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Krankenkasse verweigert Krankengeld – was tun?

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Wurde die Zahlung von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt oder abgelehnt, stehen Versicherte vor erheblichen Problemen. Der vorliegende Beitrag schafft einen Überblick über die Rechte der Betroffenen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, grundsätzlich zunächst eine sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem vor der Erkrankung gezahlten Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitslosengeld und muss vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitsamt für die Dauer von 6 Wochen getragen werden.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, kommt es zur Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss während der weiteren Fortdauer der Erkrankung für maximal 72 Wochen Krangeldgeld in Höhe von 70 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (vgl. § 47 SGB V) zahlen.

Krankenkassen versuchen jedoch immer wieder, die Krankengeldzahlung früher zu beenden oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Es kommt nicht selten vor, dass der medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MdK) vor oder während der Krankengeldzahlung ein Gutachten erstellt, welches der Krankenversicherung bescheinigt, dass der Versicherungsnehmer seine vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit wieder ausführen könne. Bei Arbeitslosengeldbeziehern wird angeführt, dass der Versicherungsnehmer in der Lage sein soll, leichte Arbeiten zu erbringen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stünde, was die Beendigung der Krankengeldzahlung zur Folge hat.

Ist der Versicherte aber tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt, kann er nicht arbeiten und auf Krankengeld essentiell angewiesen. Der Versicherte muss sich dann binnen der einmonatigen Frist mit einem sogenannten Widerspruch gegen den Einstellungs- oder Ablehnungsbescheid der Krankenkasse zur Wehr setzen. Da über den Widerspruch bei der Krankenkasse in aller Regel aber nicht zeitnah entschieden wird, sondern frühestens binnen einiger Wochen oder gar Monate nach Einlegung des Widerspruchs, muss der Versicherte einen sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht stellen. Damit erhäkt er eine zeitnahe – allerding nur vorläufige – Entscheidung, die seinen weiteren finanziellen Lebensunterhalt sichert. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt und Herr Rechtsanwalt Schem von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte in Wiesbaden vertreten gesetzlich Versicherte bei der Verfolgung Ihres Anspruchs auf Krankengeld.