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Es gibt verschiedene Anlässe für eine Meldung. Durch Melde­schlüssel teilen Arbeitgeber z.B. durch vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater oder Rechtsanwalt den Sozial­versicherungs­trägern mit, aus welchem Anlass heraus die Meldung abgegeben wird, um welche Art von Beschäftigung es sich handelt und in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungs­pflicht besteht.

Übersicht über die Meldegründe

Neben der Anmeldung bei Beginn einer Beschäftigung, der Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung und der Jahresmeldung stellen auch die Unterbrechungsmeldung (z.B. wegen Elternzeit) und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung eine der wichtigsten Meldegründe dar. Hinsichtlich der Anlässe einer Meldung gibt es einheitliche Meldeschlüssel, aufgrund derer dann auch klar ist, welche weiteren Angaben in der Meldung zu erfolgen haben.

Neben den Abgabegründen (Meldegründen) wird hier auch die jeweilige Meldefrist zur Meldung überblicksartig dargestellt.

Schlüsselzahlen zu Anmeldungen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Anmeldung wegen Be­ginn der Be­schäf­ti­gung106 Wochen
Anmeldung wegen Kran­ken­kas­sen­wech­sel116 Wochen
Anmeldung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel126 Wochen
Anmeldung wegen sonstigerGründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 136 Wochen
Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28aAbs. 4 SGB IV 20vgl. § 7 DEÜV, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme
Schlüsselzahlen zu Abmeldungen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Abmeldung wegen En­des der Be­schäf­ti­gung306 Wochen
Abmeldung wegen Kran­ken­kas­sen­wech­sel316 Wochen
Abmeldung wegen Bei­trags­grup­pen­wech­sel326 Wochen
Abmeldung wegen sonstigerGründe / Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 336 Wochen
Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung bei einer Unterbrechung von länger als einem Zeitmonat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)34Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Abmeldung wegen Ar­beits­kampf von län­ger als ei­nem Mo­nat356 Wochen
Abmeldung wegen Wech­sel des Ent­gelt­ab­rech­nungs­sys­tems (op­ti­o­nal)366 Wochen
Gleich­zei­ti­ge An- und Ab­mel­dung we­gen En­de der Be­schäf­ti­gung406 Wochen
Abmeldung wegen Tod496 Wochen
Schlüsselzahlen zu Jah­res-, Un­ter­bre­chungs- und sons­ti­gen Ent­gelt­mel­dun­gen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Jah­res­mel­dung5015.02. des Folgejahres
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen Be­zu­ges von bzw. An­spruch auf Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen51Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen El­tern­zeit52Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Un­ter­bre­chungsmeldung we­gen ge­setz­li­cher Dienst­pflicht oder frei­wil­li­gem Wehr­dienst53Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)546 Wochen
Mel­dung von nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mäß ver­wen­de­tem Wert­gut­ha­ben (Stör­fall)556 Wochen
Mel­dung des Un­ter­schieds­be­trags bei Ent­gelt­er­satz­leis­tun­gen wäh­rend Al­ters­teil­zeit­ar­beit566 Wochen
Ge­son­der­te Mel­dung nach § 194 Abs. 1 SGB VI57i.d.R. nach Aufforderung
GKV-Mo­nats­mel­dung (ab 2015)58 i.d.R. nach Aufforderung
Schlüsselzahlen zu Meldungen hinsichtlich der Unfallversicherung
MELDEGRUNDSCHLÜSSELFRIST
UV-Jahresmel­dung 9216.02. des Folgejahres
Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen
Mel­de­grundSchlüsselFRIST
Jah­res­mel­dung für frei­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer7015.02. des Folgejahres
Mel­dung des Vor­ta­ges der In­sol­venz/​der Frei­stel­lung71 6 Wochen
Ent­gelt­mel­dung zum recht­li­chen En­de der Be­schä­fti­gung72 6 Wochen

Stand 11.09.2019

Bei Fragen zu Personalbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung Ihrer Firma steht Ihnen die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Schem gerne zur Seite.

Ein typischer Fall: Eine Gemeinde verlangt Grundsteuer für zirka fünf Jahre in die Vergangenheit und erlässt entsprechende Bescheide zur Nachforderung. Das kann allerdings zu spät sein und die Bescheide erfolgreich angegriffen werden. Die Kriterien sind nur auf den ersten Blick simpel.

Grundsätzlich gilt eine vierjährige Frist, innerhalb derer die Gemeinde einen Bescheid über die Grundsteuer erlassen kann. Das heißt, dass jetzt im Jahr 2016 im Regelfall Grundsteuerbescheide für Zeiträume für 2011 und früher nicht mehr erlassen werden können. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Verjährung der Grundsteuer – Grundsatz

Die Grundsteuer 2012 entsteht zum Beginn des Kalenderjahres, also dem 01.01.2012. Da die Festsetzungsfrist zum Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entsteht, beginnt diese zum 31.12.2012. Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre und endet demnach am 31.12.2016.

Grundsteuerbescheide für 2012 sind daher das ganze Jahr 2016 noch möglich. Für 2011 jedoch im Grundsatz nicht mehr.

Verjährung der Grundsteuer – Ausnahmen

Hiervon macht das Gesetz Ausnahmen. Entscheidend ist zum Beispiel auch das Datum des Bescheides über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages. Ein konkretes Beispiel: Wenn der Grundsteuermessbetrag für 2011 im Jahre 2015 festgesetzt wird, dann gilt die Regelung, wonach auch noch zwei Jahre nach der Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ergehen kann, also auch noch in 2016.

Vorgehen gegen Grundsteuerbescheid – Tipp

Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Grundsteuerbescheide der Gemeinde ist es meist entscheidend, sich gegen die Grundsteuermessbetragsbescheide, die vorher vom Finanzamt kommen, mittels Einspruch zur Wehr zu setzen. Wenn der Grundsteuerbescheid ins Haus flattert, ist es möglicherweise bereits zu spät.

Haben Sie bereits selbst Einspruch nur gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt, wird die Gemeinde oft einen pauschalen Hinweis zusenden, der aussagt, dass man gegen den Grundsteuermessbescheid hätte vorgehen müssen und das jetzt nicht mehr möglich ist. Ob diese Aussage im Einzelfall jedoch zutrifft, sollte von einem Fachmann geklärt werden, denn möglich sind zum Beispiel auch Fehler auf kommunaler Ebene bei der Festsetzung des jeweiligen Hebesatzes.

Der im Steuerrecht tätige Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden vertritt Sie kompetent im Bereich der Grundsteuer und steht Ihnen gerne auch im Rahmen einer kurzen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Zum Nachlesen finden sich die in diesem Artikel relevantesten Regelungen in §§ 169, 170, 171 AO und § 9 GrStG.

Die steuerliche bzw. bilanzielle Behandlung der Kosten für eine Homepageerstellung und deren Folgekosten ist häufig unklar. Wichtig ist zunächst, dass zwischen den verschiedenen Kosten unterschieden werden muss. So gibt es neben der individuellen Homepageerstellung durch einen entsprechenden Anbieter auch Mietshops mit Lizenzgebühren, selbst erstellte Websites und auch die Kosten für den Kauf einer Domain.

Individuelle Homepageerstellung

Die Kosten für die Homepageerstellung sind in aller Regel als Anlagegut zu aktivieren und zeitanteilig über mehrere Jahre abzuschreiben. Je nachdem wie lang eine Homepage wirtschaftlichen Nutzen bringen soll, in der Regel drei Jahre. Nur in Einzelfällen wie speziellen nur kurzfristig eingerichteten Themenhomepages kann eine sofortige Abschreibbarkeit möglich sein.

Vielfach wird die Gesamthomepage in Einzelleistungen – mitunter sogar von unterschiedlichen Unternehmen – erbracht. Das könnten z.B. Konzepterstellung, Programmierung, Design, Einbindung eines Webshops und viele mehr sein. Entscheidend für die Aktivierbarkeit als gesamtes Anlagegut der Komponenten einer Homepageerstellung ist, ob es einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Einzelleistungen gibt. Entscheidend ist also, ob der wirtschaftliche Nutzen nicht in den Einzelleistungen liegt, sondern in der Homepage als Gesamtobjekt. Dies wird vielfach wohl zu bejahen sein, wenn es sich letztlich um eine einzige Homepage handelt.

Eigenleistungen bei selbst erstellter Homepage

Sollten Sie Ihre Website (zum Teil) in Eigenleistung erbracht haben, kann die Eigenleistung nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Homepage um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. In Ihrer Bilanz dürfen solche immateriellen Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Dies kann im Einzelfall zwar möglich sein, wenn Sie selbst verschiedene Rechtssubjekte vertreten bzw. verkörpern wie z.B. ein Einzelunternehmen und eine GmbH. Dies ist aber nicht unbedingt sinnvoll, da die Einnahmen im anderen Unternehmen ja ebenfalls gebucht werden müssen. Sollten Sie beispielsweise die Arbeiten im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit für Ihr Unternehmen erbringen, können dafür anfallende Gehaltskosten Betriebsausgaben darstellen.

Kosten für die Domain

Eine Internetdomain ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dafür sind aktivierungspflichtig. Wichtig ist, dass die Domain ein eigenständiges Anlagegut darstellt und nicht zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Website zu aktivieren ist, sondern getrennt.

Eine laufende Abschreibung ist nicht möglich, da die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Domain zeitlich nicht auf eine Nutzungsdauer begrenzt ist oder sachlich abgenutzt werden kann. Der Wert eines solchen nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens kann lediglich aufgrund besonderer Umstände durch eine Teilwertabschreibung gemindert werden, beispielsweise wenn die Nutzbarkeit der Domain aufgrund markenrechtlicher Verletzungen eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist.

Nachträgliche Kosten z.B. für Wartung und Pflege

Der Regelfall ist, dass Wartungs- und Pflegekosten für die Homepage oder den Webshop voll abziehbare Betriebsausgaben sind. Eine Nachaktivierung bei den Anschaffungskosten ist nicht vorzunehmen. Dies ist normalerweise der Fall, wenn es sich um eine regelmäßig auf den aktuellen Stand gebrachte Homepage handelt.

Anders ist es, wenn die Wartungs- und Pflegekosten eher eine Homepageumgestaltung darstellen und eine neue Homepage entsteht, also ein neues Wirtschaftsgut, wenn also die Homepage einen vollkommen anderen Charakter bekommt. Dann handelt es sich um aktivierungspflichtige Kosten. Dies kann auch der Fall sein, wenn vollkommen neue Teilkomponenten einer Website hinzugefügt werden, z.B. eine bestehende Internetpräsenz einen bisher nichtexistierenden Webshop zusätzlich bekommt.

Mietshop mit Lizenzgebühren

Bei einem Mietshop, bei dem Sie z.B. monatlich oder jährlich Lizenzgebühren für die genutzte Software zahlen, verhält sich die Sache anders. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches aber nicht in Ihr Eigentum übergeht, sondern nur die Nutzung gestattet ist. Es ist daher kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut.

Sie können die Lizenzgebühren dafür monatlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sollten sie jährliche Lizenzgebühren zahlen, die nicht genau ihr Wirtschaftsjahr betreffen, ist für den gezahlten Teil, der über ihr Wirtschaftsjahr hinausgeht, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (§ 250 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG).