Beiträge

Verträge mit Fitnessstudios sind für gewöhnlich auf eine längere Laufzeit von mindestens einem Jahr ausgelegt, so dass es bei Änderungen der persönlichen Umstände immer wieder zu der Frage kommt, wie man frühzeitig aus einem solchen Vertrag wieder aussteigen könnte.

Um einen Trainingsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit kündigen zu können, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Wann ein solcher Grund allerdings vorliegt, ist je nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen.

Fitnessstudio-Vertrag bei Umzug vorzeitig kündbar?

Wer den Wohnort wechselt, sieht sich oft nicht mehr in der Lage, das gewohnte Fitnessstudio aufzusuchen. Rechtsanwalt Schem weiß: „Dies begründet jedoch nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf Kündigung des Vertrags.“

Der BGH hatte in einem Grundsatzurteil vom 4.5.2016 (Az. XII ZR 62/15) festgestellt, dass bei der Eingehung eines langfristigen Vertrags der Kunde das Risiko trage, ob er die angebotene Leistung auch nutzen könne. Es handelte sich in dem verhandelten Fall um einen Soldaten, der aufgrund seines Berufs öfter umziehen musste.

Viele Fitnessstudios führen allerdings Umzüge als Sonderkündigungsgrund in ihren AGB auf, wenn der neue Wohnort keine Filiale hat. Einige erlauben auch eine außerordentliche Kündigung, wenn der Umzugsort weiter als 20 km entfernt ist. Dies entspricht der Wertung eines Urteils des OLG Frankfurt vom 5.12.1994 (Az. 6 U 164/93), das 20 km als zumutbare Grenze festlegte, ab der das Fitnessstudio nur noch mit großem Aufwand aufgesucht werden könne.

Wenn in den AGB Umzüge nicht ausdrücklich als Sonderkündigungsgrund aufgeführt sind, besteht immer noch die Möglichkeit, durch Kontakt mit dem Vertragspartner eine individuelle Lösung zu finden, manche Anbieter zeigen in solchen Fällen Kulanz.

Sollte jedoch das Fitnessstudio und nicht der Kunde umziehen, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, wie das Amtsgericht Brandenburg entschied (Urteil vom 15.10.2015, Az. 34 C 5/15): Das Sonderkündigungsrecht eines Mannes, der den Vertrag abgeschlossen hatte, um in dem Studio in seiner Mittagspause zu trainieren, wurde von dem Gericht bestätigt, da ihm durch dessen Umzug  diese Nutzung unmöglich wurde und ein Festhalten am Vertrag somit unzumutbar.

Sonderkündigungsrecht bei Krankheit?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn durch eine dauerhafte und schwere Erkrankung (ärztlich attestiert) die Nutzung des Fitnessangebots nicht nur erschwert, sondern unmöglich wird.

Bei nur vorübergehenden Krankheiten oder Einschränkungen, bei denen z.B. noch die Nutzung der Reha-Sport-Angebote des Fitnessstudios möglich bleibt, muss der Anbieter die Kündigung jedoch nicht akzeptieren. In Betracht kommt dann, den Vertrag ruhen zu lassen, hierzu sind die rechtlichen Voraussetzungen in den jeweiligen AGB aber unterschiedlich.

Fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages wegen Corona?

Grundsätzlich ist der Betreiber des Fitnessstudios zur Bereitstellung der Räumlichkeiten und Geräte verpflichtet, sonst entfällt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Aufgrund der coronabedingten Schließungen ist es den Fitnessstudios zeitweise nicht möglich, die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen, sodass ein Ruhenlassen des Vertrags oder eine Beitragskürzung in Betracht kommt, eine Beitragserstattung, sofern der Wertersatz durch einen Gutschein dem Kunden nicht zumutbar ist, aber nur ganz ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung. Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Ausfallzeit durch das Fitnessstudio ist jedoch nicht zulässig.

Vorzeitige Kündigung bei Schwangerschaft?

Die Rechtsprechung beurteilt eine Schwangerschaft unterschiedlich im Hinblick auf ein Sonderkündigungsrecht des Fitnessstudio-Vertrages, tendiert aber in einigen Fällen dazu, nicht nur ein Ruhenlassen des Vertrags zuzugestehen. Als wichtigen Grund bewerteten die Schwangerschaft zum Beispiel der BGH am 8.2.2012 (Az. XII ZR 42/10) und das Landgericht Koblenz am 19.12.2013 (Az. 3 O 205/13).

Wie kündige ich meinen Trainingsvertrag fristlos?

Letztlich genügt in der Regel eine einfache Kündigungserklärung in Textform. Ob gegebenenfalls die Schriftform (also insbesondere per Brief mit Unterschrift) zulässigerweise vereinbart ist, ist am Einzelfall zu prüfen.

Die wesentlichen Elemente einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aus wichtigem Grund zu sofort, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Als wichtiger Grund gilt (Kurze Ausführung zum wichtigen Grund). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die wesentlichen Elemente einer Kündigung wegen eines vertraglichen Sonderkündigungsrechtes finden Sie in nachfolgendem Beispiel.

„Hiermit kündige ich meinen Fitnesstudio Vertrag vom 00.00.1900 zur Kundennummer XY fristlos aufgrund des im Vertrag in den AGBen unter Ziffer X.X vorgesehen Sonderkündigungsrechte zum 00.00.1900, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. (Kurze Ausführung zum Sonderkündigungsrecht). Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung.“

Die genannten Entscheidungen zur Kündigung von Verträgen mit Fitnessstudios machen eines deutlich: Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist von den Details des Einzelfalls abhängig.

Selbst, wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht, kann ein Schreiben an den Betreiber des Fitnessstudios aber möglicherweise zu einer einvernehmlichen Kulanz-Lösung führen.

Die Anwälte der Kanzlei PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten, aus Ihrem Fitnessstudiovertrag vorzeitig herauszukommen und helfen, wenn der Fitnessstudio-Betreiber sich querstellt!

Das Wesen der privaten Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung sichert gegen das Risiko einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen und / oder geistigen Leistungsfähigkeit durch sogenannte Invaliditätsleistungen ab.

Ein Unfall wird dabei grundsätzlich als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verstanden, das unfreiwillig zu einem Gesundheitsschaden führt. Liegt ein solches Ereignis vor, bemisst sich die Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme. Geleistet wird je nach Vereinbarung eine Unfallrente und / oder eine Einmalzahlung. Für den Verlust oder die Funktionsfähigkeit bestimmter Körperteile gelten dabei feste Invaliditätsgrade, die in den Versicherungsbedingungen geregelt sind.

Das Problem der Vorschäden

Nicht selten kommt es vor, dass die Versicherung im Falle einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung versucht, sogenannte Vorschäden anspruchsmindernd anzurechnen. So kann es beispielsweise sein, dass der Versicherte bereits vor dem Unfallereignis erhebliche Vorschäden an dem verunglückten Schultergelenk hatte und der Unfall insoweit nicht die einzige Ursache für die Funktionslosigkeit des Armes im Schultergelenk war.  Häufig werden hier von der Versicherung degenerative Veränderungen wie Arthrose oder ähnliches im Nachhinein entdeckt und als Anspruchsminderungsgrund angeführt.

Nicht jeder Vorschaden berechtigt zum Abzug

Nach der Rechtsprechung dürfen allerdings degenerative Veränderungen, die vor dem Unfallereignis vorgelegen haben, nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie der ärztlichen Behandlung nicht bedurften und keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen auslösten (so OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, 7 U 35/14 im Anschluss an BGH, Beschluss v. 8.7.2009, IV ZR 216/07).

Lag also ein medizinisch gesicherter Vorschaden vor (bspw. eine Arthrose), hatte aber der Versicherte keine Einschränkungen in seinem Alltag dadurch zu erleiden, so darf die Unfallversicherung diesen Vorschaden auch nicht als Grund für eine Anspruchskürzung heranziehen.

Tipp vom Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden rät daher allen Versicherungsnehmern dazu, sich genau mit einem behaupteten Vorschaden auseinanderzusetzen und im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Vorschaden tatsächlich zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt hatte. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Versicherungsnehmer zu allen Fragen des privaten Unfallversicherungsrecht. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

In seinem vielbeachteten Urteil vom 21.02.2017 hat der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 272/16) klargestellt, dass Bausparkassen alte Bausparverträge nach Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Zuteilungsreife unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Gericht hat aber zugleich klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht gilt, „wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Fall eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält.“ In diesem Fall sei der Vertragszweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht und erst dann beginnt die sechsmonatige Kündigungsfrist zu laufen.

Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Bausparkassen auch Verträge mit Bonuszinsen, Treueoptionen und dergleichen Regelungen auch schon vor Erlangung des Zinsbonus zu kündigen versuchen. Dabei greifen die Bausparkassen nicht selten zu kreativen juristischen Ideen, um sich von den – aus heutiger Sicht hochverzinsten – Kapitalanlagen zu lösen.

Oberlandesgericht Celle – Kündigung unwirksam

In einem vor dem Oberlandesgericht Celle (Urt. vom 14.09.2016 – 3 U 207/15 und Urt. vom 14.09.2016 – 3 U 86/16) verhandelten Fall hatte die Bausparkasse beispielsweise argumentiert, dass die Bausparsumme unter Einberechnung der Bonuszinsen erreicht sei und daher die Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB erfolgen dürfe. Dem erteilte das Gericht allerdings eine Absage und erklärte die Kündigung für unwirksam. Bonuszinsen sind danach nicht auf die Bausparsumme anzurechnen. Die von der Bausparkasse gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde leider nicht entschieden, da sich die Parteien kurz vor dem Urteil geeinigt hatten.

Einschätzung der Kanzlei PSS Rechtsanwälte

Bausparer sollten die Kündigung ihrer gutverzinsten Bausparverträge nicht einfach hinnehmen, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Wurden im Bausparvertrag nämlich Bonuszinsen, Treuebonus bzw. ähnliche Regelungen vereinbart, besteht vielfach die Möglichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist. Auch zeigt das erwähnte Urteil des OLG Celle und die spätere Einigung vor dem Bundesgerichtshof, dass Bausparkassen hier eine erhöhte Sensibilität aufweisen. Bausparkassen versuchen mit allen Mitteln eine negative Gerichtsentscheidung zu vermeiden und neigen daher zu einer erhöhten Vergleichsbereitschaft, wenn sich Kunden gegen eine rechtlich zweifelhafte Kündigung zur Wehr setzen. Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt von der Vertragskündigung betroffene Bausparkunden.