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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Januar 2024 zum Aktenzeichen III R 5/23 entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld primär der Person zusteht, die zu Beginn des Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn eine andere Person das Kind im Laufe des Monats die Voraussetzungen erfüllt, indem es das Kind in seinen Haushalt aufnimmt.

Was war der Hintergrund des Falls?

Ein am 26. November 2020 geborenes Kind hatte eine obdachlose Mutter, mit der es nach der Geburt nicht zusammenlebte. Der Kläger beantragte, dass er das Kind als Pflegekind aufnehmen darf, was am 07. Dezember 2020 durch die zuständige Behörde genehmigt wurde. Der Pflegevater beantragte sodann Kindergeld ab dem Monat Dezember 2020. Die Familienkasse lehnte den Antrag teilweise für den Monat Dezember 2020 ab, da das Kind nicht zu Beginn des Monats im Haushalt des Klägers lebte und gewährte das Kindergeld erst ab Januar 2021.

Wie entschied der Bundesfinanzhof?

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, das zugunsten des Klägers entschieden hatte, auf. Nach § 66 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wird das Kindergeld für den gesamten Monat an die Person gezahlt, die zu Monatsbeginn kindergeldberechtigt war. Dies dient der Vermeidung von Doppelzahlungen.

Obwohl der Kläger das Kind ab dem 7. Dezember 2020 im Haushalt hatte, war der Kindergeldanspruch für Dezember 2020 nicht gegeben. Der Anspruchsvorrang der leiblichen Eltern, die zu Monatsbeginn die Voraussetzungen erfüllten, auch wenn das Kind nicht bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebte, blieb bestehen. Somit kann eine Änderung der Kindergeldberechtigung erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die Haushaltsaufnahme im laufenden Monat stattfand.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Das Urteil verdeutlicht einerseits die strikte Anwendung des Monatsprinzips im Kindergeldrecht. Demnach ist entscheidend, wer am ersten Tag des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, um den Anspruch für den gesamten Monat zu sichern. Diese Regelung gilt auch in Fällen, wo das Kind später im Monat in den Haushalt einer anderen Person aufgenommen wird. Nicht verwechselt werden darf es mit der Konstellation, dass am ersten Tag des Monats niemand die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und erst im Laufe des Monats ein Anspruch auf Kindergeld entsteht. Für diese Fälle gilt weiterhin, dass die Voraussetzungen für den ganzen Monat erfüllt sind, wenn lediglich an irgendeinem Tag im Monat ein Anspruch besteht.

Dieses Urteil hat in der Praxis nur begrenzte Auswirkungen, da es nur den Wechselmonat betrifft und nicht auch die folgenden. Es stellt für solche Konstellationen klar, dass Änderungen in der Haushaltsaufnahme erst im Folgemonat kindergeldrechtlich relevant sind. Dennoch war die Klarstellung aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung nötig.

Fazit: Was sollten Pflegeeltern wissen?

Das BFH-Urteil zum Aktenzeichen III R 5/23 unterstreicht die Bedeutung des Zeitpunktes der Haushaltsaufnahme für den Kindergeldanspruch. Pflegeeltern sollten daher bei der Aufnahme eines Kindes in ihren Haushalt berücksichtigen, dass der Kindergeldanspruch im Regelfall erst ab dem Folgemonat nach der Haushaltsaufnahme entsteht, wenn das Kind nicht schon am Monatsanfang aufgenommen war. Die Rechtsfrage hinsichtlich der Kindergeldberechtigung bei späterer Haushaltsaufnahme im Monat ist damit geklärt und bringt mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen.

Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sozialrecht und Experte auf dem Gebiet des Kindergeldrechts. Er berät und vertritt weltweit Mandanten zu deutschem Kindergeld gegen alle Familienkassen.

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem! Er bekam am 29. November 2022 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen.

Für das Fachgebiet Steuerrecht erbrachte Rechtsanwalt Schem den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Dies umfasste Kenntnisse in Buchführung und Bilanzwesen, dem Abgabenrecht, Bewertungsrecht, Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht sowie Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.

Spezialisiert hat sich Rechtsanwalt Schem auf den Bereich des Kindergeldrechtes im Schnittstellenbereich zwischen Sozialrecht und Steuerrecht. Hier ist er bundesweit vor zahlreichen Finanzgerichten und auch dem Bundesfinanzhof tätig.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sechs Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen vier Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Wenn die Eltern getrennt leben, ein Elternteil in Deutschland lebt, der andere aber im EU-Ausland, stellt sich die Frage, ob und wer das deutsche Kindergeld beziehen kann.

Grundsatz: Anspruch auf Kindergeld nur mit Wohnsitz in Deutschland

Grundsätzlich kann Kindergeld nach dem EStG nach nur beantragen, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. dort steuerpflichtig ist. Bei getrennt Lebenden ist es nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen auszuzahlen, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Für ein geschiedenes Elternpaar – der Vater in Deutschland lebend, die Mutter mit dem gemeinsamen Sohn in Polen ­- hatte der Bundesfinanzhof über den Antrag des Vaters auf Kindergeld zu entscheiden (BFH, Urteil vom 04.02.2016, Az. III R 17/13).

Ausnahme: fiktiver Wohnsitz in Deutschland?

Um die soziale Sicherheit durch Familienleistungen zu gewährleisten, existiert im EU-Recht die Wohnsitzfiktion. D.h. einem EU-Bürger, der selbst nicht in Deutschland lebt, können dennoch dieselben Ansprüche zustehen, als wäre sein Wohnsitz tatsächlich dort. Hierfür ist die gesamte Familiensituation zu betrachten.

Die europarechtliche Wohnsitzfiktion gilt dann für alle „beteiligten Personen“, als Familienangehörige also insbesondere die Eltern und all jene, die in dem Mitgliedsstaat die jeweiligen Familienleistungen beantragen könnten.

In dem Fall des Bundesfinanzhofs war zu entscheiden, ob der Mann, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, das Kindergeld beantragen könne, obwohl sein Sohn im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter in Polen lebt.

Aufgrund der bis dahin unterschiedlichen Ansichten der Finanzhöfe zu der Thematik legte der BFH in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH die Frage vor, ob die Wohnsitzfiktion derart weit zu begreifen sein könne.

EuGH zur Wohnsitzfiktion beim Kindergeld

Der EuGH stellte dazu fest, dass die Wohnsitzfiktion tatsächlich einen nach nationalem Recht gegebenen Kindergeldanspruch bei einer in einem anderen EU-Staat lebenden Person begründen kann. Im vorliegenden Fall war die Mutter auch nicht kindergeldberechtigt in Polen, so dass kein konkurrierender oder vorranginger Anspruch diesen verdrängen konnte.

In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Wohnsitzfiktion nicht deshalb entfallen könne, weil die Eltern geschieden seien und getrennt in verschiedenen EU-Staaten leben.

Vielmehr sei die getrennt lebende Frau, in deren Haushalt das Kind lebte, immer noch als Familienangehörige anzusehen. Sie sei also als in Deutschland lebend zu betrachten. Damit sei nur sie die Anspruchsberechtigte, weil die Mutter eben mit dem Kind zusammenlebe und nicht der Vater. Auch die Tatsache, dass die Frau gar kein Kindergeld beansprucht hatte, ändere an dieser Bewertung nichts.

Die Klage des Vaters wurde daher abgewiesen.

Praxisrelevanz der Wohnsitzfiktion

Das Urteil hat für die Praxis auch heute noch große Bedeutung. Zwar verhalten sich nicht alle Fälle von geschiedenen Eltern so, dass der im Ausland lebende Elternteil Kindergeld in Deutschland beantragen kann, allerdings ist es kein Einzelfall. Auch kommen oft zusätzliche Kindergeldansprüche im Ausland in Betracht, die anzurechnen sind. Wichtig ist, dass von Anfang an der richtige Elternteil das Kindergeld beantragt, damit sich die Auszahlung nicht verzögert oder im schlimmsten Fall Ansprüche verloren gehen.

Haben Sie noch andere Fragen zum Thema Kindergeld?

Rechtsanwalt Thomas G. Schem von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte berät Sie gerne rund um das Thema Kindergeld und in anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten!

Das Sächsische Finanzgericht hat am 14.10.2020 (Az. 2 K 323/20) entschieden, dass auch für allein lebende Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems zu 20% als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen sind.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Diese begründen nach § 35a Abs.2 EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung, die direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen wird.

Nach Argumentation des Finanzgerichts stellen im Regelfall in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Im beurteilten Fall ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem diese Bereitschaft. Dass sich dabei die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde, sei entgegen der Auffassung des Finanzamts, das die Kosten nicht anerkannte, für die Richter des Sächsischen Finanzgerichts unerheblich. Für in betreuten Wohnanlagen lebende Senioren sei die steuerliche Anerkennung eines Hausnotrufs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt (BFH, 29.01.2009 – Az.: VI R 28/08).

Ähnlich wird bereits bei der Anerkennung von Kosten für Gartenarbeiten oder Winterstreudienste mit einem weit gefassten Begriff des Haushalts argumentiert.

Was tun, wenn das Finanzamt die Kosten für den externen Hausnotruf nicht anerkennt?

Beim Bundesfinanzhof muss noch über die gegen das besprochene Urteil als Rechtsmittel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts (Az.: VI B 94/20) entschieden werden.

Das für Sie zuständige Finanzamt muss bis zu einer Entscheidung des obersten Finanzgerichts die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts nicht umsetzen. Dennoch ist ein Einspruch gegen eine Nichtanerkennung und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ratsam, da Sie so auch jetzt schon von einem später ergehenden Urteil profitieren könnten, sollte der externe Hausnotruf für allein lebende Senioren als haushaltsnahe Dienstleistung schließlich bestätigt werden. Rechtsanwalt Thomas G. Schem von den PSS Rechtsanwälten berät Sie gern in steuerlichen Angelegenheiten wie diesen!

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem volljährigen Kind im Kindergeldprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zugutekommt. Das Kind muss daher eine Aussage machen, um der besonderen Mitwirkungspflicht in Kindergeldsachen nachzukommen (Urteil vom 18.09.2019 – Az. III R 59/18).

In dem zunächst vor dem Finanzgericht verhandelten Fall ging es um die Frage, ob dem Vater Kindergeld auszuzahlen sei. Der Vater berief sich dabei auf seinen höheren Unterhaltsbeitrag, da das Kind auch nicht mehr im Haushalt der Mutter lebe. Das Finanzgericht wies dessen Klage ab und stützte dies allein auf ein Schreiben des volljährigen Kindes an die Kindergeldkasse. Das Kind teilte darin mit, jedes zweite Wochenende und die Sommerferien bei der Mutter zu verbringen, also noch Teil des mütterlichen Haushalts zu sein. Im Prozess berief sich das Kind allerdings auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO.

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht dem volljährigen Kind im Kindergeldprozess nicht zusteht. Das Recht der Angehörigen zu schweigen gründet darauf, innerfamiliäre Zwiste zu vermeiden.

Im Verwaltungsverfahren gilt in Kindergeldsachen aber bereits eine besondere Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG, sodass ein möglicher Konflikt bereits dort entstünde. Zudem würde eine Andersbehandlung der Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts im Steuerverwaltungs- und im Gerichtsverfahren zuwiderlaufen. Sonst könnte ein allein für den Prozess geltendes Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund unterschiedlicher Beweismittel zu unterschiedlichen Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens und des finanzgerichtlichen Verfahrens führen.

Ein Auslandsstudium wird unter den Studenten immer beliebter. Auch Länder, die nicht in der Europäischen Union liegen, werden immer mehr als Studienaufenthalte genutzt. Eine wichtige Komponente bei der Planung ist das Kindergeld. Dabei stellt sich oft die Frage: Wird das Kindergeld trotz des Auslandsstudiums des Kindes gezahlt ?  

Um Kindergeld im Ausland zu beziehen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug vorliegen. Das Kind darf das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft muss gegeben sein. 

Kindergeld bei Studium im EU-Ausland?

Unabhängig in welchem Land das Kind studiert, ist man Kindergeldberechtigt, wenn der Wohnsitz noch in Deutschland oder der EU ist.

Das heißt ein Studium in einem Staat der EU, wenn sich auch der Wohnsitz des Kindes im Ausland befindet lässt einen Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich unberührt. Hier sind dann allerdings möglicherweise weitere Voraussetzungen zu prüfen, wenn das Kind auch seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr bei den Eltern wohnt. Hier kann es im bestimmten Fällen z.B. dazu kommen, dass nicht mehr der bisher berechtigte Elternteil Kindergeld beziehen kann, sondern nur noch der andere.

Kindergeld bei Studium außerhalb der EU, z.B. Schweiz, China, USA?

Außerhalb der EU ist es anders. Hier entfällt der Kindergeldanspruch im Normalfall, wenn das Kind seinen Wohnsitz nicht mehr in der EU hat. Der steuerrechtliche Wohnsitz entscheidet darüber, ob weiter Kindegeld gezahlt wird oder nicht.

Zunächst nicht ausschlaggebend ist, wo der melderechtliche Wohnsitz liegt. Dieser ist nur ein Indiz. In vielen Fällen maßgebend ist, wo man sich tatsächlich zu Wohnzwecken aufhält. Bei einem Studium also im Ausland. Für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist gerade im Falle eines Auslandsstudiums allerdings noch auf etwas anderes abzustellen. Der Wohnsitz des Kindes könnte weiterhin in Deutschland sein, obwohl das Kind die meiste Zeit des Jahres im Ausland ist.

Wichtig ist, dass das Kind mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit, also bei einem Stzudium die Semesterferien, in Deutschland am bisherigen Wohnsitz verbringt und die Wohnverhältnisse, sowie die persönlichen Bindungen in Deutschland stärker vorhanden sind als im Ausland. Um den Wohnsitz beizubehalten muss das Kind die vor dem Auslandsaufenthalt bewohnte Wohnung (z.B. Wohnung der Eltern) auch während seines Auslandsaufenthalts nutzen können und tatsächlich nutzen. Lediglich ein Gästebett wie für einen Besucher ist hier nicht ausreichend. Wenn von Anfang an klar ist, dass das Kind in Ausland zieht und die Wohnung bei den Eltern nicht mehr zur Verfügung steht, entfällt dort auch der Wohnsitz.

Dauer des Auslandsaufenthalts entscheidend – Jahresgrenze

Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu einem Jahr sind unter den soeben genannten Kriterien keine Probleme zu erwarten. Die Rechtsprechung geht dann im Normalfall davon aus, dass der Lebensmittelpunkt weiter am früheren Ort ist, wenn dort die Wohnung weiter existiert. Wenn der Aufenthalt zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung genutzt wird, wird das Kindergeld daher grundsätzlich weiter ausgezahlt, aber möglicherweise etwas genauer und in kürzeren Intervallen geprüft und entsprechende Nachweise verlangt. Bei längerfristigen Aufenthalten ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Bei mehr als einjährigem Studium dürfte eine entsprechende Begründung allerdings mit fortschreitendem Studium zunehmend schwierig sein, da letztlich die Umstände vom Kindergeldberechtigten nachzuweisen sind und auf den Einzelfall ankommen.

Mitteilung an die Familienkasse

In jedem Fall ist zu raten, entsprechende Änderungen in den tatsächlichen Umständen, dazu zählt der Wohnsitz des Kindes, der Familienkasse mitzuteilen. Sollte die rechtliche Bewertung nämlich später – ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt wurde – dazu kommen, dass kein Kindergeldanspruch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes besteht, ist mit der Einleitung eines Streuerstrafermittlungsverfahrens zu rechnen.

In Kürze startet die Beantragung von Novemberhilfe, also Geldern für alle, die direkt, indirekt oder mittelbar von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind. Die Antragstellung soll voraussichtlich am 25. November 2020 starten. Die Auszahlung soll innerhalb weniger Tage noch im November erfolgen.

Wer ist bei der Novemberhilfe förderungsberechtigt?

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Was bekomme ich bei der Novemberhilfe?

Es werden 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes aus dem November 2019 gewährt. Bei Soloselbständigen und Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, gelten eventuell Ausnahmen. Hier sind oder können eventuell andere Zeiträume als Vergleich heranzuziehen.

Wo stelle ich den Antrag auf Novemberhilfe?

Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Wer kann den Antrag auf Novemberhilfe stellen? Wer ist bei der Novemberhilfe antragsberechtigt?

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen. Nur Soloselbständige können selbst antragsberechtigt sein. Für juristische Personen wie eine GmbH, UG oder Personengesellschaften wie die GbR muss die Antragstellung über die Genannten erfolgen.

Wir übernehmen den Antrag auf Novemberhilfe für Sie

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte kann für Sie die Antragstellung übernehmen. Auch wenn Sie bisher nicht bei uns Ihre Buchhaltung geführt haben oder von uns steuerlich vertreten wurden, unterstützen wir Sie. Rechtsanwalt Schem ist im Steuerrecht tätig und hilft Ihnen auch während der Corona-Krise. Rufen Sie einfach unverbindlich an.

Ein typischer Fall: Eine Gemeinde verlangt Grundsteuer für zirka fünf Jahre in die Vergangenheit und erlässt entsprechende Bescheide zur Nachforderung. Das kann allerdings zu spät sein und die Bescheide erfolgreich angegriffen werden. Die Kriterien sind nur auf den ersten Blick simpel.

Grundsätzlich gilt eine vierjährige Frist, innerhalb derer die Gemeinde einen Bescheid über die Grundsteuer erlassen kann. Das heißt, dass jetzt im Jahr 2020 im Regelfall Grundsteuerbescheide für Zeiträume für 2015 und früher nicht mehr erlassen werden können. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Verjährung der Grundsteuer – Grundsatz

Die Grundsteuer 2016 entsteht zum Beginn des Kalenderjahres, also dem 01.01.2016. Da die Festsetzungsfrist zum Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entsteht, beginnt diese zum 31.12.2016. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet demnach am 31.12.2020.

Grundsteuerbescheide für 2016 sind daher das ganze Jahr 2020 noch möglich. Für 2015 jedoch im Grundsatz nicht mehr.

Verjährung der Grundsteuer – Ausnahmen

Hiervon macht das Gesetz Ausnahmen. Entscheidend ist zum Beispiel auch das Datum des Bescheides über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Ein konkretes Beispiel: Wenn der Grundsteuermessbetrag für 2015 im Jahre 2019 festgesetzt wird, dann gilt die Regelung, wonach auch noch zwei Jahre nach der Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ergehen kann, also auch noch in 2020.

Vorgehen gegen Grundsteuerbescheid – Tipp

Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Grundsteuerbescheide der Gemeinde ist es meist entscheidend, sich gegen die Grundsteuermessbetragsbescheide, die vorher vom Finanzamt kommen, mittels Einspruch zur Wehr zu setzen. Wenn der Grundsteuerbescheid ins Haus flattert, ist es möglicherweise bereits zu spät.

Haben Sie bereits selbst Einspruch nur gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt, wird die Gemeinde oft einen pauschalen Hinweis zusenden, der aussagt, dass man gegen den Grundsteuermessbescheid hätte vorgehen müssen und das jetzt nicht mehr möglich ist. Ob diese Aussage im Einzelfall jedoch zutrifft, sollte von einem Fachmann geklärt werden, denn möglich sind zum Beispiel auch Fehler auf kommunaler Ebene bei der Festsetzung des jeweiligen Hebesatzes.

Der im Steuerrecht tätige Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden vertritt Sie kompetent im Bereich der Grundsteuer und steht Ihnen gerne auch im Rahmen einer kurzen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Zum Nachlesen finden sich die in diesem Artikel relevantesten Regelungen in §§ 169, 170, 171 AO und § 9 GrStG.