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Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) eine bemerkenswerte Entscheidung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen getroffen. Zahlreiche Immobilienkredite oder auch Kfz-Kredite können nun nach der neuen Entscheidung widerruflich sein.

Der EuGH hatte sich in dem besagten Urteil mit dem in unzähligen Widerrufsbelehrungen enthaltenen „Kaskadenverweis“ zu befassen. Die Banken und Sparkassen hierzulande haben in der Regel folgende Regelung in die Widerrufsbelehrungen aufgenommen

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Die Belehrung verweist also auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verweist.  Dieser sogenannte Kaskadenverweis ist nach Auffassung des EuGH keine ausreichende Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen „klaren, prägnanten Form“. Ein Darlehensvertrag, der die besagte Formulierung enthält, kann daher – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nun unter Umständen widerrufbar sein.

Rechtsfolge des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags ist im Wesentlichen, dass der Verbraucher die von der Bank vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen erstattet bekommt, während der Verbraucher die Darlehensvaluta an die Bank zurückerstatten muss. Dabei entfällt die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung und der Verbraucher kann beispielsweise kostenfrei mit einem zinsgünstigeren Darlehen umschulden. Bei Widerruf eines Kfz-Kredits erhält der Käufer in der Regel die bezahlten Darlehensraten nebst geleisteter Anzahlung gegen Rückgabe des Autos erstattet.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf den Widerruf von Darlehensverträgen. Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt berät Sie gerne zu Rechtfragen in diesem Bereich. Rufen Sie uns an für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.09.2017 (Az.: C-186/16) die Aufklärungspflichten von Kreditinstituten bei der Vergabe von Fremdwährungskrediten weiter konkretisiert:

Der Fall des EuGH

Im Fall hatte eine Privatperson in ihrer Landeswährung ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen, das in Schweizer Franken (CHF) zurückgezahlt werden sollte (Fremdwährungskredit). Damit ging der Kreditnehmer ein Wechselkursrisiko zwischen der eigenen Währung und der fremden CHF-Währung ein. Dieses Kursrisiko realisierte sich später erheblich zu seinem Nachteil. Da ihm dieses Risiko weder in den Vertragsunterlagen noch in den Beratungsgesprächen mit der Bank deutlich aufgezeigt wurde, verklagte er die Bank auf Schadenersatz in Höhe des Kursdifferenzschadens. Das angerufene Gericht legte den Rechtsfall dem EuGH vor, da die im Kreditvertrag enthaltene Klausel, wonach der Kredit in jedem Fall und unabhängig von der Höhe eines etwaigen Kursverlustes in CHF zurückzuzahlen sei, missbräuchlich und damit mit Unionsrecht unvereinbar sein könne (Richtlinie 93/13/EWG).

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat nun entschieden, dass Kreditvertragsklauseln die Risiken und wirtschaftlichen Folgen von Fremdwährungskrediten klar und leicht verständlich aufzeigen müssen. Die Banken müssen dem Verbraucher zudem alle relevanten Informationen zur Bewertung des Risikos zukommen lassen. Hierzu gehört insbesondere, dass dem Kreditnehmer alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Berechnung des Gesamtrisikos relevant sein können. Besonders hervorzuheben ist dabei das Wechselkursrisiko. Wird nämlich die eigene Währung abgewertet, kann der Fall eintreten, dass der Kreditnehmer die erhöhten Kreditraten in der Fremdwährung nicht mehr tragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kreditnehmer sein Einkommen in der abgewerteten Währung bezieht und gleichzeitig einen Kredit in der aufgewerteten Fremdwährung tilgen und die Zinsen zahlen muss.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt begrüßt diese Entscheidung. „Fremdwährungskredite sind hochriskante Geschäfte, vor denen Verbraucher deutlich gewarnt werden müssen. Gerade das Wechselkursrisiko kann den Kreditnehmer leicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Zudem muss berücksichtigt werden, dass viele Banken und Sparkassen eine besondere Expertise im Hinblick auf die Prognose von Wechselkursschwankungen haben. Diese Kenntnisse dürfen sie nicht einseitig zum Nachteil ihrer Bankkunden einsetzen, ohne ihren Wissensvorsprung offenzulegen.“ Verstößt eine Bank gegen ihre Aufklärungspflichten, kann sich der Kunde unter Umständen bei seiner Bank im Wege des Schadenersatzes schadlos halten, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Verbraucher gegen Banken und Sparkassen bei der fehlerhaften Vergabe von Fremdwährungskrediten.