Beiträge

In den vergangenen Jahren häufen sich Fälle von sogenanntem Online-Banking-Betrugs. Kriminelle verschaffen sich dabei Zugang zu den geschützten Web-Portalen von Banken und lösen zulasten der arglosen Bankkunden Zahlungen auf fremde Konten aus. Das Geld wird von den Empfängerkonten in der Regel unverzüglich abgehoben und die Konteninhaber sind nicht zu ermitteln oder vermögenslos. Nicht selten beträgt der Schaden mehrere Tausend oder gar Zehntausende Euro.

Einwände der Bank

Banken und Sparkassen berufen sich bei der Reklamation von Online-Banking-Betrug häufig auf die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden und / oder auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Bankkunden. In beiden Fällen wird eine Erstattung der nicht autorisierten Transaktionen dann abgelehnt.

Hinter der Argumentation der Banken steht der Gedanke, dass nur der Kunde seine Zugangsdaten zu seinem Online-Banking-Zugang kennen kann und auch nur der Bankkunde über das sogenannte Authentifizierungsinstrument verfügt. Letzteres ist beispielsweise eine Bankkarte oder eine Smartphone-App zum Generieren einer TAN. Wird also mit Zugangsdaten und TAN eine Zahlung ausgelöst, vermutet die Bank, dass  die Zahlung auch von ihrem Kunden autorisiert wurde.

Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen

Die Tatsache, dass die Zahlung tatsächlich vom Kunden ausgelöst wurde, muss aber die Bank nach § 676w BGB vollumfänglich beweisen. In der Regel tritt eine Bank diesen Beweis durch Vorlage ihrer technischen Aufzeichnungen vom Zahlungsvorgang an. Sofern der Bankkunde auch nach Vorlage der technischen Aufzeichnungen keine Erklärung zu dem Zahlungsvorgang hat, muss – sofern es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt – in der Regel ein Sachverständigengutachten über den streitigen Zahlungsvorgang eingeholt werden und geklärt werden, ob die Zahlung vom Kunden oder von einem Dritten (beispielsweise unter Ausnutzung von Sicherheitslücken) ausgelöst wurde. Sofern der Kunde die Zahlung nicht veranlasst hat, besteht grundsätzlich nach § 675u BGB ein Erstattungsanspruch gegen die Bank wegen einer sogenannten nicht autorisierten Zahlung.

Grob fahrlässige Mitwirkung des Bankkunden bei dem Zahlungsvorgang

Obgleich ein Zahlungsvorgang nicht vom Bankkunden veranlasst wurde, kann der Erstattungsanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Bankkunde gegen seine Sorgfaltsplichten in grob fahrlässiger Weise verstoßen hat. Hintergrund von sogenannten Online-Banking-Betrugsfällen ist häufig ein rechtswidriges Abgreifen von geschützten Daten des Bankkunden durch unbekannte Täter. Die Täter gelangen dabei beispielsweise durch Pharming oder Phishing zunächst an die Zugangsdaten zu dem Online-Banking-Account der Kunden. So werden beispielsweise täuschend echt aussehende E-Mails oder SMS an die Bankkunden versendet, die einen Link auf eine gefälschte Bankseite enthalten. Dort werden dann die nichts ahnenden Kunden unter einem Vorwand (beispielsweise Aktualisierung von Daten o.ä.) zur Eingabe ihrer Zugangsdaten aufgefordert. Haben sich die Täter auf diese Weise erst einmal Zugang zu dem Konto verschafft, stoßen sie im nächsten Schritt eine Autorisierung des Zahlungsvorgangs an, indem sie beispielsweise den Bankkunden unter der im Online-Banking-Account ersichtlichen Telefonnummer kontaktieren. Dies geschieht beispielsweise in einem persönlichen Telefonat. Der Bankkunde wird dabei von den Tätern im Telefonat in den Glauben versetzt, er wurde von seiner Bank angerufen und müsse bei einer sicherheitsrelevanten Aktivität mitwirken. Die so getäuschten Kunden bestätigen dann beispielsweise in ihrer App eine Aktivität, die tatsächlich die Zahlung auslöst.

In Fällen der geschilderten Art berufen sich dann die Banken in der Regel auf ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Kunden. Banken verweisen regelmäßig darauf, dass sie vor entsprechenden Betrugsfällen regelmäßig warnen und die beschriebene Masche landläufig bekannt sei. Erstattungen werden dann von der Bank  abgelehnt.

Erstattung trotz grob fahrlässiger Mitwirkung?

Häufig sind die Fälle aber nicht so eindeutig wie von der Bank geschildert. Die denkbaren Fallgestaltungen sind sehr vielfältig und nicht jedes – auch grob fahrlässiges – Mitwirken des Kunden bei dem Zahlungsvorgang führt zu einem Ausschluss seines Erstattungsanspruchs.

So sieht § 675u Abs. 4 BGB ausdrücklich vor, dass die Bank trotz grob fahrlässigem Verhaltens ihres Kunden eine nicht autorisierte Zahlung erstatten muss, wenn sie eine sogenannte starke Kundenauthentifizierung  (auch: „Zwei-Faktor-Authentifizierung“)  nicht verlangt hat. Hier ist die Bank voll beweisbelastet. Die Bank muss also nachweisen, dass der streitige Zahlungsvorgang sowohl mit den Zugangsdaten des Kunden als auch mit dem weiteren Authentifizierungsinstrument, das die TAN generiert hat, ausgelöst wurde. Hat die Bank es versäumt, die starke Kundenauthentifizierung bei dem streitigen Zahlungsvorgang zu verlangen, haftet sie immer in Höhe des nicht berechtigten Zahlungsbetrags.

Ergebnis

Die Haftung der Bank für Online-Betrugs-Fälle bedarf also einer mehrstufigen Prüfung. Hat der Bankkunde überhaupt keine Erklärung für die Belastung auf seinem Konto, genügt der Vortrag, dass er die Zahlung nicht veranlasst hat. Hier muss die Bank entweder die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden nachweisen oder den Betrag erstatten. Wirft die Bank ihrem Kunden ein grob fahrlässiges Mitwirken bei dem Zahlungsvorgang vor, muss die Bank auch das grob fahrlässige Verhalten des Kunden nachweisen. Trotz grob fahrlässigem Mitwirken des Kunden bei der Zahlung kann aber dennoch ein Erstattungsanspruch bestehen, wenn die Bank die Zahlung ohne eine starke Kundenauthentifizierung  ausgelöst hat.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden hat eine langjährige Erfahrung in Rechtsstreitigkeiten in Online-Banking-Betrugsfällen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen Banken und Sparkassen.

Viele Autofahrer haben ihr Fahrzeug kreditfinanziert oder geleast. Dies eröffnet den Autofahrern die Möglichkeit, über den Widerruf des Kreditvertrags das gesamte Geschäft rückabzuwickeln. Insbesondere in Zeiten von Fahrverboten und Dieselskandal suchen Autofahrer vermehrt nach Möglichkeiten, sich von ihrem finanzierten Fahrzeug möglichst ohne Verluste zu trennen. Hier eröffnet der Widerruf des Kredit- oder Leasingvertrag eine entsprechende Möglichkeit. Nach Schätzungen von Verbraucheranwälten sind knapp die Hälfte aller Kfz-Finanzierungsverträge fehlerhaft und damit widerrufbar. Betroffen hiervon sind die Banken nahezu aller namhafter Hersteller (Volkswagen Bank, Audi Bank, Mercedes-Benz Bank, Opel Bank, Toyota Kreditbank etc.).

Warum kann ein Autokredit widerrufen werden?

Hat ein Verbraucher einen Autokredit- oder Leasingvertrag geschlossen, muss er bei Vertragsschluss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen werden. Verbraucher haben nämlich beim Abschluss eins Kreditvertrags ein sogenanntes 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt aber nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig war. Entsprachen die Widerrufsinformationen oder Pflichtangaben in den Autokreditverträgen nicht den gesetzlichen Anforderungen, führt dies dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Kreditkunde den Vertrag mitunter auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden schätzt, dass ein Großteil der Autokreditverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschossen wurden, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher auch heute noch widerrufbar ist.

Was ist die Folge eines Widerrufs?

Ist der Widerruf eines Autokredit- oder Leasingvertrag möglich und wird er wirksam erklärt, hat dies zur Folge, dass sowohl der Kredit- oder Leasingvertrag als auch der damit verbundene Autokaufvertrag rückabgewickelt werden müssen. Das bedeutet konkret: Der Kunde muss das finanzierte Auto zurückgeben und kann im Gegenzug die Zahlungen auf den Kredit- bzw. Leasingvertrag einstellen. Ferner erhält er seine bisherigen Zahlungen (Anzahlung, Zins- und Tilgungsraten) zu erheblichen Teilen zurück. Anspruchsgegner ist dabei immer die Bank und nicht der Händler. Daher muss auch die Bank die gezahlte Anzahlung erstatten und auch das Fahrzeug entgegennehmen. Die Finanzierung und der Kaufvertrag stellen wegen § 358 BGB eine Einheit dar und die Bank tritt im Falle einer Rückabwicklung an die Stelle des Händlers.

Nutzungsersatz

Verträge vor dem 14.06.2014

Im Falle eines wirksamen Widerrufs muss sich der Kunde gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung sowie Zins und Tilgung anrechnen lassen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vertrag bis zum 14.06.2014 geschlossen wurde.  Der Nutzungsersatz berechnet sich dabei wie folgt: Der Kaufpreis ist mit den gefahrenen Kilometer zu multiplizieren und Ergebnis muss sodann durch die übliche Maximalfahrleistung des betreffenden Fahrzeugs dividiert werden. Der Abzug liegt damit in der Regel deutlich unter dem üblichen Wertverlust eines Fahrzeugs, was den Widerruf trotz Nutzungsersatz attraktiv macht.

Verträge nach dem 14.06.2014

Wurde der Vertrag allerdings nach dem 14.06.2014 geschlossen muss der Kunde nach einem aufsehenerregenden Urteil des LG Ravensburg vom 07.08.2018 (Az.: 2 O 259/17) infolge eines wirksamen Widerrufs keine Nutzungsentschädigung an die Bank zahlen. Er muss also das Auto an die Bank übergeben und erhält im Gegenzug sämtliche Darlehensraten sowie die Anzahlung erstattet.

Urteile

Zahlreiche Instanzengerichte haben bereits die Widerrufsbelehrungen von verschiedenen Autokreditbanken für fehlerhaft erklärt und den Fahrzeugerwerb rückabgewickelt. Zu nennen sind hier unter anderem das Landgericht Berlin, Az. 4 O 150/16 (05.12.2017), das Landgericht München, Az. 29 O 1351/18 (01.06.2018), das Landgerichts Stuttgart, Az.:  25 O 73/18 (21.08.2018), das     Landgericht Hamburg, Az. 318 O 141/18 (12.11.2018) und das Landgericht Aurich, Az. 1 O 632/16.

Tipp vom Anwalt

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät allen Verbrauchern, die sich von einem unliebsamen Autokredit- oder Leasingvertrag samt finanzierten Fahrzeug trennen möchten, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsinformationen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte prüft Ihren Autokredit- oder Leasingvertrag kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.09.2017 (Az.: C-186/16) die Aufklärungspflichten von Kreditinstituten bei der Vergabe von Fremdwährungskrediten weiter konkretisiert:

Der Fall des EuGH

Im Fall hatte eine Privatperson in ihrer Landeswährung ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen, das in Schweizer Franken (CHF) zurückgezahlt werden sollte (Fremdwährungskredit). Damit ging der Kreditnehmer ein Wechselkursrisiko zwischen der eigenen Währung und der fremden CHF-Währung ein. Dieses Kursrisiko realisierte sich später erheblich zu seinem Nachteil. Da ihm dieses Risiko weder in den Vertragsunterlagen noch in den Beratungsgesprächen mit der Bank deutlich aufgezeigt wurde, verklagte er die Bank auf Schadenersatz in Höhe des Kursdifferenzschadens. Das angerufene Gericht legte den Rechtsfall dem EuGH vor, da die im Kreditvertrag enthaltene Klausel, wonach der Kredit in jedem Fall und unabhängig von der Höhe eines etwaigen Kursverlustes in CHF zurückzuzahlen sei, missbräuchlich und damit mit Unionsrecht unvereinbar sein könne (Richtlinie 93/13/EWG).

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun entschieden, dass Kreditvertragsklauseln die Risiken und wirtschaftlichen Folgen von Fremdwährungskrediten klar und leicht verständlich aufzeigen müssen. Die Banken müssen dem Verbraucher zudem alle relevanten Informationen zur Bewertung des Risikos zukommen lassen. Hierzu gehört insbesondere, dass dem Kreditnehmer alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Berechnung des Gesamtrisikos relevant sein können. Besonders hervorzuheben ist dabei das Wechselkursrisiko. Wird nämlich die eigene Währung abgewertet, kann der Fall eintreten, dass der Kreditnehmer die erhöhten Kreditraten in der Fremdwährung nicht mehr tragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kreditnehmer sein Einkommen in der abgewerteten Währung bezieht und gleichzeitig einen Kredit in der aufgewerteten Fremdwährung tilgen und die Zinsen zahlen muss.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt begrüßt diese Entscheidung. „Fremdwährungskredite sind hochriskante Geschäfte, vor denen Verbraucher deutlich gewarnt werden müssen. Gerade das Wechselkursrisiko kann den Kreditnehmer leicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Zudem muss berücksichtigt werden, dass viele Banken und Sparkassen eine besondere Expertise im Hinblick auf die Prognose von Wechselkursschwankungen haben. Diese Kenntnisse dürfen sie nicht einseitig zum Nachteil ihrer Bankkunden einsetzen, ohne ihren Wissensvorsprung offenzulegen.“ Verstößt eine Bank gegen ihre Aufklärungspflichten, kann sich der Kunde unter Umständen bei seiner Bank im Wege des Schadenersatzes schadlos halten, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Verbraucher gegen Banken und Sparkassen bei der fehlerhaften Vergabe von Fremdwährungskrediten.

Gelegentlich greifen Gläubiger zu ausgefallenen Mitteln, um ihre Forderungen durchzusetzen, wie etwa in einem Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 13 U 64/13). In diesem Fall hatte ein Inkassounternehmen einem säumigen Schuldner mit einer Datenübermittlung an die Schufa (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) mit Sitz in Wiesbaden gedroht, sofern nicht zeitnah eine Zahlung auf die „letzte“ Mahnung erfolge. Zugleich wurde vom Inkassounternehmen darauf hingewiesen, dass eine Schufa-Meldung zu einer Verschlechterung der Bonität führen wird. Problematisch war allerdings, dass die Forderung zwischen den Parteien nicht unstreitig war. Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an eine Auskunftei ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nämlich unter anderem, dass die Forderung unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Dies war im Fall des OLG Celle aber nicht der Fall. Die Drohung des Inkassounternehmens war also rechtswidrig.

Im Ergebnis wurde das Inkassounternehmen auf Unterlassung rechtswidrigen Schufa-Drohungen und Übernahme der Prozesskosten verurteilt, da die Drohung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners darstellt.

Herr Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden begrüßt diese Entscheidung. In seiner anwaltlichen Praxis begegnen ihm immer wieder Rechnungen und Mahnungen von Gläubigern, die unter dem Druck einer „Schufa-Meldung“ versuchen, ihre Forderungen auf unlautere Weise durchzusetzen. Betroffene, die Rechnungen mit entsprechenden Drohungen erhalten, sollten sich daher an einen erfahrenen Anwalt wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass hier ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gegeben sein könnte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die von derart rechtswidrigen Schufa-Drohungen betroffen sind. Je nach Lage des Falles unterstützt Sie hier innerhalb der Kanzlei gerne Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt oder der im IT-Recht erfahrene Rechtsanwalt Schem.

Falls Sie bereits einen negativen Schufa-Eintrag bekommen haben, finden Sie weitere Informationen hier: http://www.internetrecht-wiesbaden.de/anwalt/negativer-schufa-eintrag/