Kindergeld bei Auslandsstudium
Ein Auslandsstudium wird unter den Studenten immer beliebter. Auch Länder, die nicht in der Europäischen Union liegen, werden immer mehr als Studienaufenthalte genutzt. Eine wichtige Komponente bei der Planung ist das Kindergeld. Dabei stellt sich oft die Frage: Wird das Kindergeld trotz des Auslandsstudiums des Kindes gezahlt ?
Um Kindergeld im Ausland zu beziehen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug vorliegen. Das Kind darf das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und die deutsche Staatsbürgerschaft muss gegeben sein.
Kindergeld bei Studium im EU-Ausland?
Unabhängig in welchem Land das Kind studiert, ist man Kindergeldberechtigt, wenn der Wohnsitz noch in Deutschland oder der EU ist.
Das heißt ein Studium in einem Staat der EU, wenn sich auch der Wohnsitz des Kindes im Ausland befindet lässt einen Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich unberührt. Hier sind dann allerdings möglicherweise weitere Voraussetzungen zu prüfen, wenn das Kind auch seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und nicht mehr bei den Eltern wohnt. Hier kann es im bestimmten Fällen z.B. dazu kommen, dass nicht mehr der bisher berechtigte Elternteil Kindergeld beziehen kann, sondern nur noch der andere.
Kindergeld bei Studium außerhalb der EU, z.B. Schweiz, China, USA?
Außerhalb der EU ist es anders. Hier entfällt der Kindergeldanspruch im Normalfall, wenn das Kind seinen Wohnsitz nicht mehr in der EU hat. Der steuerrechtliche Wohnsitz entscheidet darüber, ob weiter Kindegeld gezahlt wird oder nicht.
Zunächst nicht ausschlaggebend ist, wo der melderechtliche Wohnsitz liegt. Dieser ist nur ein Indiz. In vielen Fällen maßgebend ist, wo man sich tatsächlich zu Wohnzwecken aufhält. Bei einem Studium also im Ausland. Für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist gerade im Falle eines Auslandsstudiums allerdings noch auf etwas anderes abzustellen. Der Wohnsitz des Kindes könnte weiterhin in Deutschland sein, obwohl das Kind die meiste Zeit des Jahres im Ausland ist.
Wichtig ist, dass das Kind mindestens die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit, also bei einem Stzudium die Semesterferien, in Deutschland am bisherigen Wohnsitz verbringt und die Wohnverhältnisse, sowie die persönlichen Bindungen in Deutschland stärker vorhanden sind als im Ausland. Um den Wohnsitz beizubehalten muss das Kind die vor dem Auslandsaufenthalt bewohnte Wohnung (z.B. Wohnung der Eltern) auch während seines Auslandsaufenthalts nutzen können und tatsächlich nutzen. Lediglich ein Gästebett wie für einen Besucher ist hier nicht ausreichend. Wenn von Anfang an klar ist, dass das Kind in Ausland zieht und die Wohnung bei den Eltern nicht mehr zur Verfügung steht, entfällt dort auch der Wohnsitz.
Dauer des Auslandsaufenthalts entscheidend – Jahresgrenze
Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu einem Jahr sind unter den soeben genannten Kriterien keine Probleme zu erwarten. Die Rechtsprechung geht dann im Normalfall davon aus, dass der Lebensmittelpunkt weiter am früheren Ort ist, wenn dort die Wohnung weiter existiert. Wenn der Aufenthalt zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung genutzt wird, wird das Kindergeld daher grundsätzlich weiter ausgezahlt, aber möglicherweise etwas genauer und in kürzeren Intervallen geprüft und entsprechende Nachweise verlangt. Bei längerfristigen Aufenthalten ist eine Einzelfallbetrachtung anzustellen. Bei mehr als einjährigem Studium dürfte eine entsprechende Begründung allerdings mit fortschreitendem Studium zunehmend schwierig sein, da letztlich die Umstände vom Kindergeldberechtigten nachzuweisen sind und auf den Einzelfall ankommen.
Mitteilung an die Familienkasse
In jedem Fall ist zu raten, entsprechende Änderungen in den tatsächlichen Umständen, dazu zählt der Wohnsitz des Kindes, der Familienkasse mitzuteilen. Sollte die rechtliche Bewertung nämlich später – ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt wurde – dazu kommen, dass kein Kindergeldanspruch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes besteht, ist mit der Einleitung eines Streuerstrafermittlungsverfahrens zu rechnen.