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Die „Schufa“ (Abk. für: „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ist eine in Wiesbaden ansässige Auskunftei, die Daten zu persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt und speichert. Jeder bekommt dort Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten und kann ermitteln ob z.B. Negativ-Einträge in der Schufa vorliegen.

Kostenpflichtige Schufa-Auskunft

Diese Auskünfte lässt sich die Schufa am liebsten bezahlen, so gibt es mehrere kostenpflichtige Modelle (Stand heute: „SCHUFA-BonitätsAuskunft“, „meineSCHUFA kompakt“, „meineSCHUFA plus“ und „meineSCHUFA premium“). Das erstere ist ein Ausdruck, den Sie per Post bekommen und z.B. Ihrem Vermieter weiterreichen können. Die anderen drei sind jeweils eine Online-Schufa-Auskunft mit unterschiedlichem Leistungsspektrum, die monatlich zu bezahlen sind.

Kostenlose Schufa-Auskunft

Doch es gibt auch eine kostenlose Schufa-Auskunft: Diese ist auf der Startseite von meineschufa.de ganz unten. Optisch gut in den soganannten „Footer“ (unterster Teil der Website) eingebunden – man könnte auch versteckt sagen – findet man diese kostenlose Option sehr schwer, wenn man nicht direkt danach sucht. Sie finden Sie aktuell unter dem Namen „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ auch unter dem Direktlink: https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3

Hilfe vom Fachanwalt

Haben Sie eine Schufa-Auskunft vorliegen, die fehlerhaft ist? Einen Negativ-Eintrag, der längst erledigt sein müsste? Eine Eintragung aus einem Schuldnerverzeichniss mit einer vollkommen unbekannten langen Nummer? Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Ihnen im Bereich Datenschutz und Schufa. Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem betreut regelmäßig Fälle als Anwalt gegen die Schufa und prüft für Sie, ob die Schufa oder ein Unternehmen, welches den Schufa-Eintrag veranlasst hat, einen Fehler gemacht hat.

Abmahnung im Datenschutzrecht: Die IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V., die erst am 06. März 2019 ins Vereinsregister Potsdam eingetragen wurde und in Ludwigsfelde Ihren Sitz hat, mahnt bereits nach wenigen Tagen Ihrer Existenz wegen Datenschutzverstößen ab.

Abgemahnt werden Websitenbetreiber, die ein Kontaktformular bereitstellen und dies nicht per SSL-Verschlüsselung gesichert ist. Der Vorwurf ist: Die fehlende Verschlüsselung entspräche nicht dem nach Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen an ein Kontaktformular.

Gefordert werden Ersatz der Kosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Fraglich ist hier jedoch schon die Berechtigung des Vereins, überhaupt rechtsgültig Abmahnungen verschicken zu dürfen. Der Verein könnte als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten. Diese Ansprüche abzumahnen steht nach dieser Vorschrift „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“ zu. Dies sollte derzeit angezweifelt werden, da nicht ersichtlich ist, ob überhaupt eine Mehrzahl von Unternehmern dem Verein angehören.

Auch inhaltlich ist die Abmahnung fraglich. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Datenschutzrecht eingestehen würde, ist derzeit unklar, ob dieser überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung ist hier noch im Entstehen und es gibt Urteile, die eine solche Abmahnmöglichkeit verneinen.

Empfehlung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da hierbei vierstellige Vertragsstrafen entstehen können. Lassen Sie sich hier von einem Spezialisten beraten. Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) und vertritt Sie bundesweit bei Abmahnungen im Bereich Datenschutz. Er steht telefonisch unter 0611 15753540 oder per Mail gerne zur Verfügung.

Relevante Vorschriften: Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Schem, der am 16. Januar 2019 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen bekam, die Bezeichnung Fachanwalt für Informationstechnologierecht oder kurz Fachanwalt für IT-Recht zu führen.

Bereits im September 2018 lies er sich zum Datenschutzbeauftragten (IHK) fortbilden und zertifizieren und führt die Ausrichtung seiner Tätigkeit mit dem Erwerb des Fachanwaltstitels im IT-Recht, dem auch das Datenschutzrecht untergeordnet ist, fort.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht damit nunmehr aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Insgesamt haben die Rechtsanwälte der Kanzlei nun in sechs Rechtsbereichen (Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht und Gewerblicher Rechtschutz) die theoretische Fachanwaltsausbildung absolviert bzw. absolvieren diese und führen zwei Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Gelegentlich greifen Gläubiger zu ausgefallenen Mitteln, um ihre Forderungen durchzusetzen, wie etwa in einem Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 19. Dezember 2013, Az. 13 U 64/13). In diesem Fall hatte ein Inkassounternehmen einem säumigen Schuldner mit einer Datenübermittlung an die Schufa (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) mit Sitz in Wiesbaden gedroht, sofern nicht zeitnah eine Zahlung auf die „letzte“ Mahnung erfolge. Zugleich wurde vom Inkassounternehmen darauf hingewiesen, dass eine Schufa-Meldung zu einer Verschlechterung der Bonität führen wird. Problematisch war allerdings, dass die Forderung zwischen den Parteien nicht unstreitig war. Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an eine Auskunftei ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nämlich unter anderem, dass die Forderung unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Dies war im Fall des OLG Celle aber nicht der Fall. Die Drohung des Inkassounternehmens war also rechtswidrig.

Im Ergebnis wurde das Inkassounternehmen auf Unterlassung rechtswidrigen Schufa-Drohungen und Übernahme der Prozesskosten verurteilt, da die Drohung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners darstellt.

Herr Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden begrüßt diese Entscheidung. In seiner anwaltlichen Praxis begegnen ihm immer wieder Rechnungen und Mahnungen von Gläubigern, die unter dem Druck einer „Schufa-Meldung“ versuchen, ihre Forderungen auf unlautere Weise durchzusetzen. Betroffene, die Rechnungen mit entsprechenden Drohungen erhalten, sollten sich daher an einen erfahrenen Anwalt wenden, wenn sie den Verdacht haben, dass hier ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gegeben sein könnte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die von derart rechtswidrigen Schufa-Drohungen betroffen sind. Je nach Lage des Falles unterstützt Sie hier innerhalb der Kanzlei gerne Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt oder der im IT-Recht erfahrene Rechtsanwalt Schem.

Falls Sie bereits einen negativen Schufa-Eintrag bekommen haben, finden Sie weitere Informationen hier: http://www.internetrecht-wiesbaden.de/anwalt/negativer-schufa-eintrag/