Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Januar 2024 zum Aktenzeichen III R 5/23 entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld primär der Person zusteht, die zu Beginn des Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn eine andere Person das Kind im Laufe des Monats die Voraussetzungen erfüllt, indem es das Kind in seinen Haushalt aufnimmt.

Was war der Hintergrund des Falls?

Ein am 26. November 2020 geborenes Kind hatte eine obdachlose Mutter, mit der es nach der Geburt nicht zusammenlebte. Der Kläger beantragte, dass er das Kind als Pflegekind aufnehmen darf, was am 07. Dezember 2020 durch die zuständige Behörde genehmigt wurde. Der Pflegevater beantragte sodann Kindergeld ab dem Monat Dezember 2020. Die Familienkasse lehnte den Antrag teilweise für den Monat Dezember 2020 ab, da das Kind nicht zu Beginn des Monats im Haushalt des Klägers lebte und gewährte das Kindergeld erst ab Januar 2021.

Wie entschied der Bundesfinanzhof?

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, das zugunsten des Klägers entschieden hatte, auf. Nach § 66 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld für den gesamten Monat an die Person gezahlt, die zu Monatsbeginn kindergeldberechtigt war. Dies dient der Vermeidung von Doppelzahlungen.

Obwohl der Kläger das Kind ab dem 7. Dezember 2020 im Haushalt hatte, war der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 nicht gegeben. Der Anspruchsvorrang der leiblichen Eltern, die zu Monatsbeginn die Voraussetzungen erfüllten, auch wenn das Kind nicht bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebte, blieb bestehen. Somit kann eine Änderung der Kindergeldberechtigung erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die Haushaltsaufnahme im laufenden Monat stattfand.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Das Urteil verdeutlicht einerseits die strikte Anwendung des Monatsprinzips im Kindergeldrecht. Demnach ist entscheidend, wer am ersten Tag des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, um den Anspruch für den gesamten Monat zu sichern. Diese Regelung gilt auch in Fällen, wo das Kind später im Monat in den Haushalt einer anderen Person aufgenommen wird. Nicht verwechselt werden darf es mit der Konstellation, dass am ersten Tag des Monats niemand die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und erst im Laufe des Monats ein Anspruch auf Kindergeld entsteht. Für diese Fälle gilt weiterhin, dass die Voraussetzungen für den ganzen Monat erfüllt sind, wenn lediglich an irgendeinem Tag im Monat ein Anspruch besteht.

Dieses Urteil hat in der Praxis nur begrenzte Auswirkungen, da es nur den Wechselmonat betrifft und nicht auch die folgenden. Es stellt für solche Konstellationen klar, dass Änderungen in der Haushaltsaufnahme erst im Folgemonat kindergeldrechtlich relevant sind. Dennoch war die Klarstellung aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung nötig.

Fazit: Was sollten Pflegeeltern wissen?

Das BFH-Urteil zum Aktenzeichen III R 5/23 unterstreicht die Bedeutung des Zeitpunktes der Haushaltsaufnahme für den Kindergeldanspruch. Pflegeeltern sollten daher bei der Aufnahme eines Kindes in ihren Haushalt berücksichtigen, dass der Kindergeldanspruch im Regelfall erst ab dem Folgemonat nach der Haushaltsaufnahme entsteht, wenn das Kind nicht schon am Monatsanfang aufgenommen war. Die Rechtsfrage hinsichtlich der Kindergeldberechtigung bei späterer Haushaltsaufnahme im Monat ist damit geklärt und bringt mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen.

Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sozialrecht und Experte auf dem Gebiet des Kindergeldrechts. Er berät und vertritt weltweit Mandanten zu deutschem Kindergeld gegen alle Familienkassen.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen seit 2020 auf Grundlage von neuen Gebührenordnungspositionen in schweren Fällen die Kosten für die Fettabsaugung (Liposuktion), wenn diese medizinisch indiziert ist. Als schwere Fälle wird hierunter nur das Lipödem im Stadium 3 gezählt.

Befristung der Kostenübernahme bei Lipödem Stadium 3

Die Kostenübernahme bei Lipödem im Stadium 3 ist hier vorerst bis zum Ende des Jahres 2024 befristet. Bis dahin sollen Erkenntnisse aus einer derzeit laufenden Erprobungsstudie vorliegen, die die Wirkung der Liposuktion in allen Stadien des Lipödems untersucht, also auch in den Stadien 1 und 2.

Ist eine Kostenübernahme der Liposuktion auch bei Lipödem Stadium 1 oder 2 möglich?

Entscheidend ist hier die Beurteilung des Einzelfalles. Voraussetzung ist immer eine Ausschöpfung der sogenannten konservativen Maßnahmen, also z.B. Lymphdrainage, Kompression, Gewichtsreduktion und Bewegung. Wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum, also mindestens ein halbes Jahr, besser mindestens ein Jahr, keinen Erfolg bringen, geht es zum nächsten Schritt. Eine Liposution muss medizinisch indiziert sein. Es muss also möglichst durch einen Arzt festgestellt werden, dass diese nun notwendig ist und voraussichtlich erfolgversprechend. Wenn auch dies vorliegt, kann der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Sollte dieser, wie oft der Fall, abgelehnt werden, ist individuell anhand des Falles zu prüfen, ob Erfolgsaussichten für den Widerspruch und eine Kostenübernahme bestehen.

Gerne wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem. Die Kanzlei war hier bereits erfolgreich gegen Krankenkassen tätig und konnte auch bei Stadium 2 Kostenerstattungen erwirken. Ob dies auch bei Stadium 1 möglich ist, ist noch klärungsbedürftig. Letztlich dürfte bei Stadium 1 zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenerstattung nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, bei denen neben dem Lipödem noch weitere Befunde (z.B. übermäßige, besondere Schmerzempfindlichkeit) hinzutreten. Nicht auszuschließen ist, dass die Krankenkassen nach dem Abschluss der Erprobungsstudie auch für Stadium 2 oder für alle Stadien eines Lipödems eine Liposuktion unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund neuer Richtlinien ermöglichen. Solange solche neuen positiven oder negativen Richtlinien nicht erlassen sind, kommt es auf den Einzelfall an und der Anspruch muss gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 26. Oktober 2021 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen.

Besonders spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Für das Fachgebiet Sozialrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts. Dies umfasste das Sozialverfahrensrecht, das Sozialversicherungsrecht (insbesondere Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), das Kindergeldrecht, das Elterngeldrecht, das Schwerbehindertenrecht, das Sozialhilferecht und das Ausbildungsförderungsrecht.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen drei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Wenn die Eltern getrennt leben, ein Elternteil in Deutschland lebt, der andere aber im EU-Ausland, stellt sich die Frage, ob und wer das deutsche Kindergeld beziehen kann.

Grundsatz: Anspruch auf Kindergeld nur mit Wohnsitz in Deutschland

Grundsätzlich kann Kindergeld nach dem EStG nach nur beantragen, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. dort steuerpflichtig ist. Bei getrennt Lebenden ist es nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Für ein geschiedenes Elternpaar – der Vater in Deutschland lebend, die Mutter mit dem gemeinsamen Sohn in Polen ­- hatte der Bundesfinanzhof über den Antrag des Vaters auf Kindergeld zu entscheiden (BFH, Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 17/13).

Ausnahme: fiktiver Wohnsitz in Deutschland?

Um die soziale Sicherheit durch Familienleistungen zu gewährleisten, existiert im EU-Recht die Wohnsitzfiktion. D.h. einem EU-Bürger, der selbst nicht in Deutschland lebt, können dennoch dieselben Ansprüche zustehen, als wäre sein Wohnsitz tatsächlich dort. Hierfür ist die gesamte Familiensituation zu betrachten.

Die europarechtliche Wohnsitzfiktion gilt dann für alle „beteiligten Personen“, als Familienangehörige also insbesondere die Eltern und all jene, die in dem Mitgliedsstaat die jeweiligen Familienleistungen beantragen könnten.

In dem Fall des Bundesfinanzhofs war zu entscheiden, ob der Mann, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, das Kindergeld beantragen könne, obwohl sein Sohn im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter in Polen lebt.

Aufgrund der bis dahin unterschiedlichen Ansichten der Finanzhöfe zu der Thematik legte der BFH in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Frage vor, ob die Wohnsitzfiktion derart weit zu begreifen sein könne.

EuGH zur Wohnsitzfiktion beim Kindergeld

Der EuGH stellte dazu fest, dass die Wohnsitzfiktion tatsächlich einen nach nationalem Recht gegebenen Kindergeldanspruch bei einer in einem anderen EU-Staat lebenden Person begründen kann. Im vorliegenden Fall war die Mutter auch nicht kindergeldberechtigt in Polen, so dass kein konkurrierender oder vorranginger Anspruch diesen verdrängen konnte.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Wohnsitzfiktion nicht deshalb entfallen könne, weil die Eltern geschieden seien und getrennt in verschiedenen EU-Staaten leben.

Vielmehr sei die getrennt lebende Frau, in deren Haushalt das Kind lebte, immer noch als Familienangehörige anzusehen. Sie sei also als in Deutschland lebend zu betrachten. Damit sei nur sie die Anspruchsberechtigte, weil die Mutter eben mit dem Kind zusammenlebe und nicht der Vater. Auch die Tatsache, dass die Frau gar kein Kindergeld beansprucht hatte, ändere an dieser Bewertung nichts.

Die Klage des Vaters wurde daher abgewiesen.

Praxisrelevanz der Wohnsitzfiktion

Das Urteil hat für die Praxis auch heute noch große Bedeutung. Zwar verhalten sich nicht alle Fälle von geschiedenen Eltern so, dass der im Ausland lebende Elternteil Kindergeld in Deutschland beantragen kann, allerdings ist es kein Einzelfall. Auch kommen oft zusätzliche Kindergeldansprüche im Ausland in Betracht, die anzurechnen sind. Wichtig ist, dass von Anfang an der richtige Elternteil das Kindergeld beantragt, damit sich die Auszahlung nicht verzögert oder im schlimmsten Fall Ansprüche verloren gehen.

Haben Sie noch andere Fragen zum Thema Kindergeld?

Rechtsanwalt Thomas G. Schem von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte berät Sie gerne rund um das Thema Kindergeld und in anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten!

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Unter Grundrentenzuschlag versteht man einen individuellen Zuschlag zu der bestehenden gesetzlichen Rente, der bei unterdurchschnittlichem Verdienst zusätzlich gezahlt werden kann.
Der Grundrentenzuschlag ist dabei keine eigenständige Leistung, sondern wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

Das Grundrentengesetz rückwirkend seit dem 1.1.2021 in Kraft.

Muss ich einen Antrag stellen?

Es bedarf keines eigenen Antrags. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob der Grundrentenzuschlag besteht und zahlt danach aus.

Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, sprich für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene und Erwerbsminderungsrenten.

Wer hat Anspruch auf Grundrentenzuschlag?

Für einen Anspruch in voller Höhe müssen mind. 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zu den Grundrentenzeiten zählen diejenigen Zeiten, die für die 33 Jahre Mindestversicherungszeit mitzählen, z.B. Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Ab 35 Jahren gibt es den Zuschlag in voller Höhe.

Nicht dazu gehören:

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe, Zeiten der Schulausbildung, bei Altersrenten: Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn, Schwangerschaftszeiten, Monate aus Versorgungsausgleich, Zurechnungszeiten, freiwillige Beiträge, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung.

Was gilt für Zeiten im Ausland?

Zu der Grundrentenzeit werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Für den Zuschlag selbst werden nur die deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.

Muss für die Berechnung des Grundrentenzuschlags mein Einkommen eine bestimmte Höhe erreichen?

Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mind. 30% des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30% aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.

2021 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.462 €. Der monatliche Bruttoverdienst müsste 2021 ungefähr bei mind. 1.038 € liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.

Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 % des Durchschnittsverdienstes, diese können dann für die Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Wer Kinder erzieht, wird bei der Rentenberechnung bereits heute für 2-3 Jahre so gestellt, als würde er in diesen Zeiten den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielen.

Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Ja, das Einkommen wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 € für Alleinstehende und 1.950 € bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 % des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 € (Paare 2.300 €) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet?

Das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge werden angerechnet.

Ist das aktuelle Einkommen entscheidend für die Anrechnung?

Entscheidend ist das Einkommen des vorletzten Jahres und falls dieses nicht bekannt sein sollte, das Einkommen des vorvorletzten Jahres. Entscheidend ist, dass es keine steuerfreien Einnahmen sind. Nicht berücksichtigt werden z.B. auch Immobilien und Vermögen.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Der Zuschlag wird individuell berechnet. Grob gesagt, werden die Entgeltpunkte auf Basis der errechneten Rente erhöht. Einen Entgeltpunkt erreicht man, sofern der versicherte Verdienst in einem Jahr dem Durchschnittsverdienst entspricht. Hat man mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.

Wann bekomme ich tatsächlich den Grundrentenzuschlag?

Im Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt. Für Neurentnerinnen und Neurentner ab Juli 2021 steht dann direkt in dem Rentenbescheid schon, ob man einen Anspruch auf den Zuschlag hat und ggf. in welcher Höhe.

Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vorher begonnen hat, wird der Zuschlag gesondert geprüft. Es wird mit den ältesten Jahrgängen begonnen. Ergibt sich durch den Zuschlag eine höhere Rente, so erhalten sie einen neuen Rentenbescheid.

Die Beträge auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden nachgezahlt.

Die Berechnungen werden im Jahre 2021 nicht fertiggestellt werden können. Es wird also voraussichtlich noch bis Ende des Jahres 2022 dauern, bis alle Bescheide erteilt worden sind und die Auszahlungen bei allen ankommen.

Wo bekomme ich Hilfe zum Thema Grundrentenzuschlag?

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmit und Rechtsanwalt Schem hilft Ihnen beim Grundrentenzuschlag und anderen rentenrechtlichen Fragestellungen wie der Erwerbsminderungsrente, der Altersrente oder der Feststellung von Versicherungszeiten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem volljährigen Kind im Kindergeldprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zugutekommt. Das Kind muss daher eine Aussage machen, um der besonderen Mitwirkungspflicht in Kindergeldsachen nachzukommen (Urteil vom 18.09.2019 – Az. III R 59/18).

In dem zunächst vor dem Finanzgericht verhandelten Fall ging es um die Frage, ob dem Vater Kindergeld auszuzahlen sei. Der Vater berief sich dabei auf seinen höheren Unterhaltsbeitrag, da das Kind auch nicht mehr im Haushalt der Mutter lebe. Das Finanzgericht wies dessen Klage ab und stützte dies allein auf ein Schreiben des volljährigen Kindes an die Kindergeldkasse. Das Kind teilte darin mit, jedes zweite Wochenende und die Sommerferien bei der Mutter zu verbringen, also noch Teil des mütterlichen Haushalts zu sein. Im Prozess berief sich das Kind allerdings auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO.

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht dem volljährigen Kind im Kindergeldprozess nicht zusteht. Das Recht der Angehörigen zu schweigen gründet darauf, innerfamiliäre Zwiste zu vermeiden.

Im Verwaltungsverfahren gilt in Kindergeldsachen aber bereits eine besondere Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG, sodass ein möglicher Konflikt bereits dort entstünde. Zudem würde eine Andersbehandlung der Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Steuerverwaltungs- und im Gerichtsverfahren zuwiderlaufen. Sonst könnte ein allein für den Prozess geltendes Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund unterschiedlicher Beweismittel zu unterschiedlichen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens führen.

Ein Auslandsstudium wird unter den Studenten immer beliebter. Auch Länder, die nicht in der Europäischen Union liegen, werden immer mehr als Studienaufenthalte genutzt. Eine wichtige Komponente bei der Planung ist das Kindergeld. Dabei stellt sich oft die Frage: Wird das Kindergeld trotz des Auslandsstudiums des Kindes gezahlt ?  

Um Kindergeld im Ausland zu beziehen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug vorliegen. Das Kind darf das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft muss gegeben sein. 

Kindergeld bei Studium im EU-Ausland?

Unabhängig in welchem Land das Kind studiert, ist man Kindergeldberechtigt, wenn der Wohnsitz noch in Deutschland oder der EU ist.

Das heißt ein Studium in einem Staat der EU, wenn sich auch der Wohnsitz des Kindes im Ausland befindet lässt einen Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich unberührt. Hier sind dann allerdings möglicherweise weitere Voraussetzungen zu prüfen, wenn das Kind auch seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr bei den Eltern wohnt. Hier kann es im bestimmten Fällen z.B. dazu kommen, dass nicht mehr der bisher berechtigte Elternteil Kindergeld beziehen kann, sondern nur noch der andere.

Kindergeld bei Studium außerhalb der EU, z.B. Schweiz, China, USA?

Außerhalb der EU ist es anders. Hier entfällt der Kindergeldanspruch im Normalfall, wenn das Kind seinen Wohnsitz nicht mehr in der EU hat. Der steuerrechtliche Wohnsitz entscheidet darüber, ob weiter Kindegeld gezahlt wird oder nicht.

Zunächst nicht ausschlaggebend ist, wo der melderechtliche Wohnsitz liegt. Dieser ist nur ein Indiz. In vielen Fällen maßgebend ist, wo man sich tatsächlich zu Wohnzwecken aufhält. Bei einem Studium also im Ausland. Für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist gerade im Falle eines Auslandsstudiums allerdings noch auf etwas anderes abzustellen. Der Wohnsitz des Kindes könnte weiterhin in Deutschland sein, obwohl das Kind die meiste Zeit des Jahres im Ausland ist.

Wichtig ist, dass das Kind mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit, also bei einem Stzudium die Semesterferien, in Deutschland am bisherigen Wohnsitz verbringt und die Wohnverhältnisse, sowie die persönlichen Bindungen in Deutschland stärker vorhanden sind als im Ausland. Um den Wohnsitz beizubehalten muss das Kind die vor dem Auslandsaufenthalt bewohnte Wohnung (z.B. Wohnung der Eltern) auch während seines Auslandsaufenthalts nutzen können und tatsächlich nutzen. Lediglich ein Gästebett wie für einen Besucher ist hier nicht ausreichend. Wenn von Anfang an klar ist, dass das Kind in Ausland zieht und die Wohnung bei den Eltern nicht mehr zur Verfügung steht, entfällt dort auch der Wohnsitz.

Dauer des Auslandsaufenthalts entscheidend – Jahresgrenze

Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu einem Jahr sind unter den soeben genannten Kriterien keine Probleme zu erwarten. Die Rechtsprechung geht dann im Normalfall davon aus, dass der Lebensmittelpunkt weiter am früheren Ort ist, wenn dort die Wohnung weiter existiert. Wenn der Aufenthalt zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung genutzt wird, wird das Kindergeld daher grundsätzlich weiter ausgezahlt, aber möglicherweise etwas genauer und in kürzeren Intervallen geprüft und entsprechende Nachweise verlangt. Bei längerfristigen Aufenthalten ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Bei mehr als einjährigem Studium dürfte eine entsprechende Begründung allerdings mit fortschreitendem Studium zunehmend schwierig sein, da letztlich die Umstände vom Kindergeldberechtigten nachzuweisen sind und auf den Einzelfall ankommen.

Mitteilung an die Familienkasse

In jedem Fall ist zu raten, entsprechende Änderungen in den tatsächlichen Umständen, dazu zählt der Wohnsitz des Kindes, der Familienkasse mitzuteilen. Sollte die rechtliche Bewertung nämlich später – ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt wurde – dazu kommen, dass kein Kindergeldanspruch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes besteht, ist mit der Einleitung eines Streuerstrafermittlungsverfahrens zu rechnen.

In der täglichen Beratung bekommen wir häufig Fragen zum Thema Kindergeld und Kindergeldrecht gestellt. Rechtsanwalt Schem bearbeitet(e) zahlreiche Verfahren im Bereich Kindergeld und bekommt regelmäßig typische Fragen, die manchmal leicht zu beantworten sind, aber oftmals auch eine komplexe Antwort erfordern. Wir haben ein paar der einfacheren Fragen hier aufbereitet. Weitere Fragen und Details finden Sie auf unserer Themenseite zum Thema Kindergeld.

Erhalte ich sozialrechtliches oder steuerrechtliches Kindergeld?

Sehr wahrscheinlich handelt es sich um steuerrechtliches Kindergeld. Sie können dies auf Ihrem Kindergeldbescheid nachsehen, ob dort als Anspruchsgrundlage das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannt ist und eventuell auch an der Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Einspruch ist bei steuerrechtlichem Kindergeld das richtige Rechtsmittel und wird dort genannt. Ein Widerspruch bei sozialrechtlichem Kindergeld. In beiden Fällen ist die Familienkasse die zusändige Behörde.

Wie lange muss ich nach Antragstellung auf den Kindergeldbescheid warten?

Im Normalfall kann sich die Familienkasse bis zu 6 Monate Zeit lassen. Erst frühestens nach Verstreichen dieser Frist wäre ein Untätigkeitseinspruch möglich. Ein Eilverfahren, weil es besonders dringend ist, ist im Kindergeldrecht eine Ausnahme. Sollten Sie hilfsbedürftig sein und Leistungen vom Jobcenter oder anderen Ämtern bekommen und auf Kindergeld angewiesen sein, sollte im Normalfall zunächst das Jobcenter oder andere Amt die Leistungen anpassen. Eventuell wäre dann gegen des Jobcenter ein Eilverfahren einzuleiten. Auch hier können wir Ihnen behilflich sein.

Wie lange ist die Einspruchsfrist?

Ein Einspruch gegen den Kindergeldbescheid ist notwendige Voraussetzung einer Klage. Der Einspruch ist innerhalb von 1 Monat schriftlich bei der zuständigen Familienkasse einzulegen. Hierbei kommt es auf den Eingang bei der Familienkasse an.
Im Falle eines sozialrechtlichen Kindergeldbescheides ist der Widerspruch das richtige Rechtsmittel. Auch hier gilt die Frist von 1 Monat, wobei das Verpassen der sozialrechtlichen Frist im Gegegnsatz zur steuerrechtlichen Frist gegebenenfalls durch einen entsprechenden Antrag geheilt werden kann.

Was passiert nach meinem Einspruch?

Nach dem Einspruch hat die Familienkasse die Möglichkeit, den Kindergeldbescheid zu überprüfen. Wenn Sie Familienkasse dem Einspruch nicht abhelfen will, wird Sie einen Einspruchsbescheid erlassen, gegen den Sie dann die Möglichkeit haben, zu klagen. Eine Entscheidung auf den Einspruch muss innerhalb 6 Monaten ergehen. Wenn es länger dauert, kann eine Untätigkeitsklage zum Finanzgericht zulässig sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens?

Hierzu müssen Sie prüfen, ob Sie Steuerrecht bzw. Sozialrecht im Vertrag versichert haben. Welches Rechtsgebiet für Sie relevant ist, siehe weitere Frage.
Als nächstes ist dann noch herauszufinden, in welchem Verfahrensschritt Sie sich befinden. Ein Antragsverfahren, also bevor Sie einen Kindergeldbescheid bekommen haben, wird üblicherweise nicht vor der Rechtschutzversicherung gedeckt. Ausnahmen sind möglich, wenn es z.B. lange dauert, dann kommen auch ein Untätigkeitseinspruch oder eine Untätigkeitsklage in Betracht. Ein Einspruchsverfahren oder Widerspruchsverfahren ist oft Bestandteil von Rechtschutzversicherungsverträgen. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht oder Sozialgericht ist dann, wenn das jeweilige Rechtsgebiet eingeschlossen ist, enthalten.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Wenn es um Kindergeld ohne Auslandsbezug geht, ist es die regionale Familienkasse vor Ort, z.B. für Wiesbaden ist es die Familienkasse Hessen, die eine Zweigstelle in Wiesbaden besitzt.
Wenn es um Kindergeld mit Auslandsbezug geht, gibt es Sonderzuständigkeiten. Die Familienkasse Bayern-Nord hat eine Sonderzuständigkeit für zahlreiche Länder, es gibt aber noch zahlreiche weitere Familienkassen bei Auslandsbezug.

Was bedeutet Differenzkindergeld?

Differenzkindergeld bedeutet, dass Ihnen außerhalb Deutschlands, z.B. in Österreich, Polen, der Schweiz oder anderen Ländern, gewährte Familienbeihilfe auf das deutsche Kindergeld angerechnet wird. Dies kann auch sein, wenn Sie nur einen Anspruch auf solche Leistungen im Ausland haben, diese aber gar nicht tatsächlich erhalten. Die Familienkassen gehen aber auch manchmal von falschen Voraussetzungen aus und rechnen ausländische Familienbeihilfe an, obwohl Sie darauf gar keinen Anspruch haben. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie Einspruch bzw. Widerspruch einlegen.

Bekomme ich für mein volljähriges Kind Kindergeld?

Ist ihr Kind zwischen 18 und unter 21 Jahren alt und arbeitslos gemeldet, besteht sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Kindergeld.
Ist Ihr Kind zwischen 18 und unter 25 Jahren alt und befindet sich in einer Ausbildung, in einem Studium, einem Freiwilligem Sozialen Jahr, ist ausbildungssuchend gemeldet oder ist behindert, haben Sie wahrscheinlich auch einen Anspruch auf Kindergeld.
Die Liste ist nicht abschließend. Gerne besprechen wir Ihren Einzelfall.

Ich wohne in Deutschland. Mein Kind wohnt im Ausland. Bekomme ich Kindergeld?

Diese Konstellation ist häufig Gegenstand der bei uns vorliegenden Fälle. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Es ist sehr stark einzelfallabhängig und kommt insbesondere darauf an, ob es sich um EU-Ausland oder Nicht-EU-Ausland handelt, ob ein Kindergeldberechtigter erwerbstätig ist oder nicht, wo der andere Elternteil oder die Großeltern leben, mit wem ein gemeinsamer Haushalt besteht uvm. Auch gibt es außerhalb der EU mit bestimmten Ländern, z.B. Marroko, Kindergeldabkommen, die zu berücksichtigen sind.


Bei Fragen zum Kindergeld, Kindergeldrecht und der Familienkasse steht Ihnen die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Schem gerne zur Seite.