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Verträge mit Fitnessstudios sind für gewöhnlich auf eine längere Laufzeit von mindestens einem Jahr ausgelegt, so dass es bei Änderungen der persönlichen Umstände immer wieder zu der Frage kommt, wie man frühzeitig aus einem solchen Vertrag wieder aussteigen könnte.

Um einen Trainingsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit kündigen zu können, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wann ein solcher Grund allerdings vorliegt, ist je nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.

Fitnessstudio-Vertrag bei Umzug vorzeitig kündbar?

Wer den Wohnort wechselt, sieht sich oft nicht mehr in der Lage, das gewohnte Fitnessstudio aufzusuchen. Rechtsanwalt Schem weiß: „Dies begründet jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Kündigung des Vertrags.“

Der BGH hatte in einem Grundsatzurteil vom 4.5.2016 (Az. XII ZR 62/15) festgestellt, dass bei der Eingehung eines langfristigen Vertrags der Kunde das Risiko trage, ob er die angebotene Leistung auch nutzen könne. Es handelte sich in dem verhandelten Fall um einen Soldaten, der aufgrund seines Berufs öfter umziehen musste.

Viele Fitnessstudios führen allerdings Umzüge als Sonderkündigungsgrund in ihren AGB auf, wenn der neue Wohnort keine Filiale hat. Einige erlauben auch eine außerordentliche Kündigung, wenn der Umzugsort weiter als 20 km entfernt ist. Dies entspricht der Wertung eines Urteils des OLG Frankfurt vom 5.12.1994 (Az. 6 U 164/93), das 20 km als zumutbare Grenze festlegte, ab der das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand aufgesucht werden könne.

Wenn in den AGB Umzüge nicht ausdrücklich als Sonderkündigungsgrund aufgeführt sind, besteht immer noch die Möglichkeit, durch Kontakt mit dem Vertragspartner eine individuelle Lösung zu finden, manche Anbieter zeigen in solchen Fällen Kulanz.

Sollte jedoch das Fitnessstudio und nicht der Kunde umziehen, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied (Urteil vom 15.10.2015, Az. 34 C 5/15): Das Sonderkündigungsrecht eines Mannes, der den Vertrag abgeschlossen hatte, um in dem Studio in seiner Mittagspause zu trainieren, wurde von dem Gericht bestätigt, da ihm durch dessen Umzug  diese Nutzung unmöglich wurde und ein Festhalten am Vertrag somit unzumutbar.

Sonderkündigungsrecht bei Krankheit?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn durch eine dauerhafte und schwere Erkrankung (ärztlich attestiert) die Nutzung des Fitnessangebots nicht nur erschwert, sondern unmöglich wird.

Bei nur vorübergehenden Krankheiten oder Einschränkungen, bei denen z.B. noch die Nutzung der Reha-Sport-Angebote des Fitnessstudios möglich bleibt, muss der Anbieter die Kündigung jedoch nicht akzeptieren. In Betracht kommt dann, den Vertrag ruhen zu lassen, hierzu sind die rechtlichen Voraussetzungen in den jeweiligen AGB aber unterschiedlich.

Fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages wegen Corona?

Grundsätzlich ist der Betreiber des Fitnessstudios zur Bereitstellung der Räumlichkeiten und Geräte verpflichtet, sonst entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Aufgrund der coronabedingten Schließungen ist es den Fitnessstudios zeitweise nicht möglich, die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen, sodass ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine Beitragskürzung in Betracht kommt, eine Beitragserstattung, sofern der Wertersatz durch einen Gutschein dem Kunden nicht zumutbar ist, aber nur ganz ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Ausfallzeit durch das Fitnessstudio ist jedoch nicht zulässig.

Vorzeitige Kündigung bei Schwangerschaft?

Die Rechtsprechung beurteilt eine Schwangerschaft unterschiedlich im Hinblick auf ein Sonderkündigungsrecht des Fitnessstudio-Vertrages, tendiert aber in einigen Fällen dazu, nicht nur ein Ruhenlassen des Vertrags zuzugestehen. Als wichtigen Grund bewerteten die Schwangerschaft zum Beispiel der BGH am 8.2.2012 (Az. XII ZR 42/10) und das Landgericht Koblenz am 19.12.2013 (Az. 3 O 205/13).

Wie kündige ich meinen Trainingsvertrag fristlos?

Letztlich genügt in der Regel eine einfache Kündigungserklärung in Textform. Ob gegebenenfalls die Schriftform (also insbesondere per Brief mit Unterschrift) zulässigerweise vereinbart ist, ist am Einzelfall zu prüfen.

Die wesentlichen Elemente einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aus wichtigem Grund zu sofort, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Als wichtiger Grund gilt (Kurze Ausführung zum wichtigen Grund). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die wesentlichen Elemente einer Kündigung wegen eines vertraglichen Sonderkündigungsrechtes finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aufgrund des im Vertrag in den AGBen unter Ziffer X.X vorgesehen Sonderkündigungsrechte zum 00.00.1900, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Kurze Ausführung zum Sonderkündigungsrecht). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die genannten Entscheidungen zur Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios machen eines deutlich: Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist von den Details des Einzelfalls abhängig.

Selbst, wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, kann ein Schreiben an den Betreiber des Fitnessstudios aber möglicherweise zu einer einvernehmlichen Kulanz-Lösung führen.

Die Anwälte der Kanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, aus Ihrem Fitnessstudiovertrag vorzeitig herauszukommen und helfen, wenn der Fitnessstudio-Betreiber sich querstellt!

Arbeitsverträge enthalten häufig Ausschlussfristen / Verfallsfristen, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (beispielsweise Lohn/ Gehalt, Überstundenvergütung, Provisionen, Weihnachtgeld etc.) nach Ablauf einer bestimmten Frist verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig vorher gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hält solche Klauseln zwar grundsätzlich für wirksam, stellt allerdings gewisse Anforderungen an solche Verfallsklauseln, sofern sie – wie üblich – in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag (sog. Allgemeine Geschäftsbedingung, AGB) enthalten sind.

Beispiele einer unwirksamen arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

Hier sollen drei prominente Beispiele kurz angesprochen werden:

  • Wurde im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Verfallsfrist von weniger als 3 Monaten geregelt, ist diese Klausel insgesamt unwirksam, d.h. der Anspruch kann auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 25.05.2015, 5 AZR 572/04
  • Wurde in einem Arbeitsvertrag, der nach dem 01.10.2016 geschlossen wurde, vereinbart, dass die Ansprüche bei dem Arbeitgeber schriftlich (also mit eigenhändiger Unterschrift) angemeldet werden müssen, kann dieses Formerfordernis unwirksam sein. Nach § 309 Nr. 13 BGB sind nämlich AGB unwirksam, die für abzugebende Erklärungen „eine strengere Form als die Textform“ vorschreiben. Daher müssen auch rechtzeitig zugegangene Emails oder mündliche Anspruchsanmeldungen zur Fristwahrung genügen.
  • Wurden Ansprüche auf Mindestlohn von der Ausschlussfrist/Verfallfrist nicht deutlich ausgenommen, so kann auch dies nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18 – zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussklausel führen, wenn der Arbeitsvertrag nach dem seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz geschlossen wurde.

Tipp vom Anwalt

Wendet ein Arbeitgeber gegenüber dem Begehren eines (ehemaligen) Arbeitnehmers eine Ausschlussfrist / Verfallsfrist ein, sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Klausel tatsächlich wirksam ist. Ist dies nämlich nicht der Fall, gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung gerechnet ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

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Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az: 2 U 45/16), dass die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen, die sogenannte Schönheitsreparatur-Klausel, bei Geschäftsräumen genauso wie bei Wohnungen unwirksam ist.

Der BGH hatte bereits 2015 entschieden, dass im Wohnraummietverhältnis eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als AGB nicht wirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert oder ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs übergeben wurde. Zu Geschäftsräumen hatte der BGH dies noch nicht zu entscheiden und in der Literatur gehen die Stimmen auseinander, ob die beiden Typen in Bezug auf die Schönheitsreparatur-Klausel gleich zu behandeln sind. Nun hat sich das OLG Celle auf Seiten der Mieter geschlagen und die Rechtsprechung des BGH übertragen.

„Auf Vermieter können hier erhebliche Kosten zukommen, wenn die vor einiger Zeit geschlossenen Mietverträge nicht zufällig hinsichtlich der Schönheitsreparatur-Klausel mit der nun aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle übereinstimmen“, erklärt der Wiesbadener Anwalt Thomas G. Schem, „da andernfalls der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen muss.“ Eine Entscheidung des BGH dazu ist jedoch noch nicht gefallen.

Vermietern kann daher derzeit nur geraten werden, bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Räume entweder renoviert zu übergeben, einen angemessenen Ausgleich zu zahlen oder – das mag etwas ungewöhnlich klingen – von vornherein auf eine Schönheitsreparatur-Klausel zu verzichten. Doch hier entsteht ein Folgeproblem: Was bedeutet angemessener Ausgleich? Verlässliche Kriterien haben die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber dafür bislang nicht vorgegeben. Es liegt letztlich am zuständigen Richter, wie er die Angemessenheit beurteilt.

In bestehenden Mietverhältnisse kommt es auf den Einzelfall an, wie nun von Mieter- und Vermieterseite vorgegangen werden sollte. Für Mieter ist es sicherlich attraktiv, jetzt die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu fordern und eigene Tätigkeiten einzustellen. Ob das aber in jedem Fall der richtige Weg ist, vermag aufgrund eines fehlenden höchstrichterlichen Urteils des BGH noch nicht abschließend beurteilt werden. Es besteht daher Klärungsbedarf, sollte sich eine Schönheitsreparaturklausel in ihrem Gewerberaummietvertrag befinden.

Die Anwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist für Vermieter und Mieter im Mietrecht tätig und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.