass Ihnen außerhalb Deutschlands, z.B. in Österreich, Polen, der Schweiz oder anderen Ländern, gewährte Familienbeihilfe auf das deutsche Kindergeld angerechnet wird. Dies kann auch sein, wenn Sie nur einen Anspruch auf solche Leistungen im Ausland haben, diese aber gar nicht tatsächlich erhalten. Die Familienkassen gehen aber auch manchmal von falschen Voraussetzungen aus und rechnen ausländische Familienbeihilfe an, obwohl Sie darauf gar keinen Anspruch haben. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie Einspruch bzw. Widerspruch einlegen.

Bekomme ich für mein volljähriges Kind Kindergeld?

Ist ihr Kind zwischen 18 und unter 21 Jahren alt und arbeitslos gemeldet, besteht sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Kindergeld.
Ist Ihr Kind zwischen 18 und unter 25 Jahren alt und befindet sich in einer Ausbildung, in einem Studium, einem Freiwilligem Sozialen Jahr, ist ausbildungssuchend gemeldet, haben Sie wahrscheinlich auch einen Anspruch auf Kindergeld.
Ist Ihr Kind schwerbehindert, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Kindergeld.
Die Liste ist nicht abschließend. Gerne besprechen wir Ihren Einzelfall.

Ich wohne in Deutschland. Mein Kind wohnt im Ausland. Bekomme ich Kindergeld?

Diese Konstellation ist häufig Gegenstand der bei uns vorliegenden Fälle. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Es ist sehr stark einzelfallabhängig und kommt insbesondere darauf an, ob es sich um EU-Ausland oder Nicht-EU-Ausland handelt, ob ein Kindergeldberechtigter erwerbstätig ist oder nicht, wo der andere Elternteil oder die Großeltern leben, mit wem ein gemeinsamer Haushalt besteht, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt uvm. Auch gibt es außerhalb der EU mit bestimmten Ländern, z.B. Marokko, Kindergeldabkommen, die zu berücksichtigen sind.

Ich bekomme aktuell Kindergeld und werde ins Ausland ziehen. Muss ich etwas beachten?

Die Familienkassen bekommen hiervon nicht automatisch Kenntnis. Sie müssen die Familienkasse über die geänderten Umstände in Kenntnis setzen. Eventuell verlieren Sie durch den Umzug ins Ausland den Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Wenn Ihnen dann trotzdem Kindergeld ausgezahlt wird, kann es sich möglicherweise um Steuerhinterziehung handeln. Steuerhinterziehung ist eine Straftat.

Ist das wirklich so schlimm, wenn ich Kindergeld bezogen habe, obwohl ich keinen Anspruch hatte und das der Familienkasse nicht gesagt habe?

Neben der Rückzahlungsverpflichtung kommen hier noch zahlreiche weitere Konsequenzen in Betracht. Kindergeld ist i.d.R. eine steuerliche Leistung und keine soziale. Deswegen wird das dann im Prinzip so gewertet, wie wenn sie notwendige Angaben bei der Steuererklärung nicht machen. Deswegen handelt es sich beim unberechtigten Erhalt von Kindergeld möglicherweise um eine Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung ist eine Straftat. In diesem Fall wird die Familienkasse ein Strafverfahren einleiten und Hinterziehungszinsen festsetzen. Es droht also die Verurteilung zu einer Geldstrafe oder sogar einer Haftstrafe. Eine Verurteilung könnte auch zu einem Eintrag im Bundeszentralregister führen.
Solche Strafverfahren werden bei Geringfügigkeit (z.B. ein oder zwei Monate) nicht eingeleitet. Auch wenn Sie alle Angaben bei der Familienkasse richtig gemacht haben und nur die Familienkasse diese Daten nicht oder zu spät verarbeitet, droht Ihnen keine Verurteilung. Zurückzahlen müssen Sie das überzahlte Kindergeld aber wahrscheinlich trotzdem.

Können Sie ein Beispiel für die Konsequenzen bei unrechtmäßig erhaltenem Kindergeld machen?

Sie haben beispielsweise für ein minderjähriges Kind für zirka drei Jahre lang Kindergeld erhalten, ob wohl Sie bereits im Ausland wohnten und keinen Anspruch mehr auf deutsches Kindergeld hatten. Sie hatten Ihren Umzug der Familienkasse nicht gemeldet und die Familienkasse ist bei einer zufälligen Überprüfung selbst auf Ihren Umzug aufmerksam geworden (z.B. weil Sie das deutsche Konto aufgelöst haben und das Geld an die Familenkasse zurückging)
Zurückzuzahlen sind zunächst die gut 7000 €, die Sie zu Unrecht erhalten haben. Diese sind sofort fällig. Dann handelt es sich voraussichtlich um eine Straftat. In einem solchen Fall dürfte eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage möglich sein. Zahlbar innerhalb bis zu maximal 6 Monaten. Die Geldauflage richtet sich nach verschiedenen Faktoren, insbesondere Ihrem Einkommen, und kann sehr unterschiedlich sein. Ein Betrag zwischen dem einfachen und doppelten Betrag des ausgezahlten Kindergeldes wäre aber realistisch, hier also 7.000 € bis 14.000 €. Zusätzlich zum zurückzuzahlenden Kindergeld.
Außerdem werden noch Hinterziehungszinsen fällg. Je nach Zeitraum und wie lange es schon her ist, kann nochmal ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Im Beispiel dürften es allerdings vielleicht grob 1000 € sein, nur grob geschätzt,
Insgesamt wären Sie dann in einem solchen Fall nicht vorbestraft, weil das Strafverfahren eingestellt wurde, aber haben finanziell erhebliche Nachteile. Für 7000 € zu viel erhaltenes Kindergeld in drei Jahren zahlen Sie dann vielleicht insgesamt 15.000 € bis 22.000 €, haben also ein Minus von 8.000 € bis 15.000 €.


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