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Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) eine bemerkenswerte Entscheidung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen getroffen. Zahlreiche Immobilienkredite oder auch Kfz-Kredite können nun nach der neuen Entscheidung widerruflich sein.

Der EuGH hatte sich in dem besagten Urteil mit dem in unzähligen Widerrufsbelehrungen enthaltenen „Kaskadenverweis“ zu befassen. Die Banken und Sparkassen hierzulande haben in der Regel folgende Regelung in die Widerrufsbelehrungen aufgenommen

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Die Belehrung verweist also auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verweist.  Dieser sogenannte Kaskadenverweis ist nach Auffassung des EuGH keine ausreichende Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen „klaren, prägnanten Form“. Ein Darlehensvertrag, der die besagte Formulierung enthält, kann daher – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nun unter Umständen widerrufbar sein.

Rechtsfolge des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags ist im Wesentlichen, dass der Verbraucher die von der Bank vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen erstattet bekommt, während der Verbraucher die Darlehensvaluta an die Bank zurückerstatten muss. Dabei entfällt die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung und der Verbraucher kann beispielsweise kostenfrei mit einem zinsgünstigeren Darlehen umschulden. Bei Widerruf eines Kfz-Kredits erhält der Käufer in der Regel die bezahlten Darlehensraten nebst geleisteter Anzahlung gegen Rückgabe des Autos erstattet.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf den Widerruf von Darlehensverträgen. Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt berät Sie gerne zu Rechtfragen in diesem Bereich. Rufen Sie uns an für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

Viele Autofahrer haben ihr Fahrzeug kreditfinanziert oder geleast. Dies eröffnet den Autofahrern die Möglichkeit, über den Widerruf des Kreditvertrags das gesamte Geschäft rückabzuwickeln. Insbesondere in Zeiten von Fahrverboten und Dieselskandal suchen Autofahrer vermehrt nach Möglichkeiten, sich von ihrem finanzierten Fahrzeug möglichst ohne Verluste zu trennen. Hier eröffnet der Widerruf des Kredit- oder Leasingvertrag eine entsprechende Möglichkeit. Nach Schätzungen von Verbraucheranwälten sind knapp die Hälfte aller Kfz-Finanzierungsverträge fehlerhaft und damit widerrufbar. Betroffen hiervon sind die Banken nahezu aller namhafter Hersteller (Volkswagen Bank, Audi Bank, Mercedes-Benz Bank, Opel Bank, Toyota Kreditbank etc.).

Warum kann ein Autokredit widerrufen werden?

Hat ein Verbraucher einen Autokredit- oder Leasingvertrag geschlossen, muss er bei Vertragsschluss auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen werden. Verbraucher haben nämlich beim Abschluss eins Kreditvertrags ein sogenanntes 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt aber nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung richtig war. Entsprachen die Widerrufsinformationen oder Pflichtangaben in den Autokreditverträgen nicht den gesetzlichen Anforderungen, führt dies dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Kreditkunde den Vertrag mitunter auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden schätzt, dass ein Großteil der Autokreditverträge, die nach dem 10. Juni 2010 geschossen wurden, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher auch heute noch widerrufbar ist.

Was ist die Folge eines Widerrufs?

Ist der Widerruf eines Autokredit- oder Leasingvertrag möglich und wird er wirksam erklärt, hat dies zur Folge, dass sowohl der Kredit- oder Leasingvertrag als auch der damit verbundene Autokaufvertrag rückabgewickelt werden müssen. Das bedeutet konkret: Der Kunde muss das finanzierte Auto zurückgeben und kann im Gegenzug die Zahlungen auf den Kredit- bzw. Leasingvertrag einstellen. Ferner erhält er seine bisherigen Zahlungen (Anzahlung, Zins- und Tilgungsraten) zu erheblichen Teilen zurück. Anspruchsgegner ist dabei immer die Bank und nicht der Händler. Daher muss auch die Bank die gezahlte Anzahlung erstatten und auch das Fahrzeug entgegennehmen. Die Finanzierung und der Kaufvertrag stellen wegen § 358 BGB eine Einheit dar und die Bank tritt im Falle einer Rückabwicklung an die Stelle des Händlers.

Nutzungsersatz

Verträge vor dem 14.06.2014

Im Falle eines wirksamen Widerrufs muss sich der Kunde gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung sowie Zins und Tilgung anrechnen lassen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Vertrag bis zum 14.06.2014 geschlossen wurde.  Der Nutzungsersatz berechnet sich dabei wie folgt: Der Kaufpreis ist mit den gefahrenen Kilometer zu multiplizieren und Ergebnis muss sodann durch die übliche Maximalfahrleistung des betreffenden Fahrzeugs dividiert werden. Der Abzug liegt damit in der Regel deutlich unter dem üblichen Wertverlust eines Fahrzeugs, was den Widerruf trotz Nutzungsersatz attraktiv macht.

Verträge nach dem 14.06.2014

Wurde der Vertrag allerdings nach dem 14.06.2014 geschlossen muss der Kunde nach einem aufsehenerregenden Urteil des LG Ravensburg vom 07.08.2018 (Az.: 2 O 259/17) infolge eines wirksamen Widerrufs keine Nutzungsentschädigung an die Bank zahlen. Er muss also das Auto an die Bank übergeben und erhält im Gegenzug sämtliche Darlehensraten sowie die Anzahlung erstattet.

Urteile

Zahlreiche Instanzengerichte haben bereits die Widerrufsbelehrungen von verschiedenen Autokreditbanken für fehlerhaft erklärt und den Fahrzeugerwerb rückabgewickelt. Zu nennen sind hier unter anderem das Landgericht Berlin, Az. 4 O 150/16 (05.12.2017), das Landgericht München, Az. 29 O 1351/18 (01.06.2018), das Landgerichts Stuttgart, Az.:  25 O 73/18 (21.08.2018), das     Landgericht Hamburg, Az. 318 O 141/18 (12.11.2018) und das Landgericht Aurich, Az. 1 O 632/16.

Tipp vom Anwalt

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät allen Verbrauchern, die sich von einem unliebsamen Autokredit- oder Leasingvertrag samt finanzierten Fahrzeug trennen möchten, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsinformationen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte prüft Ihren Autokredit- oder Leasingvertrag kostenfrei. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

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Hier stellen wir vier Fehler in der Widerrufsbelehrung dar, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten der Verbraucher entschieden hat. Finden Sie eine solche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung, können Sie eventuell von einem Widerruf des Darlehensvertrages profitieren.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08)

Die Formulierung ist einerseits ein klarer Fehler, da ein Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig ermitteln kann, andererseits auch im jahrelang geltenden Muster enthalten. Eine Prüfung des Darlehensvertrages erfordert daher letztlich eine Einschätzung, ob die Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht. Hierzu gibt es viele Einzelfälle, die optimalerweise von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Erfolgsschancen hin beurteilt werden sollten. Nicht alle Gerichte sind der Auffassung, dass die Belehrung wortwörtlich dem gesetzlichen Muster entsprechen muss. Leichte Abweichungen werden hier je nach Gericht auch toleriert.

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07)

Auch hier kann ein Darlehensnehmer den Beginn der Frist für den Widerruf nicht ermitteln, da dem Darlehensnehmer nicht klar ist, wann die Ausfertigung bei der Bank oder Sparkasse eingeht.

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)

Ein Widerruf ist hier auch möglich, da die Widerrufsbelehrung als missverständlich bewertet wird, da aus der Formulierung heraus der Eindruck entsteht, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages zu laufen beginne, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06)

Die Belehrung enthält hier nur die Pflichten des Verbrauchers im Fall des Widerrufs. Es fehlt eine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers beziehungsweise die Pflichten der Bank.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie bundesweit kompetent mit einer Erfahrung aus hunderten von Darlehensprüfungen zur Thematik Darlehenswiderruf. Für eine Erstprüfung stehen wir gerne für Sie auch noch kurzfristig zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 möglich ist. Sollten Sie also den Widerruf noch nicht erklärt haben, bleibt Ihnen dafür nur noch wenig Zeit.

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Die PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden prüfen die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages auf Fehlerhaftigkeit!

Senden Sie uns dazu Ihren Darlehensvertrag sowie unbedingt auch Ihre Telefonnummer per E-Mail an kanzlei@pss-rechtsanwaelte.de. Die Prüfung (bis zum 20.06.2016) dauert nur maximal 2 Werktage. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
Da der Gesetzgeber das Widerrufsrecht eingeschränkt hat, ist in den meisten Fällen ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages ab dem 21.06.2016 nicht mehr möglich.

Der wirksame Widerruf eines Darlehensvertrages – bekannt unter dem Stichwort Widerrufsjoker – kann Ihnen erhebliche finanzielle Vorteile bringen, so sind z.B. die Einsparung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Vertrages mit niedrigen Zinsen und der Erhalt von Nutzungsentschädigungen die wichtigsten Aspekte.

Wir haben bereits eine dreistellige Zahl von Darlehensverträgen geprüft und können Sie aus unserer Erfahrung heraus bestens beraten, ob ein Widerruf auch in Ihrem Fall Sinn macht! Achtung: Darlehensverträge vor dem Jahr 2002 sind heute grundsätzlich nicht mehr widerrufbar. Schicken Sie uns also noch heute Ihren Darlehensvertrag zur kostenlosen Schnellprüfung zusammen mit Ihrer Telefonnummer oder rufen Sie uns an, falls Sie noch Fragen haben!