Erwerbsminderungsrente abgelehnt – Ihre Rechte als Betroffener
Versicherte der Deutschen Rentenversicherung haben unter bestimmtem Voraussetzungen – vor Erreichen der Altersgrenze – einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Diese Voraussetzungen sind im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ganz klar geregelt. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Deutsche Rentenversicherung Anträge ihrer Versicherten auf (volle oder teilweise) Erwerbsminderungsrente ablehnt, obgleich die Voraussetzungen eigentlich erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag schafft einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und die Möglichkeiten Betroffener, ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente trotz einer ersten ablehnenden Entscheidung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung durchzusetzen.
Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
Die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente sind zweigeteilt, und zwar in versicherungsrechtliche Voraussetzungen und in medizinische Voraussetzungen. Während erstere oftmals unstreitig sind, bilden letztere meist den Kern der Streitigkeit. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählen gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI:
- Der Rentenantragssteller muss mindestens fünf Jahre versichert sein oder alternativ eine sogenannte Wartezeit erfüllen (bspw. Kindererziehung, Bezug von Arbeitslosengeld, Versorgungsausgleich bei Scheidung, Rentensplitting etc.);
- In vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung muss der Rentenantragssteller mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.
Um zu klären, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie einfach einen Antrag auf Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Hierfür stellt die Deutsche Rentenversicherung Formulare auf Ihrer Internetseite zur Verfügung.
Problematischer als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in der Regel die medizinischen Voraussetzungen, da diese nicht durch einfach nachprüfbare Zahlen determiniert sind. Die medizinischen Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung sind:
Volle Erwerbsminderung
Der Rentenantragssteller ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden oder mehr täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert
Der Rentenantragssteller ist wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden oder mehr täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der ablehnende Bescheid
Die vorgenannten gesetzlichen Definitionen zu den medizinischen Voraussetzungen sind bewusst sehr allgemein zu halten, um eine Vielzahl denkbarer Fälle zu erfassen. Andererseits birgt diese Verallgemeinerung natürlich auch gewisse Risiken: So scheint es oftmals vom Zufall abzuhängen, ob der zuständige Arzt bzw. Sachverständige der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 oder mehr als 6 Stunden pro Tag bescheinigt. Sowohl bei psychischen Problemen als auch bei körperlichen Einschränkungen konnte in der Vergangenheit schon vielfach beobachtet werden, dass die Erkrankungen der Betroffenen nicht anerkannt bzw. richtig gewürdigt wurden und dann einfach pauschal und ohne nähere Nachprüfung „anhand der Aktenlage“ ein ablehnender Rentenbescheid erlassen wurde. Die Deutsche Rentenversicherung lässt dann eigentlich erwerbsgeminderte Versicherte – freilich nicht uneigennützig – noch jahrelang weiterarbeiten, bis sie die Altersgrenze für die Altersrente erreicht haben.
Möglichkeit des Widerspruchs
Betroffene müssen sich mit einer solchen ablehnenden Entscheidung nicht zufriedengeben. Gegen den Bescheid, der einen Rentenantrag ablehnt, kann binnen eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch bei der zuständigen Rentenversicherung eingelegt werden. Die Rentenversicherung ist dann verpflichtet, nochmals zu überprüfen, ob die zunächst getroffene Entscheidung richtig war. Vielfach bedient sich die Rentenversicherung im Rahmen der Überprüfung aber wieder ihrer eigenen Ärzte und Sachverständigen, die vielfach von ihrer zunächst geäußerten Meinung nicht mehr abrücken. Daher empfiehlt sich schon in diesem Stadium, einen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt wird für Sie den Widerspruch fristgerecht einlegen und zugleich Akteneinsicht bei der Rentenversicherung beantragen. Anhand der Verwaltungsakte kann dezidiert nachvollzogen werden, wie und warum es zu der ablehnenden Entscheidung kam und welche fehlerhaften Wertungen hier unter Umständen angestellt wurden. Der Rechtsanwalt wird dann den Widerspruch für Sie begründen. Die Anwaltskosten für eine Vertretung im Widerspruchsverfahren liegen bei rund EUR 400,00, die im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens von der Rentenversicherung erstattet werden müssen. Mittellose haben bei der PSS-Rechtsanwaltskanzlei (und bei jeder anderen Kanzlei) die Möglichkeit, mit einem Beratungshilfeschein eine kostenfreie Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Die Klage zu dem Sozialgericht
Ist bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid, muss geprüft werden, ob im Einzelfall eine Klage zu dem Sozialgericht binnen der einmonatigen Klagefrist sinnvoll ist. Vielfach beruht der ablehnende Widerspruchsbescheid auf den gleichen Argumenten wie der erste ablehnende Bescheid und enthält größtenteils Wiederholungen. Dies liegt daran, dass – wie bereits erwähnt – die Rentenversicherung auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre eigenen Ärzte und Gutachter bemüht. Im Rahmen eines Verfahrens am Sozialgericht wird demgegenüber ein unabhängiger gerichtlicher Sachverständiger bestellt, der den gesamten Vorgang nochmals unvoreingenommen prüft. In der Regel wird der kommt es hier auch nochmals zu einer umfangreichen Untersuchung des Versicherten. Nicht selten kommt es hier zu gegenläufigen Ergebnissen und dem Versicherten wird die beantragte Rente zugesprochen (sogar rückwirkend zum Datum der Rentenantragsstellung). Die Anwaltskosten für eine Klage belaufen sich auf rund EUR 700,00 und müssen von einer Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtschutz getragen werden. Für Mittellose besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.
Die PSS-Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gerne zu allen Fragen des Sozialrechts.