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Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 26. Oktober 2021 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen.

Besonders spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Für das Fachgebiet Sozialrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts. Dies umfasste das Sozialverfahrensrecht, das Sozialversicherungsrecht (insbesondere Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), das Kindergeldrecht, das Elterngeldrecht, das Schwerbehindertenrecht, das Sozialhilferecht und das Ausbildungsförderungsrecht.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen drei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Unter Grundrentenzuschlag versteht man einen individuellen Zuschlag zu der bestehenden gesetzlichen Rente, der bei unterdurchschnittlichem Verdienst zusätzlich gezahlt werden kann.
Der Grundrentenzuschlag ist dabei keine eigenständige Leistung, sondern wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

Das Grundrentengesetz rückwirkend seit dem 1.1.2021 in Kraft.

Muss ich einen Antrag stellen?

Es bedarf keines eigenen Antrags. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob der Grundrentenzuschlag besteht und zahlt danach aus.

Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, sprich für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene und Erwerbsminderungsrenten.

Wer hat Anspruch auf Grundrentenzuschlag?

Für einen Anspruch in voller Höhe müssen mind. 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zu den Grundrentenzeiten zählen diejenigen Zeiten, die für die 33 Jahre Mindestversicherungszeit mitzählen, z.B. Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Ab 35 Jahren gibt es den Zuschlag in voller Höhe.

Nicht dazu gehören:

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe, Zeiten der Schulausbildung, bei Altersrenten: Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn, Schwangerschaftszeiten, Monate aus Versorgungsausgleich, Zurechnungszeiten, freiwillige Beiträge, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung.

Was gilt für Zeiten im Ausland?

Zu der Grundrentenzeit werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Für den Zuschlag selbst werden nur die deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.

Muss für die Berechnung des Grundrentenzuschlags mein Einkommen eine bestimmte Höhe erreichen?

Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mind. 30% des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30% aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.

2021 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.462 €. Der monatliche Bruttoverdienst müsste 2021 ungefähr bei mind. 1.038 € liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.

Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 % des Durchschnittsverdienstes, diese können dann für die Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Wer Kinder erzieht, wird bei der Rentenberechnung bereits heute für 2-3 Jahre so gestellt, als würde er in diesen Zeiten den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielen.

Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Ja, das Einkommen wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 € für Alleinstehende und 1.950 € bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 % des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 € (Paare 2.300 €) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet?

Das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge werden angerechnet.

Ist das aktuelle Einkommen entscheidend für die Anrechnung?

Entscheidend ist das Einkommen des vorletzten Jahres und falls dieses nicht bekannt sein sollte, das Einkommen des vorvorletzten Jahres. Entscheidend ist, dass es keine steuerfreien Einnahmen sind. Nicht berücksichtigt werden z.B. auch Immobilien und Vermögen.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Der Zuschlag wird individuell berechnet. Grob gesagt, werden die Entgeltpunkte auf Basis der errechneten Rente erhöht. Einen Entgeltpunkt erreicht man, sofern der versicherte Verdienst in einem Jahr dem Durchschnittsverdienst entspricht. Hat man mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.

Wann bekomme ich tatsächlich den Grundrentenzuschlag?

Im Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt. Für Neurentnerinnen und Neurentner ab Juli 2021 steht dann direkt in dem Rentenbescheid schon, ob man einen Anspruch auf den Zuschlag hat und ggf. in welcher Höhe.

Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vorher begonnen hat, wird der Zuschlag gesondert geprüft. Es wird mit den ältesten Jahrgängen begonnen. Ergibt sich durch den Zuschlag eine höhere Rente, so erhalten sie einen neuen Rentenbescheid.

Die Beträge auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden nachgezahlt.

Die Berechnungen werden im Jahre 2021 nicht fertiggestellt werden können. Es wird also voraussichtlich noch bis Ende des Jahres 2022 dauern, bis alle Bescheide erteilt worden sind und die Auszahlungen bei allen ankommen.

Wo bekomme ich Hilfe zum Thema Grundrentenzuschlag?

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmit und Rechtsanwalt Schem hilft Ihnen beim Grundrentenzuschlag und anderen rentenrechtlichen Fragestellungen wie der Erwerbsminderungsrente, der Altersrente oder der Feststellung von Versicherungszeiten.

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Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.

Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung

Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.

Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.

Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?

Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.

Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.

Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:

Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).

Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.

Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).

Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung

Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.

Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.

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Versicherte der Deutschen Rentenversicherung haben unter bestimmtem Voraussetzungen – vor Erreichen der Altersgrenze – einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Diese Voraussetzungen sind im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ganz klar geregelt. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Deutsche Rentenversicherung Anträge ihrer Versicherten auf (volle oder teilweise) Erwerbsminderungsrente ablehnt, obgleich die Voraussetzungen eigentlich erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag schafft einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und die Möglichkeiten Betroffener, ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente trotz einer ersten ablehnenden Entscheidung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung durchzusetzen.

Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente sind zweigeteilt, und zwar in versicherungsrechtliche Voraussetzungen und in medizinische Voraussetzungen. Während erstere oftmals unstreitig sind, bilden letztere meist den Kern der Streitigkeit. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählen gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI:

  • Der Rentenantragssteller muss mindestens fünf Jahre versichert sein oder alternativ eine sogenannte Wartezeit erfüllen (bspw. Kindererziehung, Bezug von Arbeitslosengeld, Versorgungsausgleich bei Scheidung, Rentensplitting etc.);
  • In vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Rentenantragssteller mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.

Um zu klären, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie einfach einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung Formulare auf Ihrer Internetseite zur Verfügung.

Problematischer als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in der Regel die medizinischen Voraussetzungen, da diese nicht durch einfach nachprüfbare Zahlen determiniert sind. Die medizinischen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung sind:

Volle Erwerbsminderung

Der Rentenantragssteller ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden oder mehr täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).

Teilweise erwerbsgemindert

Der Rentenantragssteller ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden oder mehr täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Der ablehnende Bescheid

Die vorgenannten gesetzlichen Definitionen zu den medizinischen Voraussetzungen sind bewusst sehr allgemein zu halten, um eine Vielzahl denkbarer Fälle zu erfassen. Andererseits birgt diese Verallgemeinerung natürlich auch gewisse Risiken: So scheint es oftmals vom Zufall abzuhängen, ob der zuständige Arzt bzw. Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 oder mehr als 6 Stunden pro Tag bescheinigt. Sowohl bei psychischen Problemen als auch bei körperlichen Einschränkungen konnte in der Vergangenheit schon vielfach beobachtet werden, dass die Erkrankungen der Betroffenen nicht anerkannt bzw. richtig gewürdigt wurden und dann einfach pauschal und ohne nähere Nachprüfung „anhand der Aktenlage“ ein ablehnender Rentenbescheid erlassen wurde. Die Deutsche Rentenversicherung lässt dann eigentlich erwerbsgeminderte Versicherte – freilich nicht uneigennützig –  noch jahrelang weiterarbeiten, bis sie die Altersgrenze für die Altersrente erreicht haben.

Möglichkeit des Widerspruchs

Betroffene müssen sich mit einer solchen ablehnenden Entscheidung nicht zufriedengeben. Gegen den Bescheid, der einen Rentenantrag ablehnt, kann binnen eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch bei der zuständigen Rentenversicherung eingelegt werden. Die Rentenversicherung ist dann verpflichtet, nochmals zu überprüfen, ob die zunächst getroffene Entscheidung richtig war. Vielfach bedient sich die Rentenversicherung im Rahmen der Überprüfung aber wieder ihrer eigenen Ärzte und Sachverständigen, die vielfach von ihrer zunächst geäußerten Meinung nicht mehr abrücken. Daher empfiehlt sich schon in diesem Stadium, einen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt wird für Sie den Widerspruch fristgerecht einlegen und zugleich Akteneinsicht bei der Rentenversicherung beantragen. Anhand der Verwaltungsakte kann dezidiert nachvollzogen werden, wie und warum es zu der ablehnenden Entscheidung kam und welche fehlerhaften Wertungen hier unter Umständen angestellt wurden. Der Rechtsanwalt wird dann den Widerspruch für Sie begründen. Die Anwaltskosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren liegen bei rund EUR 400,00, die im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens von der Rentenversicherung erstattet werden müssen. Mittellose haben bei der PSS-Rechtsanwaltskanzlei (und bei jeder anderen Kanzlei) die Möglichkeit, mit einem Beratungshilfeschein eine kostenfreie Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Die Klage zu dem Sozialgericht

Ist bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid, muss geprüft werden, ob im Einzelfall eine Klage zu dem Sozialgericht binnen der einmonatigen Klagefrist sinnvoll ist. Vielfach beruht der ablehnende Widerspruchsbescheid auf den gleichen Argumenten wie der erste ablehnende Bescheid und enthält größtenteils Wiederholungen. Dies liegt daran, dass – wie bereits erwähnt – die Rentenversicherung auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre eigenen Ärzte und Gutachter bemüht. Im Rahmen eines Verfahrens am Sozialgericht wird demgegenüber ein unabhängiger gerichtlicher Sachverständiger bestellt, der den gesamten Vorgang nochmals unvoreingenommen prüft. In der Regel wird der kommt es hier auch nochmals zu einer umfangreichen Untersuchung des Versicherten. Nicht selten kommt es hier zu gegenläufigen Ergebnissen und dem Versicherten wird die beantragte Rente zugesprochen (sogar rückwirkend zum Datum der Rentenantragsstellung). Die Anwaltskosten für eine Klage belaufen sich auf rund EUR 700,00 und müssen von einer Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtschutz getragen werden. Für Mittellose besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

Die PSS-Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gerne zu allen Fragen des Sozialrechts.