Viele Autofahrer haben ihr Fahrzeug kreditfinanziert oder geleast. Dies eröffnet den Autofahrern die Möglichkeit, über den Widerruf des Kreditvertrags das gesamte Geschäft rückabzuwickeln. Insbesondere in Zeiten von Fahrverboten und Dieselskandal suchen Autofahrer vermehrt nach Möglichkeiten, sich von ihrem finanzierten Fahrzeug möglichst ohne Verluste zu trennen. Hier eröffnet der Widerruf des Kredit- oder Leasingvertrag eine entsprechende Möglichkeit. Nach Schätzungen von Verbraucheranwälten sind knapp die Hälfte aller Kfz-Finanzierungsverträge fehlerhaft und damit widerrufbar. Betroffen hiervon sind die Banken nahezu aller namhafter Hersteller (Volkswagen Bank, Audi Bank, Mercedes-Benz Bank, Opel Bank, Toyota Kreditbank etc.).
Warum kann ein Autokredit widerrufen werden?
Hat ein Verbraucher einen Autokredit- oder Leasingvertrag
geschlossen, muss er bei Vertragsschluss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht
hingewiesen werden. Verbraucher haben nämlich beim Abschluss eins
Kreditvertrags ein sogenanntes 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt
aber nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig war. Entsprachen
die Widerrufsinformationen oder Pflichtangaben in den Autokreditverträgen nicht
den gesetzlichen Anforderungen, führt dies dazu, dass die 14-tägige
Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Kreditkunde den Vertrag mitunter
auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen kann. Voraussetzung ist
allerdings, dass der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde. Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS
Rechtsanwälte aus Wiesbaden schätzt, dass ein Großteil der Autokreditverträge,
die nach dem 10. Juni 2010 geschossen wurden, nicht den gesetzlichen
Anforderungen entspricht und daher auch heute noch widerrufbar ist.
Was ist die Folge eines Widerrufs?
Ist der Widerruf eines Autokredit- oder Leasingvertrag
möglich und wird er wirksam erklärt, hat dies zur Folge, dass sowohl der
Kredit- oder Leasingvertrag als auch der damit verbundene Autokaufvertrag
rückabgewickelt werden müssen. Das bedeutet konkret: Der Kunde muss das finanzierte
Auto zurückgeben und kann im Gegenzug die Zahlungen auf den Kredit- bzw.
Leasingvertrag einstellen. Ferner erhält er seine bisherigen Zahlungen
(Anzahlung, Zins- und Tilgungsraten) zu erheblichen Teilen zurück. Anspruchsgegner
ist dabei immer die Bank und nicht der Händler. Daher muss auch die Bank die
gezahlte Anzahlung erstatten und auch das Fahrzeug entgegennehmen. Die Finanzierung
und der Kaufvertrag stellen wegen § 358 BGB eine Einheit dar und die Bank tritt
im Falle einer Rückabwicklung an die Stelle des Händlers.
Nutzungsersatz
Verträge vor dem 14.06.2014
Im Falle eines wirksamen Widerrufs muss sich der Kunde
gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung auf seinen Anspruch auf Rückzahlung
der Anzahlung sowie Zins und Tilgung anrechnen lassen. Dies ist jedenfalls dann
der Fall, wenn der Vertrag bis zum 14.06.2014 geschlossen wurde. Der Nutzungsersatz berechnet sich dabei wie
folgt: Der Kaufpreis ist mit den gefahrenen Kilometer zu multiplizieren und Ergebnis
muss sodann durch die übliche Maximalfahrleistung des betreffenden Fahrzeugs dividiert
werden. Der Abzug liegt damit in der Regel deutlich unter dem üblichen
Wertverlust eines Fahrzeugs, was den Widerruf trotz Nutzungsersatz attraktiv
macht.
Verträge nach dem 14.06.2014
Wurde der Vertrag allerdings nach dem 14.06.2014 geschlossen
muss der Kunde nach einem aufsehenerregenden Urteil des LG Ravensburg vom
07.08.2018 (Az.: 2 O 259/17) infolge eines wirksamen Widerrufs keine
Nutzungsentschädigung an die Bank zahlen. Er muss also das Auto an die Bank
übergeben und erhält im Gegenzug sämtliche Darlehensraten sowie die Anzahlung erstattet.
Urteile
Zahlreiche Instanzengerichte haben bereits die
Widerrufsbelehrungen von verschiedenen Autokreditbanken für fehlerhaft erklärt
und den Fahrzeugerwerb rückabgewickelt. Zu nennen sind hier unter anderem das
Landgericht Berlin, Az. 4 O 150/16 (05.12.2017), das Landgericht München, Az.
29 O 1351/18 (01.06.2018), das Landgerichts Stuttgart, Az.: 25 O 73/18 (21.08.2018), das Landgericht
Hamburg, Az. 318 O 141/18 (12.11.2018) und das Landgericht Aurich, Az. 1 O
632/16.
Tipp vom Anwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät allen Verbrauchern, die sich von einem unliebsamen Autokredit- oder Leasingvertrag samt finanzierten Fahrzeug trennen möchten, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsinformationen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte prüft Ihren Autokredit- oder Leasingvertrag kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.