Beiträge

Private Krankenversicherungen (PKV) haben in der Regel ein umfangreiches Leistungsspektrum im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Kehrseite der Medaille sind die in der jüngeren Vergangenheit mehrfach erfolgten Beitragserhöhungen in der PKV. Nahezu alle großen Versicherer (AXA Krankenversicherung AG, DKV Deutsche Krankenversicherung AG etc.) haben in den vergangenen Jahren ihre Beiträge mehrfach erhöht.

Dies wirft die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Beitragserhöhung auf.

Das Problem „dauerhafter Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage“

Nach dem Gesetz (§ 203 Abs. 2 VVG) ist die Versicherung nur bei dauerhafter Veränderung der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend zu erhöhen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.06.2004, Az.: IV ZR 117/02) insbesondere, dass die Prämiensteigerung nur auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht im Einflussbereich des Krankenversicherers liegen. Als Beispiel werden Kostensteigungen im Gesundheitswesen oder die steigende Lebenserwartung genannt. Nicht anerkannt sind demgegenüber schuldhafte Fehlbeurteilungen von Risiken in der Vergangenheit durch den Krankenversicherer. Letztere liegen im Einfluss- und Risikobereich des Versicherers und berechtigen nicht zur Prämienerhöhung zulasten der Versicherten.

Fordert ein Versicherungsnehmer die der Beitragserhöhung zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen an, so berufen sich die Versicherer in aller Regel auf ihr Betriebsgeheimnis. Im Ergebnis bleibt für den Versicherten das ungute Gefühlt, einer eventuell willkürlichen Beitragserhöhung ausgesetzt zu sein. Eine Überprüfung erscheint praktisch unmöglich.

Möglichkeiten der Überprüfung einer Prämienerhöhung

Vorgenanntes Dilemma hat auch die Rechtsprechung erkannt. Im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2004 – IV ZR 117/02 – hat das Gericht klargestellt, dass der Versicherer spätestens in einem Gerichtsverfahren die Rechnungsgrundlagen der Beitragserhöhung vollumfänglich offenlegen muss. Darüber hinaus muss die Versicherung auch darlegen und beweisen, dass die Beitragserhöhung ordnungsgemäß und nach den Anforderungen des Gesetzgebers erfolgt ist. Diesen Beweis muss der Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten führen. Hierzu muss das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellen, der die Prämienerhöhung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.  Hier kann es durchaus vorkommen, dass der mathematisch versierte Sachverständige Fehler in der Prämienkalkulation entdeckt und die Beitragserhöhung als unwirksam einstuft. Kommt es zu einem solchen Ergebnis, kann die Versicherung diesen Fehler nicht mehr rückwirkend korrigieren und muss die infolge der Beitragserhöhung zu viel entrichteten Prämien erstatten.

Tipp vom Anwalt

Der vorliegende Artikel zeigt, dass Versicherungsnehmer gegenüber einer Beitragserhöhung nicht schutzlos ausgesetzt sind. Auch wenn ein gerichtliches Verfahren als Lösung dieses Problem mit gewissen Prozessrisiken und Kosten verbunden ist, so erscheint dieser Lösungsweg jedenfalls für rechtschutzversicherte Versicherungsnehmer als gangbarer Weg, um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung risikolos zu klaren.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Versicherungsnehmer gegen zahlreiche private Krankenversicherungen wegen rechtswidriger Beitragserhöhungen. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Das OLG Celle entschied mit Beschluss vom 13.07.2016 (Az: 2 U 45/16), dass die formularmäßige Überwälzung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen, die sogenannte Schönheitsreparatur-Klausel, bei Geschäftsräumen genauso wie bei Wohnungen unwirksam ist.

Der BGH hatte bereits 2015 entschieden, dass im Wohnraummietverhältnis eine Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als AGB nicht wirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert oder ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs übergeben wurde. Zu Geschäftsräumen hatte der BGH dies noch nicht zu entscheiden und in der Literatur gehen die Stimmen auseinander, ob die beiden Typen in Bezug auf die Schönheitsreparatur-Klausel gleich zu behandeln sind. Nun hat sich das OLG Celle auf Seiten der Mieter geschlagen und die Rechtsprechung des BGH übertragen.

„Auf Vermieter können hier erhebliche Kosten zukommen, wenn die vor einiger Zeit geschlossenen Mietverträge nicht zufällig hinsichtlich der Schönheitsreparatur-Klausel mit der nun aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle übereinstimmen“, erklärt der Wiesbadener Anwalt Thomas G. Schem, „da andernfalls der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen muss.“ Eine Entscheidung des BGH dazu ist jedoch noch nicht gefallen.

Vermietern kann daher derzeit nur geraten werden, bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Räume entweder renoviert zu übergeben, einen angemessenen Ausgleich zu zahlen oder – das mag etwas ungewöhnlich klingen – von vornherein auf eine Schönheitsreparatur-Klausel zu verzichten. Doch hier entsteht ein Folgeproblem: Was bedeutet angemessener Ausgleich? Verlässliche Kriterien haben die Rechtsprechung oder der Gesetzgeber dafür bislang nicht vorgegeben. Es liegt letztlich am zuständigen Richter, wie er die Angemessenheit beurteilt.

In bestehenden Mietverhältnisse kommt es auf den Einzelfall an, wie nun von Mieter- und Vermieterseite vorgegangen werden sollte. Für Mieter ist es sicherlich attraktiv, jetzt die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu fordern und eigene Tätigkeiten einzustellen. Ob das aber in jedem Fall der richtige Weg ist, vermag aufgrund eines fehlenden höchstrichterlichen Urteils des BGH noch nicht abschließend beurteilt werden. Es besteht daher Klärungsbedarf, sollte sich eine Schönheitsreparaturklausel in ihrem Gewerberaummietvertrag befinden.

Die Anwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist für Vermieter und Mieter im Mietrecht tätig und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.