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Abmahnung im Datenschutzrecht: Die IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V., die erst am 06. März 2019 ins Vereinsregister Potsdam eingetragen wurde und in Ludwigsfelde Ihren Sitz hat, mahnt bereits nach wenigen Tagen Ihrer Existenz wegen Datenschutzverstößen ab.

Abgemahnt werden Websitenbetreiber, die ein Kontaktformular bereitstellen und dies nicht per SSL-Verschlüsselung gesichert ist. Der Vorwurf ist: Die fehlende Verschlüsselung entspräche nicht dem nach Stand der Technik erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen an ein Kontaktformular.

Gefordert werden Ersatz der Kosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Fraglich ist hier jedoch schon die Berechtigung des Vereins, überhaupt rechtsgültig Abmahnungen verschicken zu dürfen. Der Verein könnte als Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten. Diese Ansprüche abzumahnen steht nach dieser Vorschrift „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“ zu. Dies sollte derzeit angezweifelt werden, da nicht ersichtlich ist, ob überhaupt eine Mehrzahl von Unternehmern dem Verein angehören.

Auch inhaltlich ist die Abmahnung fraglich. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Datenschutzrecht eingestehen würde, ist derzeit unklar, ob dieser überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechts abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung ist hier noch im Entstehen und es gibt Urteile, die eine solche Abmahnmöglichkeit verneinen.

Empfehlung: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da hierbei vierstellige Vertragsstrafen entstehen können. Lassen Sie sich hier von einem Spezialisten beraten. Rechtsanwalt Schem ist Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) und vertritt Sie bundesweit bei Abmahnungen im Bereich Datenschutz. Er steht telefonisch unter 0611 15753540 oder per Mail gerne zur Verfügung.

Relevante Vorschriften: Art. 25 Abs. 1 DSGVO, Art. 32 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Die Hemmschwelle für viele Nutzer von sozialen Netzwerken wie Facebook ist sehr gering. Schnell ist ein Beitrag verfasst und an die Facebook-Pinnwand eines anderen gepostet. Dieser wird vielfach gelesen und verbreitet sich im gesamten Bekannten- und Freundeskreis.

Oft haben solche Beiträge aber ehrverletzende oder beleidigende Aussagen zum Inhalt. Sie zielen darauf ab, andere in Ihrem Ruf zu schädigen oder lügen zu verbreiten.

In einem solchen Fall wird das Persönlichkeitsrecht des Opfers mit Füßen getreten. Das Opfer einer Beleidigung, Verleundung oder üblen Nachrede hat aber viele Möglichkeiten, sich zu wehren. Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch eine Anzeige bei der Polizei kann auch zivilrechtlich vorgegangen werden. Insbesondere eine anwaltliche Abmahnung zeigt häufig Wirkung beim Verfasser der Beleidigung. In einer solchen Abmahnung wegen einer Beleidigung auf Facebook werden umfangreiche Ansprüche geltend gemacht. Insbesondere ein Unterlassungsanspruch durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ein Rechtsverletzer ebenfalls zu tragen hat. In bestimmten Fällen können auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Widerruf oder Gegendarstellung in Betracht kommen. Auch gegen Facebook direkt bestehen möglicherweise Ansprüche aus der sogenannten Störerhaftung.

Es emfiehlt sich bei einer unwahren Behauptung oder ehrverletzenden Äußerung auf Facebook eine schnellstmögliche Vorgehensweise, da sich die Beitrag schnell weiter verbreiten und ein Ruf schnell Schaden nimmt, insbesondere, wenn es an Dritte wie den Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Geschäftspartner oder Kunden gelangt.

Ob im Einzelfall eine Abmahnung und die Durchsetzung Ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist, überprüft Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem gerne für Sie.