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Flugzeugwrack zum Thema Flugzeugfonds
Flugzeugwrack zum Thema Flugzeugfonds © vette91 / Fotolia.com

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Bei dem Lloyd A380 Flugzeugfonds (Lloyd Fonds A380 Flugzeugfonds GmbH & Co. KG) handelt es sich um einen im Jahr 2011 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG aufgelegten Fonds. Der Fonds hält im Wesentlichen das Passagierflugzeug A 380 in seinem Portfolio, das aktuell an Singapore Airlines verchartert ist.

Medienberichten zufolge wies der Lloyd A380 Flugzeugfonds gemäß den im Jahr 2015 veröffentlichen Zahlen in den Jahren 2012 und 2013 Verluste in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro aus. Anleger sind angesichts dieser Nachrichten sehr besorgt und fürchten um das in den Fonds investierte Geld.

Ob die Anleger die noch im Jahr 2011 in Aussicht gestellten Ausschüttungen von bis zu 14 % p.a. zukünftig erhalten werden, erscheint mehr als fraglich. Tatsache ist jedenfalls, dass in den Jahren 2012 und 2013 keine Zahlungen an die Anleger erfolgten. Viele Anleger befürchten nun, dass sie am Ende der Laufzeit noch nicht einmal ihre Einlage zurückerhalten werden.

Schadenersatzansprüche der Anleger des Lloyd A380 Flugzeugfonds

Für Anleger des Lloyd A380 Flugzeugfonds besteht aber eine reelle Chance, ihr ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital wieder zurückzuerhalten, ohne die nächsten Jahre bis zum Laufzeitende im Ungewissen zu leben. Wurde die Anlage nämlich über eine Bank (oder einen sonstigen Anlegerberater) vermittelt, müssen im Rahmen des Beratungsgesprächs alle Risiken des Lloyd A380 Flugzeugfonds umfassend und nachvollziehbar gegenüber dem Anleger offengelegt werden. Andernfalls haftet das beratende Unternehmen (z.B. Bank) auf Schadenersatz.

Zu den Risiken eines geschlossenen Flugzeugfonds gehört etwa das Totalverlustrisiko. Dieses verwirklicht sich beispielsweise in aller Regel bei einer denkbaren Insolvenz der Fondsgesellschaft. Gerade wenn der Anleger eine risikolose Anlage für seine Altersvorsorge erwerben wollte, stellt die Vermittlung eines geschlossenen Flugzeugfonds sicherlich einen beachtlichen Beratungsfehler dar, der nach der Rechtsprechung zum Schadenersatz verpflichtet.

Außerdem müssen Anlageberater über die Haftungsrisiken von geschlossenen Flugzeugfonds umfassend aufklären. Hierzu gehört etwa das Risiko, dass getätigte Ausschüttungen gegebenenfalls später einmal von den Anlegern zurückgefordert werden können, wenn bei dem Fonds Liquiditätsprobleme entstehen.

Auch das Risiko, dass die Anteile während der Fondslaufzeit nicht einfach gegen die gezahlte Einlage eingetauscht werden können, muss im Rahmen eines Beratungsgesprächs umfassend erläutert werden. Dies umfasst die Aufklärung darüber, dass die Anteile nur auf einem nicht regulierten Zweitmarkt handelbar sind und dass es dort mitunter zu erheblichen Preisabschlägen kommen kann.

Schließlich muss eine Bank, die ein Anlageberatungsgespräch über einen Flugzeugfonds führt, weitere Pflichten erfüllen. Sie muss ungefragt darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsanteile Provisionen erhält. Nur auf diese Weise kann der Anleger einschätzen, ob und inwieweit die Bank bei der Vermittlung der Anteile auch Eigeninteressen verfolgt.

Rechtsfolge des Schadenersatzes

Wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs auch nur eines der vorbezeichneten Risiken nicht oder nicht ausreichend erläutert, haftet der Berater bzw. die Bank auf Schadenersatz. Dies hat zur Folge, dass der Anleger seine ursprünglich investierte Einlage zzgl. Agio gegen Übertragung der Fondsanteile auf den Berater bzw. die Bank erstattet bekommt. Mitunter wird auch eine rückwirkende Verzinsung der Einlage von 3 bis 5 % anerkannt.

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt geschädigte Anleger von Flugzeugfonds im gesamten Bundesgebiet. Besuchen Sie unsere Informationsseite unter flugzeugfonds.eu!

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Bei der HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG handelt es sich um einen von der HCI Capital AG aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds, der eine Büroimmobilie am Flughafen Berlin hält. Viele Anleger sind wegen der verspäteten Fertigstellung des Berliner Großflughafens BER verunsichert. Die Verunsicherung macht sich auch an den Fondspreisen am Zweitmarkt bemerkbar. Die Anteile an der HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG wurden zuletzt im Februar 2015 auf einschlägigen Handelsplattformen mit einem Kurs von gerade einmal 52,50 % in Bezug auf das gezeichnete Kapital gehandelt (Quelle: www.zweitmarkt.de). Eine erstmalige ordentliche Kündigung der Beteiligung ist demgegenüber für die Anleger nicht vor dem 31.12.2024 möglich.

Beratungspflichten des Anlageberaters

Viele Anleger suchen wegen den unsicheren Zukunftsaussichten am Berliner Flughaften nun nach Möglichkeiten, ihre ursprünglich in den Berlin Airport Center-Fonds investierte Einlage frühzeitig und vor allem vollständig wieder zurückzuerhalten. „Für viele Anleger besteht eine reale Chance, ihre Beteiligung am Fonds rückabzuwickeln“, wie Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden weiss. Zahlreiche Anleger wurden vor Beitritt zum Fonds von ihrem Anlageberater nämlich nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Ein Anlageberater ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dazu verpflichtet, einen Anlegerinteressenten ungefragt über alle Risiken des Anlagegeschäfts umfassend aufzuklären. So muss etwa über das Totalverlustrisiko in Bezug auf die gezahlte Einlage aufgeklärt werden. Ferner müssen die Anleger darüber unterrichtet werden, dass sie als Kommanditisten des Fonds unternehmerische Risiken eingehen. Hierzu zählen etwa Haftungsrisiken gegenüber den Gläubigern des Fonds (etwa Gefahr der „Rückforderung von Ausschüttungen“). Ferner müssen Anleger eines geschlossenen Fonds darüber aufgeklärt werden, dass die Anteile am Fonds nicht oder nur unter Inkaufnahme von erheblichen Abschlägen (wie hier zuletzt von fast 50 %, siehe oben) an einem nicht organisierten Zweitmarkt handelbar sind (sog. „mangelhafte Fungibilität“). Hat eine Bank die Beratung zum Fondsbeitritt durchgeführt, muss zudem über die an die Bank geflossenen Provisionen / Rückvergütungen aufgeklärt werden, damit der Anleger darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Bank auch Eigeninteressen bei der Vermittlung der Fondsanteile verfolgt (sog. Kick-Back-Rechtsprechung).

Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Ist im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht ausreichend aufgeklärt worden, hat der Anleger gegen das die Anlageberatung durchführende Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch ist auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichtet. Der Anleger erhält also im Zuge des Schadenersatzes seine ursprünglich investierte Einlage (zzgl. Agio) von dem beratenden Unternehmen erstattet und überträgt im Gegenzug seine Fondsanteile auf das Unternehmen.

Anwaltliche Hilfe zum Fonds HCI Berlin Airport Center GmbH & Co. KG

Die Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt geschädigte Anleger des HCI Berlin Airport Center Fonds bei der Geltendmachung ihrer Rechte auf Schadenersatz wegen Falschberatung. Eine Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtschutzversicherung wird von der Kanzlei kostenfrei im Vorfeld abgeklärt.

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HCI Shipping Select 26 (XXVI) – Schadenersatz wegen Falschberatung

Bei dem HCI Shipping Select 26 handelt es sich um einen geschlossenen Dachfonds, der in acht Schiffsfonds als Zielgesellschaften investiert. Der HCI Shipping Select 26 wurde im Jahr 2008 von der HCI Capital AG aufgelegt.

Anleger des Fonds sind spätestens seit dem Jahr 2012, in dem vier Schiffsgesellschaften Insolvenz anmelden mussten, stark verunsichert. Kürzlich erhielten die Anleger des HCI Shipping Select 26 wieder eine Aufforderung, weitere (freiwillige) Nachschüsse in Bezug auf die D-Schiffe MS Hellespont Daring, MS Hellespont Dawn, MS Hellespont Defiance und MS Hellespont Drive zu „Sanierungszwecken“ zu leisten.

Gemäß einschlägigen Zweitmarkthandelsplattformen wurden die Anteile am Fonds zuletzt im Jahr 2013 mit einem Kurs von gerade einmal 3 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Hier scheint sich das Totalverlustrisiko zu verwirklichen! Doch Anleger habe die rechtliche Möglichkeit, ihr Geld wieder vollständig im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs wegen Falschberatung zurückzuerhalten. Wenn ein Privatanleger im Rahmen des Beratungsgesprächs vor Beitritt zum Fonds über einzelne Risiken nicht ausreichend ausgeklärt wurde, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anlagerberater bzw. die hinter der Beratung stehende Bank oder Beratungsgesellschaft. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anleger im Rahmen eines Anlageberatungsgesprächs ungefragt über das Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Ferner müssen die Haftungsrisiken der Anleger als Kommanditisten  erläutert werden. Daneben muss darüber aufgeklärt werden, dass die Anteile am Fonds nur auf einem nicht organisierten Zweitmarkt gehandelt werden können und dort unter Umständen hohe Abschläge vom Kaufpreis hinzunehmen sind (wie zuletzt im Jahr 2013 ganze 97 %, siehe oben). Hat zudem eine Bank die Beratung durchgeführt, muss der Bankberater ungefragt über vereinnahmte Provisionen und Rückvergütungen aufklären, die hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossen sind (sog. Kick-Back Rechtsprechung).

Wenn im Rahmen Ihres Beratungsgesprächs zum Fondsbeitritt auch nur über einen der vorgenannten beratungspflichtigen Aspekte nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt wurde, bestehen Chancen auf Schadenersatz gegen den Vermittler. Im Rahmen des Schadenersatzes kommt es dann zu einer „Rückabwicklung der Beteiligung“, d.h. der Anleger bekommt sein ursprünglich in den Fonds in investiertes Kapital (zzgl. Agio) gegen Übertragung der Fondsbeteiligung erstattet.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertreten Anleger des HCI Shipping Select 26 (XXVI) bei der Geltendmachung Ihrer Rechte auf Schadenersatz. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir vorab kostenfrei eine Deckung mit der Versicherung ab. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Der MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 (auch Elfte Sachwert-Rendite Fonds Deutschland) wurde im Jahr 2011 von der MPC Capital AG aufgelegt. Der Immobilienfonds investiert nach seiner Konzeption in fünf Objekte in den Universitätsstädten Frankfurt, Karlsruhe, Greifswald und München. Dabei soll der Fonds für die Anleger eine Rendite in Höhe von 6 % vor Steuern erwirtschaften.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtsanwälte berichten aus ihrer anwaltlichen Praxis, dass vielen Anlegern im Rahmen des Beratungsgesprächs zum Fondsbeitritt die wesentlichen Risiken der Beteiligung verschwiegen und stattdessen die Renditeerwartungen besonders in Aussicht gestellt wurden. Insbesondere wurde vielen Anlegern, die gerade eine sichere Kaptalanlage zeichnen wollten, verschwiegen, dass das in den Fonds investierte Kapital Verlustrisiken unterliegt, die schlimmstenfalls in einem Totalverlust gipfeln können.

Ferner unterliegen die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds Haftungsrisiken. So ist es nach dem Recht der Kommanditgesellschaft grundsätzlich möglich, dass getätigte Ausschüttungen in der Zukunft einmal zurückgefordert werden können. Die vom MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 bzw Elfte Sachwert-Rendite Fonds in Aussicht gestellten 6 % Rendite sind also im Falle der Auszahlung unter Umständen gar nicht von Dauer. Eine „Rückforderung von Ausschüttungen“ bzw. richtigerweise ein „Wiederaufleben der Haftung“ in Höhe der getätigten Ausschüttung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn eine Ausschüttung nicht durch bilanzielle Gewinne gedeckt war, so wie dies etwa bei dem Immobilienfonds MPC Holland 48 der Fall war, wo die Anleger bereits zur Kasse gebeten wurden. Das Wiederaufleben der Haftung in Höhe der geflossenen Ausschüttungen ist jedenfalls ein Risiko, über das ein Anleger im Rahmen eines Kapitalanlageberatungsgesprächs zwingend aufzuklären ist.

Ferner muss der Anleger über die mangelhafte Fungibilität seiner Anteile am Fonds aufgeklärt werden. Dies bedeutet, dass der Anleger die Anteile am Fonds nicht einfach auf einem organisierten Markt zu einem garantierten Mindestpreis handeln kann, sondern auf einen unorganisierten Zweitmarkt angewiesen ist, auf dem unter Umständen erhebliche Wertabschläge in Kauf zu nehmen sind. Die Anteile am MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 wurden beispielsweise im Mai 2016 auf dem Zweitmarkt mit gerade einmal 73,00 % gehandelt (Quelle: Zweitmarkt.de).

Schließlich müssen speziell Banken als Kapitalanalgeberater darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung der Anteile am Fonds Provisionen oder Rückvergütungen erhalten. Nur so wird der Anleger in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Bank ein bestimmtes Anlageprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie damit hohe Provisionen erwirtschaftet.

Sollte im Rahmen des betreffenden Kapitalanlageberatungsgesprächs zum Fondsbeitritts eines der vorgenannten Risiken nicht oder nicht ausreichend dargestellt worden sein, bestehen Chancen auf Rückabwicklung der Beteiligung im Rahmen des Schadenersatzes. Der Anleger erhält also sein ursprünglich in den Fonds investiertes Kapital (zzgl. Agio) vollständig gegen Übertragung der Anteile erstattet und kann sich von allen Risiken der Beteiligung lösen. Die Rechtsanwaltskanzlei PSS Rechtanwälte vertritt geschädigte Anleger des MPC Sachwert Rendite-Fonds Deutschland 11 bzw Elfte Sachwert-Rendite Fonds. Im Falle einer Rechtsschutzversicherung klären wir vor einer Beauftragung kostenfrei eine Deckung für Sie ab. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Bei dem CFB-Fonds 171 – Containerriesen der Zukunft 3 (MS „CPO Marseille“) handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, der von der Commerzbank AG vertrieben wurde. In der Vergangenheit wurde bereits die Auszahlung von prospektieren Ausschüttungen an die Anleger ausgesetzt. Auf einschlägigen Zweitmarkt-Handelsplattformen wurden die Anteile am Fonds zuletzt im März 2016 nur noch mit einem Kurs von 35 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Angesichts dieser Hiobsbotschaften sind Anleger stark verunsichert, ob und wieviel sie von ihrem ursprünglich investierten Geld jemals wiedersehen.

In vielen Fällen wurden die Anteile am Fonds als sicheres Produkt und zum Teil sogar als geeignet zur Altersvorsorge empfohlen.Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB Fonds 171 aber um eine hochriskante Anlage mit Totalverlustrisiko. Anleger müssen über dieses Risiko im Rahmen des Beratungsgesprächs von dem Bankberater ungefragt und unmissverständlich aufgeklärt werden. War dies nicht der Fall, macht sich die Bank grundsätzlich Schadenersatzpflichtig.

Ein Anspruch des Bankkunden auf Schadenersatz wird aber auch schon alleine dadurch ausgelöst, wenn über die von der Bank für die Vermittlung der Anteile vereinnahmten Vergütungen und Provisionen  nicht ungefragt aufgeklärt wurde.

Weitere Aufklärungspflichten bestehen in Bezug auf die Haftungsrisiken der Anleger (etwa Rückforderung von Ausschüttungen) oder der „mangelhaften Fungibilität“ der Anteile, was bedeutet, dass die Anteile am Fonds gegebenenfalls nicht oder nur unter erheblichen Abschlägen auf dem Zweitmarkt handelbar sind (siehe oben).

Wenn auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht hinreichend aufgeklärt wurde, besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch des Bankkunden gegen die beratende Bank auf Schadenersatz, der auf „Rückabwicklung der Fondsbeteiligung“ gerichtet ist. Der Anleger erhält also sein in den Fonds investiveres Kapital von der Bank im Wege des Schadenersatzes erstattet und überträgt die Anteile am Fonds auf die Bank.

Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei unterstützen geschädigte Anleger des CFB Fonds 171 – Containerriesen der Zukunft 3 bei der Verfolgung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die vermittelnde Bank. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, muss diese in vielen Fällen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung tragen. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Rechtsschutzversicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei gerne kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.

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Die Bezeichnung „CFB 168 Twins 2“ ist die Kurzbezeichnung für den geschlossenen Schiffsfonds, hinter dem zwei Gesellschaftsbeteiligungen stehen: an der NAUTESSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD MARITA“ KG sowie der NAULUMO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MAERSK NOTTINGHAM“ KG. Die Anteile an dem Fonds wurden insbesondere im Jahr 2008 durch Anlageberater der Dresdner Bank AG vertrieben, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist.

Im Rahmen der Beratung zum Beitritt zu dem CFB 168 Twins 2 trafen die damaligen Bankberater umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten. So müssen etwa Bankkunden über das dem Schiffsfonds immanente Totalverlustrisiko unmissverständlich aufgeklärt werden. Ferner bestehen Aufklärungspflichten über die unternehmerischen Risiken des Fonds, namentlich Haftungsrisiken der Anleger in Form von Rückforderungen in Bezug auf getätigte von Ausschüttungen etc. Auch über die sogenannte „mangelhafte Fungibilität“ der Anteile, d.h. dass die Anteile auf einem Zweitmarkt nicht oder nur unter erheblichen Wertverlusten handelbar sind, muss ungefragt aufgeklärt werden. Schließlich muss der Bankberater darüber aufklären, dass die Bank für die Vermittlung der Anteile Rückvergütungen bzw. Provisionen erhält.

Wenn die Bank auch nur über einen der vorgenannten Punkte nicht ausreichend belehrt hat, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die vermittelnde Bank. Der Schadenersatzanspruch ist grundsätzlich auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Konkret bedeutet dies, dass der Anleger von der Bank sein in den Fonds investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile auf die Bank erstattet bekommt.

Sollten Sie im Rahmen des Beratungsgesprächs zum CFB 168 Twins 2 Fonds die in diesem Artikel erwähnten Risikohinweise von dem betreffenden Anlageberater nicht erhalten haben, bestehen unter Umständen gute Chancen auf einen Schadenersatzanspruch gegen die dahinterstehende Bank, die Sie von einem Anwalt prüfen lassen sollten.

Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei unterstützen geschädigte Anleger des CFB 168 Twins 2 Fonds bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung. Viele Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Versicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.

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Bei der im Jahre 2008 von der Alpha Patentfonds Management GmbH aufgelegten Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Patentfonds, der das Geld seiner Anleger mittelbar über ein Genussrecht in Patente investiert.

Das Zeichnungskapital sollte gemäß einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2013 noch bis zum Jahr 2017 an die Anleger zurückfließen. Tatsächlich wurden die Anteile am Fonds zuletzt im August 2015 auf einschlägigen Handelsplattformen des Zweitmarktes für geschlossene Fonds lediglich zum Kurs von 20,00 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Viele Anleger befürchten angesichts dieser Zahlen, dass das investierte Kapital nicht oder nicht mehr vollständig an sie zurückfließt.

Die Anteile am Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG wurden seinerzeit insbesondere von Anlageberatern der Postbank-Gruppe empfohlen. Im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt treffen den Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zahlreiche Aufklärung- und Beratungspflichten. So muss ein Anlageberater den Anleger etwa ungefragt über das Totalverlustrisiko in Bezug auf das investierte Kapital aufklären.
Ferner muss darüber belehrt werden, dass die Anteile am Fonds gegebenenfalls nicht oder nur schwer handelbar sind. Will der Anleger die Anteile also vorzeitig liquidieren, muss er sich eines sogenannten Zweitmarktes bedienen, auf dem zum Teil erhebliche Abschläge in Kauf zu nehmen sind (etwa im Jahr 2015: 80 %). Dieses Zweitmarktrisiko (sog. mangelhafte Fungibilität) muss im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt unbedingt erläutert werden.
Ferner müssen die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung im Rahmen des Beratungsgesprächs erwähnt werden. Hierzu zählt etwa die Gefahr der „Rückforderung von Ausschüttungen“. So kann es sein, dass die von einem geschlossenen Fonds an seine Anleger getätigten Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn es sich bei den Ausschüttungen nur um Liquiditätsausschüttungen und nicht um echte Gewinnausschüttungen handelte.
Schließlich kann auch die bloße Nichtaufklärung über die von einer beratenden Bank vereinnahmten Vermittlungsprovision zu Schandersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank führen.
Sofern nur einer der vorgenannten Aspekte im Rahmen des Beratungsgesprächs unerwähnt blieb, können dem geschädigten Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler bzw. die Bank zustehen. Die Rechtsfolge eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs ist, dass das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden muss. Dies bedeutet, dass die hinter dem Berater stehende Bank das in den Fonds investierte Kapital zuzüglich Agio vollständig an den Anleger zurückzahlen muss und im Gegenzug die Anteile am Fonds übernehmen muss. Zusätzlich wird in der Rechtsprechung auch ein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Zinsgewinns für den Anlagezeitraum anerkannt (was allerdings an strengere Voraussetzungen geknüpft ist).
Sollten Sie in Bezug auf Ihr Beratungsgespräch zu dem Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG einen der vorgenannten Beratungsfehler wiedererkannt haben, wäre Ihnen zu raten, Ihren Fall von einem Rechtsanwalt näher prüfen zu lassen.
Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei begleiten geschädigte Anleger des Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung gegen Banken und Anlageberater. Viele Rechtsschutzversicherungen müssen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung übernehmen. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Versicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.