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Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen seit 2020 auf Grundlage von neuen Gebührenordnungspositionen in schweren Fällen die Kosten für die Fettabsaugung (Liposuktion), wenn diese medizinisch indiziert ist. Als schwere Fälle wird hierunter nur das Lipödem im Stadium 3 gezählt.

Befristung der Kostenübernahme bei Lipödem Stadium 3

Die Kostenübernahme bei Lipödem im Stadium 3 ist hier vorerst bis zum Ende des Jahres 2024 befristet. Bis dahin sollen Erkenntnisse aus einer derzeit laufenden Erprobungsstudie vorliegen, die die Wirkung der Liposuktion in allen Stadien des Lipödems untersucht, also auch in den Stadien 1 und 2.

Ist eine Kostenübernahme der Liposuktion auch bei Lipödem Stadium 1 oder 2 möglich?

Entscheidend ist hier die Beurteilung des Einzelfalles. Voraussetzung ist immer eine Ausschöpfung der sogenannten konservativen Maßnahmen, also z.B. Lymphdrainage, Kompression, Gewichtsreduktion und Bewegung. Wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum, also mindestens ein halbes Jahr, besser mindestens ein Jahr, keinen Erfolg bringen, geht es zum nächsten Schritt. Eine Liposution muss medizinisch indiziert sein. Es muss also möglichst durch einen Arzt festgestellt werden, dass diese nun notwendig ist und voraussichtlich erfolgversprechend. Wenn auch dies vorliegt, kann der Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Sollte dieser, wie oft der Fall, abgelehnt werden, ist individuell anhand des Falles zu prüfen, ob Erfolgsaussichten für den Widerspruch und eine Kostenübernahme bestehen.

Gerne wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Fachanwalt für Sozialrecht Thomas G. Schem. Die Kanzlei war hier bereits erfolgreich gegen Krankenkassen tätig und konnte auch bei Stadium 2 Kostenerstattungen erwirken. Ob dies auch bei Stadium 1 möglich ist, ist noch klärungsbedürftig. Letztlich dürfte bei Stadium 1 zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenerstattung nur in besonderen Fällen in Betracht kommen, bei denen neben dem Lipödem noch weitere Befunde (z.B. übermäßige, besondere Schmerzempfindlichkeit) hinzutreten. Nicht auszuschließen ist, dass die Krankenkassen nach dem Abschluss der Erprobungsstudie auch für Stadium 2 oder für alle Stadien eines Lipödems eine Liposuktion unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund neuer Richtlinien ermöglichen. Solange solche neuen positiven oder negativen Richtlinien nicht erlassen sind, kommt es auf den Einzelfall an und der Anspruch muss gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 26. Oktober 2021 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Sozialrecht zu führen.

Besonders spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Für das Fachgebiet Sozialrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts. Dies umfasste das Sozialverfahrensrecht, das Sozialversicherungsrecht (insbesondere Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung), das Kindergeldrecht, das Elterngeldrecht, das Schwerbehindertenrecht, das Sozialhilferecht und das Ausbildungsförderungsrecht.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen drei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Eine Markeneintragung ist nicht ohne Kostenrisiko. Sollte ein Dritter der Auffassung sein, dass durch die Markenanmeldung seine Rechte verletzt wurden, kann er einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vornehmen. Doch wer trägt dann die Kosten? Gibt es eine Kostenerstattung gegen den Unterlegenen im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung? Wie hoch sind die Kosten?

Grundsatz der Kostentragung im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung

Grundsätzlich trägt im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) jeder Beteiligte seine Kosten selbst. (§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG)

Ausnahmen zur Kostentragung im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung

Eine Kostenerstattung ist im Einzelfall aber nach § 63 Abs. 1 S. 2 MarkenG möglich, wenn z.B. die Markenanmeldung oder der Widerspruch zurückgenommen wird.

Eine Bestimmung zur Kostentragung durch einen der Beteiligten kann nach § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch getroffen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht

Solche besonderen Umstände können dann vorliegen, wenn der Inhaber der gerande neu angemeldeten Marke (jüngere Marke) vor der Markenanmeldung positive Kenntnis von der älteren Marke hatte, also insbesondere dann wenn der Anmelder bereits vom Inhaber der älteren Marke hierauf hingewiesen wurde. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die Kosten für das Widerspruchsverfahren vermeidbar gewesen wären und aus Billigkeitsgründen daher nicht beim Inhaber der älteren Marke verbleiben sollen.

Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen eine Markenanmeldung vor dem DPMA

Die Kosten eines solchen Widerspruchsverfahrens im Markenrecht sind für viele Markenanmelder keine Kleinigkeit. Das DPMA setzt den Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren zwar nach billigem Ermessen fest, orientiert sich dabei jedoch meist an der Entscheidung des BGH zum Wert einer Marke (GRUR 2006, 704), in der das Interesse eines Markeninhabers an der Aufrechterhaltung einer unbenutzten Marke mit einem Regelwert von € 50.000,00 beziffert wurde. Im Ergebnis entstehen damit typischerweise Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von brutto € 1.822,96 (19% USt.) bzw. € 1.777,00 (16% USt.) pro vertretenem Beteiligten.

In der täglichen Beratung bekommen wir häufig Fragen zum Thema Kindergeld und Kindergeldrecht gestellt. Rechtsanwalt Schem bearbeitet(e) zahlreiche Verfahren im Bereich Kindergeld und bekommt regelmäßig typische Fragen, die manchmal leicht zu beantworten sind, aber oftmals auch eine komplexe Antwort erfordern. Wir haben ein paar der einfacheren Fragen hier aufbereitet. Weitere Fragen und Details finden Sie auf unserer Themenseite zum Thema Kindergeld.

Erhalte ich sozialrechtliches oder steuerrechtliches Kindergeld?

Sehr wahrscheinlich handelt es sich um steuerrechtliches Kindergeld. Sie können dies auf Ihrem Kindergeldbescheid nachsehen, ob dort als Anspruchsgrundlage das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannt ist und eventuell auch an der Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Einspruch ist bei steuerrechtlichem Kindergeld das richtige Rechtsmittel und wird dort genannt. Ein Widerspruch bei sozialrechtlichem Kindergeld. In beiden Fällen ist die Familienkasse die zusändige Behörde.

Wie lange muss ich nach Antragstellung auf den Kindergeldbescheid warten?

Im Normalfall kann sich die Familienkasse bis zu 6 Monate Zeit lassen. Erst frühestens nach Verstreichen dieser Frist wäre ein Untätigkeitseinspruch möglich. Ein Eilverfahren, weil es besonders dringend ist, ist im Kindergeldrecht eine Ausnahme. Sollten Sie hilfsbedürftig sein und Leistungen vom Jobcenter oder anderen Ämtern bekommen und auf Kindergeld angewiesen sein, sollte im Normalfall zunächst das Jobcenter oder andere Amt die Leistungen anpassen. Eventuell wäre dann gegen des Jobcenter ein Eilverfahren einzuleiten. Auch hier können wir Ihnen behilflich sein.

Wie lange ist die Einspruchsfrist?

Ein Einspruch gegen den Kindergeldbescheid ist notwendige Voraussetzung einer Klage. Der Einspruch ist innerhalb von 1 Monat schriftlich bei der zuständigen Familienkasse einzulegen. Hierbei kommt es auf den Eingang bei der Familienkasse an.
Im Falle eines sozialrechtlichen Kindergeldbescheides ist der Widerspruch das richtige Rechtsmittel. Auch hier gilt die Frist von 1 Monat, wobei das Verpassen der sozialrechtlichen Frist im Gegegnsatz zur steuerrechtlichen Frist gegebenenfalls durch einen entsprechenden Antrag geheilt werden kann.

Was passiert nach meinem Einspruch?

Nach dem Einspruch hat die Familienkasse die Möglichkeit, den Kindergeldbescheid zu überprüfen. Wenn Sie Familienkasse dem Einspruch nicht abhelfen will, wird Sie einen Einspruchsbescheid erlassen, gegen den Sie dann die Möglichkeit haben, zu klagen. Eine Entscheidung auf den Einspruch muss innerhalb 6 Monaten ergehen. Wenn es länger dauert, kann eine Untätigkeitsklage zum Finanzgericht zulässig sein. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens?

Hierzu müssen Sie prüfen, ob Sie Steuerrecht bzw. Sozialrecht im Vertrag versichert haben. Welches Rechtsgebiet für Sie relevant ist, siehe weitere Frage.
Als nächstes ist dann noch herauszufinden, in welchem Verfahrensschritt Sie sich befinden. Ein Antragsverfahren, also bevor Sie einen Kindergeldbescheid bekommen haben, wird üblicherweise nicht vor der Rechtschutzversicherung gedeckt. Ausnahmen sind möglich, wenn es z.B. lange dauert, dann kommen auch ein Untätigkeitseinspruch oder eine Untätigkeitsklage in Betracht. Ein Einspruchsverfahren oder Widerspruchsverfahren ist oft Bestandteil von Rechtschutzversicherungsverträgen. Das Klageverfahren vor dem Finanzgericht oder Sozialgericht ist dann, wenn das jeweilige Rechtsgebiet eingeschlossen ist, enthalten.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Wenn es um Kindergeld ohne Auslandsbezug geht, ist es die regionale Familienkasse vor Ort, z.B. für Wiesbaden ist es die Familienkasse Hessen, die eine Zweigstelle in Wiesbaden besitzt.
Wenn es um Kindergeld mit Auslandsbezug geht, gibt es Sonderzuständigkeiten. Die Familienkasse Bayern-Nord hat eine Sonderzuständigkeit für zahlreiche Länder, es gibt aber noch zahlreiche weitere Familienkassen bei Auslandsbezug.

Was bedeutet Differenzkindergeld?

Differenzkindergeld bedeutet, dass Ihnen außerhalb Deutschlands, z.B. in Österreich, Polen, der Schweiz oder anderen Ländern, gewährte Familienbeihilfe auf das deutsche Kindergeld angerechnet wird. Dies kann auch sein, wenn Sie nur einen Anspruch auf solche Leistungen im Ausland haben, diese aber gar nicht tatsächlich erhalten. Die Familienkassen gehen aber auch manchmal von falschen Voraussetzungen aus und rechnen ausländische Familienbeihilfe an, obwohl Sie darauf gar keinen Anspruch haben. Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie Einspruch bzw. Widerspruch einlegen.

Bekomme ich für mein volljähriges Kind Kindergeld?

Ist ihr Kind zwischen 18 und unter 21 Jahren alt und arbeitslos gemeldet, besteht sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Kindergeld.
Ist Ihr Kind zwischen 18 und unter 25 Jahren alt und befindet sich in einer Ausbildung, in einem Studium, einem Freiwilligem Sozialen Jahr, ist ausbildungssuchend gemeldet oder ist behindert, haben Sie wahrscheinlich auch einen Anspruch auf Kindergeld.
Die Liste ist nicht abschließend. Gerne besprechen wir Ihren Einzelfall.

Ich wohne in Deutschland. Mein Kind wohnt im Ausland. Bekomme ich Kindergeld?

Diese Konstellation ist häufig Gegenstand der bei uns vorliegenden Fälle. Eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Es ist sehr stark einzelfallabhängig und kommt insbesondere darauf an, ob es sich um EU-Ausland oder Nicht-EU-Ausland handelt, ob ein Kindergeldberechtigter erwerbstätig ist oder nicht, wo der andere Elternteil oder die Großeltern leben, mit wem ein gemeinsamer Haushalt besteht uvm. Auch gibt es außerhalb der EU mit bestimmten Ländern, z.B. Marroko, Kindergeldabkommen, die zu berücksichtigen sind.


Bei Fragen zum Kindergeld, Kindergeldrecht und der Familienkasse steht Ihnen die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Schem gerne zur Seite.

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Viele Versicherungskunden, die sich vorzeitig von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung trennen möchten, wählen nicht den Widerspruch, sondern die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags. Auf diese Weise erhalten Sie den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung erstattet, der sich nach einem mehr oder weniger durchschaubaren Algorithmus der Lebensversicherung berechnet. In der Regel kommt es zu verschiedenen Abzügen wie Verwaltungskosten, Provisionen etc., die dazu führen, dass vielfach nicht einmal die eingezahlten Beiträge erstattet werden. Wenn eine fondsgebundene Lebensversicherung gekündigt wird und die Fonds sich nicht wie bei Versicherungsvertragsschluss prognostiziert entwickelt haben, drohen sogar noch höhere Verluste. Der Rückkaufswert liegt dann nicht selben bei 50 % oder weniger der eingezahlten Beiträge.

Vorteile des Widerspruchs im Vergleich zur Kündigung

Eine Alternative zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags bietet insoweit der Widerspruch (umgangssprachlich auch: Widerruf) des Lebensversicherungsvertrags wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. Der Widerspruch kann im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung erhebliche Vorteile bringen: So muss der Lebensversicherer im Falle eines wirksamen Widerspruchs nahezu alle in die Versicherung eingezahlten Beiträge an den Kunden erstatten und kann sich nicht darauf berufen, dass der Rückkaufswert etwa wegen einer schlechten Entwicklung der zugrundeliegenden Fondswerte niedriger sei. Zudem schuldet der Versicherer eine Verzinsung der eingezahlten Beiträge für die Vergangenheit.

Der Widerspruch kann sogar dann noch erklärt werden, nachdem die Versicherung bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde. Hat der Widerspruch in einem solchen Fall Erfolg, erhält der Versicherte dann die Differenz des bereits ausgezahlten Rückkaufswertes und der während der Vertragslaufzeit eingezahlten Beiträge erstattet.

Verjährung des Lebensversicherungs-Widerspruchs?

Im Versicherungsvertragsrecht gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen bzw. 14 Tagen, je nach Datum des Vertragsschlusses. Wurde der Versicherungskunde im Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, wurde diese Frist aber nie wirksam in Gang gesetzt und der Kunde kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass eine Verfristung / Verjährung des Widerspruchsrechts grundsätzlich nicht in Betracht kommt, sodass sogar noch Verträge von vor über 10 Jahren im Wege des Widerspruchs rückabgewickelt werden können (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein „ewiges Widerspruchsrecht“.

Für das Widerspruchsrecht von Leben- und Rentenversicherungen gilt zudem der für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen entscheidende Stichtag des 20.06.2016 nicht, sodass der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen auch nach diesem Datum möglich bleibt.

Wann ist die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft?

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind über 60 % der Widerspruchsbelehrungen zwischen 1994 und 2008 fehlerhaft. Die Widerspruchsbelehrungen von Leben- und Rentenversicherungen enthalten nach der Erfahrung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden häufig folgende Fehler:

Bei vielen Verträgen wurde im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs in Textform (per E-Mail, Fax – im Gegensatz zur Schriftform) hingewiesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az. IV ZR 211/14).

Es wird nicht ausreichend darüber belehrt, dass der Widerspruch innerhalb von 30 Tagen (bzw. 14 Tage) abgesendet und gerade nicht bei Versicherer zugegangen sein muss.

Die Widerspruchsbelehrung wurde nicht genug deutlich hervorgehoben und von den Versicherungsbedingungen durch grafische Gestaltung und Formatierung abgesetzt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016, Az. IV ZR 512/14).

Vorsicht: Keine übereilte Widerspruchserklärung

Doch vor Erklärung eines Widerspruchs ist Vorsicht geboten, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden erläutert. Zum einen sind viele Altverträge zum Teil hoch verzinst und für die Versicherten finanziell lukrativ. Zum anderen enthalten viele Verträge auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder andere Zusatzabsicherungen, auf die der Versicherte gegebenenfalls angewiesen ist.

Daher empfiehlt die Kanzlei PSS Rechtsanwälte Versicherten, ihren Lebens- oder Rentenversicherer zunächst um Auskunft zu bitten, wie hoch der derzeitige Rückkaufswert ihrer Versicherung ist. Wenn hier Diskrepanzen zwischen eingezahlten Beiträgen und dem ermittelten Rückkaufswert auffallen, lohnt sich ein Gang zum Anwalt, um die Möglichkeiten eines Widerspruchs und dessen Folgen näher abklären zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Versicherungskunden bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Rückabwicklung von Versicherungen im Wege des Widerspruchs.

Mit der Anerkennung einer Pflegestufe sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen zugunsten des Pflegebedürftigen verbunden. Art und Umfang der Leistungen orientieren sich gemäß § 4 Abs. 1 SGB XI an der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit reicht von der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige), über die Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) und bis hin zur Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige).

Für Betroffene und deren Angehörige ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, dass die richtige Pflegestufe festgesetzt wird, da andernfalls zu geringe Leistungen gewährt werden, die meist durch Angehörige in Eigenleistung, entweder in Form von eigenen Dienst- oder Geldleistungen, ausgleichen werden müssen. Zuweilen kommt es auch vor, dass eine bereits anerkannte Pflegestufe wegen nachträglich eingetretener Tatsachen für die Zukunft wieder aberkannt wird. Die zuständige Pflegeversicherung beruft sich dabei meist auf ein Pflegegutachten, das den zeitlichen Umfang für die erforderlichen Pflegeleistungen anders darstellt als es vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen empfunden wird. Betroffene, deren Antrag auf Erteilung einer bestimmten Pflegestufe abgelehnt wurde oder deren schon anerkannte Pflegestufe nachträglich wieder aberkannt wurde, müssen sich gegen einen entsprechenden Bescheid zur Wehr setzen. Gegen einen belastenden Bescheid muss grundsätzlich binnen der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt werden. Ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen, muss hingegen binnen der ebenfalls einmonatigen Frist Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Spätestens im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens muss dann darauf gedrängt werden, dass das Gericht ein gerichtliches Pflegegutachten einholt. Da die gerichtlichen Sachverständigen unabhängig von den Pflegekassen agieren, kann der Kläger hier eine neutrale und zutreffende gutachterliche Einschätzung zu seiner Pflegestufe erwarten. Die PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützen Pflegebedürftige in Verfahren gegen die Pflegeversicherung.

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Wurde die Zahlung von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt oder abgelehnt, stehen Versicherte vor erheblichen Problemen. Der vorliegende Beitrag schafft einen Überblick über die Rechte der Betroffenen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, grundsätzlich zunächst eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitslosengeld und muss vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen getragen werden.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, kommt es zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss während der weiteren Fortdauer der Erkrankung für maximal 72 Wochen Krangeldgeld in Höhe von 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. § 47 SGB V) zahlen.

Krankenkassen versuchen jedoch immer wieder, die Krankengeldzahlung früher zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK) vor oder während der Krankengeldzahlung ein Gutachten erstellt, welches der Krankenversicherung bescheinigt, dass der Versicherungsnehmer seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Ist der Versicherte aber tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, kann er nicht arbeiten und auf Krankengeld essentiell angewiesen. Der Versicherte muss sich dann binnen der einmonatigen Frist mit einem sogenannten Widerspruch gegen den Einstellungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zur Wehr setzen. Da über den Widerspruch bei der Krankenkasse in aller Regel aber nicht zeitnah entschieden wird, sondern frühestens binnen einiger Wochen oder gar Monate nach Einlegung des Widerspruchs, muss der Versicherte einen sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht stellen. Damit erhäkt er eine zeitnahe – allerding nur vorläufige – Entscheidung, die seinen weiteren finanziellen Lebensunterhalt sichert. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte in Wiesbaden vertreten gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung Ihres Anspruchs auf Krankengeld.