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Einen Fernabsatzvertrag kann jeder innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Ein Fernabsatzvertrag ist z.B. ein Kaufvertrag, der ausschließlich online geschlossen wurde, ohne dass sich Käufer und Verkäufer jemals persönlich gesehen haben.

Recht auf Widerruf

Der Verbraucher und der Unternehmer sind nach dem Widerruf nicht mehr an ihre auf den Kaufvertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden.

Der Widerruf muss in Textform (z.B. Fax, Mail, Brief) stattfinden. Der Widerruf muss dem Unternehmer zugehen. Eine Begründung hingegen ist nicht erforderlich.

Die Widerrufsfrist von (in den meisten Fällen) 14 Tagen beginnt mit dem Vertragsschluss und ist gewahrt, wenn der Widerruf innerhalb dieser Frist abgesendet wird.

Als Folge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Wer dabei die Kosten trägt, ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung.

In der Regel können auch teilbare Leistungen widerrufen werden. D.h. bei einem Kaufvertrag über mehrere Produkte, können auch nur einzelne davon im Widerruf genannt werden. Ob hieran besondere Regelungen bezüglich der Kosten z.B. des Versandes geknüft sind, entnehmen Sie der Widerrufsbelehrung und/oder den Geschäftsbedingungen des Unternehmers.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Widerruf eventuell auch Kosten entstehen können, z.B. wenn Sie die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben, oder wenn die Rückversandkosten nicht vom Verkäufer übernommen werden.

Muster für Widerrufsschreiben

Folgende Vorlage kann beispielhaft zur Formulierung des Widerrufs dienen und stellt lediglich ein einfaches Muster dar. Dieses Muster kann nicht jeden Einzelfall abdecken. Für eine individuelle Beratung insbesondere auch zu den Folgen eines Widerrufs wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Widerrufsschreiben

Vor- und Nachname des Verbrauchers
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Kundennr:

Unternehmen und Abteilung
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Faxnummer / Email-Adresse

Ort, Datum

Betreff: Widerruf des abgeschlossenen Vertrags mit der Nummer__________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch und trete innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag mit der oben genannten Vertragsnummer über den Kauf der folgenden Waren/die Erbringung der folgenden Dienstleistung zurück:
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung (z.B. Artikelnummer, Bestellnummer, Preis, etc.)
Bestellt am:
Erhalten am:
Gleichzeitig widerrufe ich hiermit auch die von Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zur Abbuchung von meinem Konto.
Bitte schicken Sie mir die schriftliche Bestätigung der Vertragsauflösung an die oben aufgeführte Adresse.

Mit freundlichen Grüßen
[handschriftliche Unterschrift]

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) eine bemerkenswerte Entscheidung zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen getroffen. Zahlreiche Immobilienkredite oder auch Kfz-Kredite können nun nach der neuen Entscheidung widerruflich sein.

Der EuGH hatte sich in dem besagten Urteil mit dem in unzähligen Widerrufsbelehrungen enthaltenen „Kaskadenverweis“ zu befassen. Die Banken und Sparkassen hierzulande haben in der Regel folgende Regelung in die Widerrufsbelehrungen aufgenommen

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ 

Die Belehrung verweist also auf § 492 Abs. 2 BGB, der seinerseits wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verweist.  Dieser sogenannte Kaskadenverweis ist nach Auffassung des EuGH keine ausreichende Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen „klaren, prägnanten Form“. Ein Darlehensvertrag, der die besagte Formulierung enthält, kann daher – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nun unter Umständen widerrufbar sein.

Rechtsfolge des Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags ist im Wesentlichen, dass der Verbraucher die von der Bank vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen erstattet bekommt, während der Verbraucher die Darlehensvaluta an die Bank zurückerstatten muss. Dabei entfällt die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung und der Verbraucher kann beispielsweise kostenfrei mit einem zinsgünstigeren Darlehen umschulden. Bei Widerruf eines Kfz-Kredits erhält der Käufer in der Regel die bezahlten Darlehensraten nebst geleisteter Anzahlung gegen Rückgabe des Autos erstattet.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden ist spezialisiert auf den Widerruf von Darlehensverträgen. Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Perabo-Schmidt berät Sie gerne zu Rechtfragen in diesem Bereich. Rufen Sie uns an für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!

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Hier stellen wir vier Fehler in der Widerrufsbelehrung dar, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits zugunsten der Verbraucher entschieden hat. Finden Sie eine solche Formulierung in ihrer Widerrufsbelehrung, können Sie eventuell von einem Widerruf des Darlehensvertrages profitieren.

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08)

Die Formulierung ist einerseits ein klarer Fehler, da ein Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig ermitteln kann, andererseits auch im jahrelang geltenden Muster enthalten. Eine Prüfung des Darlehensvertrages erfordert daher letztlich eine Einschätzung, ob die Widerrufsbelehrung vom Muster abweicht. Hierzu gibt es viele Einzelfälle, die optimalerweise von einem erfahrenen Rechtsanwalt auf ihre Erfolgsschancen hin beurteilt werden sollten. Nicht alle Gerichte sind der Auffassung, dass die Belehrung wortwörtlich dem gesetzlichen Muster entsprechen muss. Leichte Abweichungen werden hier je nach Gericht auch toleriert.

„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unter­schriebene Ausfertigung des Darlehens­vertrages zugegangen ist.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07)

Auch hier kann ein Darlehensnehmer den Beginn der Frist für den Widerruf nicht ermitteln, da dem Darlehensnehmer nicht klar ist, wann die Ausfertigung bei der Bank oder Sparkasse eingeht.

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertrags­urkunde, der schriftliche Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder des Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)

Ein Widerruf ist hier auch möglich, da die Widerrufsbelehrung als missverständlich bewertet wird, da aus der Formulierung heraus der Eindruck entsteht, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übermittlung des Vertragsantrages zu laufen beginne, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.

„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen heraus­geben. Ferner haben Sie Wert­ersatz zu leisten, soweit die Rück­gewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“ (entschieden vom Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06)

Die Belehrung enthält hier nur die Pflichten des Verbrauchers im Fall des Widerrufs. Es fehlt eine Belehrung über die Rechte des Verbrauchers beziehungsweise die Pflichten der Bank.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Sie bundesweit kompetent mit einer Erfahrung aus hunderten von Darlehensprüfungen zur Thematik Darlehenswiderruf. Für eine Erstprüfung stehen wir gerne für Sie auch noch kurzfristig zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf nur noch bis zum 20.06.2016 möglich ist. Sollten Sie also den Widerruf noch nicht erklärt haben, bleibt Ihnen dafür nur noch wenig Zeit.

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Die PSS Rechtsanwälte in Wiesbaden prüfen die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages auf Fehlerhaftigkeit!

Senden Sie uns dazu Ihren Darlehensvertrag sowie unbedingt auch Ihre Telefonnummer per E-Mail an kanzlei@pss-rechtsanwaelte.de. Die Prüfung (bis zum 20.06.2016) dauert nur maximal 2 Werktage. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
Da der Gesetzgeber das Widerrufsrecht eingeschränkt hat, ist in den meisten Fällen ein Widerruf Ihres Darlehensvertrages ab dem 21.06.2016 nicht mehr möglich.

Der wirksame Widerruf eines Darlehensvertrages – bekannt unter dem Stichwort Widerrufsjoker – kann Ihnen erhebliche finanzielle Vorteile bringen, so sind z.B. die Einsparung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Vertrages mit niedrigen Zinsen und der Erhalt von Nutzungsentschädigungen die wichtigsten Aspekte.

Wir haben bereits eine dreistellige Zahl von Darlehensverträgen geprüft und können Sie aus unserer Erfahrung heraus bestens beraten, ob ein Widerruf auch in Ihrem Fall Sinn macht! Achtung: Darlehensverträge vor dem Jahr 2002 sind heute grundsätzlich nicht mehr widerrufbar. Schicken Sie uns also noch heute Ihren Darlehensvertrag zur kostenlosen Schnellprüfung zusammen mit Ihrer Telefonnummer oder rufen Sie uns an, falls Sie noch Fragen haben!