Bei der Firma My Simply Business handelt es sich um ein Unternehmen, welches Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Dienstleister unangekündigt telefonisch kontaktierte. Das Unternehmen trat zunächst zumeist als „Google Partner“ oder „Google Partners“ auf und bietet die Schaltung von Google Adwords an. Das Geschäftsgebahren ist jedoch undurchsichtig, der Kontakt zum Unternehmen schwierig und die Werbeanrufe stellen Verstöße gegen Wettbewerbsrecht dar.

My Simply Business – und weitere „Google Partners“

Als Unternehmensinhaberin von „My Simply Business“ wird eine Frau Ute Schröder genannt. Im Zusammenhang mit „My Simply Business“ tritt ebenfalls die „My new media“ auf, die als Unternehmensinhaberin eine Frau Monika Schröder vorweist. Laut Recherche handelt es sich um eine Monika Ute Schröder. Auch unter weiteren Firmenbezeichnungen wie „Web Ranker“ ist das Unternehmen zu finden. Nach eigenen Angaben hat „My Simply Business“ seinen Sitz in der Amalienstraße 71 in 80799 München. Dort jedoch betreibt die Firma nach unseren Recherchen keinerlei Geschäftstätigkeit. [Update 23.01.2019: Uns gegenüber wurde mitgeteilt, dass in München nun keine Niederlassung mehr sei, die Firma sei unter der Adresse Auerstraße 20a in 76287 Rheinstetten zu finden. Nach Recherche auf der Website www.my-simply-business.de/impressum.html wird dort am heutigen Tage aber zumindest noch eine Telefonnummer aus München angegeben.]

Belästigung durch My Simply Business?

Unzulässige Werbeanrufe stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. In solchen Gesprächen könnten auch weitere irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorkommen. In einem solchen Fall können hieraus möglicherweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche abgeleitet werden.

Kontaktschwierigkeiten zu My Simply Business

Sollten Sie in die Fänge geraten sein und eine „Kooperationsvereinbarung über Suchmaschinenmarketing“ abgeschlossen haben, wird es schwierig, eigenen Kontakt zum Unternehmen zu finden. Telefonate werden unter der angegebenen 089 21 55 75 490 lediglich von einem Telefonservice entgegen genommen und Rückrufwünsche werden gegebenenfalls nach Tagen beantwortet. Die Rückrufe kommen von Handynummern, denen regionale Telefonnummern zugeordnet sind. Faxe an die angegebene Faxnummer 089 21 55 75 499 seien angeblich nicht zugegangen und selbst Briefe per Einschreiben habe man dort nie erhalten. Eine Kündigung einer abgeschlossenen Vereinbarung oder jegliche andere rechtserhebliche Erklärungen sollten also nachweisbar erfolgen.

Dieser Artikel gibt den Stand aus Dezember 2016 wieder, soweit nicht anderweitig gekennzeichnet.

Rechtliche Unterstützung gegen My Simply Business und die sogenannten „Google Partners“

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Thomas G. Schem unterstützt Sie, wenn Sie von diesem Unternehmen belästigt werden. Aber auch für den Fall, dass Sie eine „Kooperationsvereinbarung über Suchmaschinenmarketing“ abgeschlossen haben und sich lösen wollen, vertreten wir Sie bundesweit.

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden?

Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnung wegen Filmen und Serien

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer aus München sind auf die Filesharing-Abmahnung von Anschlussinhabern spezialisiert. Dabei handeln sie namens und in Vollmacht der Urheberrechtsinhaber von Filmen und Serien. Den Anschlussinhabern, die Post von der Kanzlei erhalten haben, wird von den Anwälten vorgeworfen, in Tauschbörsen sogenanntes Filesharing betrieben zu haben. Bei Filesharing handelt es sich um die oftmals illegale Verbreitung von Filmen, Serien, Musik oder Software über das Internet. Nicht der Download an sich wird abgemahnt, sondern das gleichzeitig mit dem Download erfolgte Verbreiten (Upload) über die Tauschbörse, z.B. Bittorent.

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft den Adressaten ihrer Abmahnschreiben vor, dass sie die Urheberrechte ihrer Mandanten verletzt hätten. Zugleich fordert die Kanzlei von den Abgemahnten die Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung und einen pauschalen Abgeltungsbetrag (meist EUR 915,00 pro Film).

Ist die Filesharing-Abmahnung begründet?

Ob die Filesharing-Abmahnung begründet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das unerlaubte Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen begründet grundsätzlich eine Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen. Allerdings sagt dieser Grundsatz noch nichts über die Beweislastverteilung in solchen Fällen aus. Zwar gilt nach der Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber die an seinem Anschluss durchgeführte Urheberrechtverletzung auch begangen hat. Allerdings kann diese Vermutung unter Umständen erschüttert werden, wenn noch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine eigene Haftung des Anschlussinhabers kann dann ausscheiden.

Vorsicht bei der Unterlassungserklärung!

Auch wenn Sie den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung als begründet erachten, sollten Sie auf keinen Fall blindlings die vorgelegte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. In der Regel werden nämlich bei wiederholtem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hohe Vertragsstrafen von mehreren Tausend Euro fällig. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn andere Teilnehmer des Anschlusses (etwa Mitbewohner), deren Verhalten im Internet vom Anschlussinhaber nicht kontrolliert werden kann, potentiell Urheberrechtsverletzungen begehen könnten. Zudem enthält die von den Anwälten vorformulierte Unterlassungserklärung praktisch eine Art Schuldeingeständnis. Eine spätere Verteidigung gegen die Abmahnung wird hierdurch erheblich erschwert.

Rechtsanwalt Schem aus Wiesbaden rät daher – wenn überhaupt eine Unterlassungserklärung notwendig ist – eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Diese schränkt die Rechte des Abgemahnten nicht zu sehr ein und hält die Urheberrechtsinhaber dennoch von einer kostenintensiven Klage gegen den Abgemahnten ab.

Kanzlei PSS Rechtsanwälte hilft Abgemahnten 

Sind Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt worden? Rechtsanwalt Schem hilft Betroffenen im ganzen Bundesgebiet. Dabei klären wir schnell und unbürokratisch die Frage auf, ob Sie grundsätzlich wegen eines Urheberrechtsverstoßes belangt werden können und wenn ja, wie die Angelegenheit schnell und kostengünstig für Sie aus der Welt geschaffen werden kann. Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation!

Wer geschäftlich ein offenes WLAN betreibt, haftet zunächst nicht für die über sein Netz vorgenommenen illegalen Downloads durch Dritte. Zu entscheiden hatte dies der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-484/14 über eine Vorlage des Landgerichts München I, wo es um eine Schadenersatzklage eines Urheberrechtinhabers ging.

Im Fall betrieb ein Geschäftsinhaber ein kostenloses und öffentlich zugängliches WLAN (Funknetz). Über dieses wurde ein illegaler Download eines Musikstückes vorgenommen. Im vom Rechteinhaber eingeleitetem Verfahren wurde festgestellt, dass der Betreiber des Funknetzes den Download nicht selbst vorgenommen hatte. Fraglich war also, ob er dennoch gegenüber dem Urheberrechtinhaber für den Download haftet, da er das WLAN nicht abgesichert hatte. Dies, so urteilte der EuGH, ist dann nicht der Fall, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der WLAN-Betreiber hat den Download weder selbst veranlasst noch den Adressaten der Übertragung ausgewählt noch die übermittelten Informationen ausgewählt. Da im vorgelegten Fall diese negativen Voraussetzungen vorlagen, wurden Schadenersatzansprüche des Urheberrechtinhabers dem Grunde nach abgelehnt.

Zugleich zeigte der EuGH betroffenen Urheberrechtinhabers die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte auf: Sie können WLAN-Betreibern bei nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen über das von diesen angebotene öffentliche WLAN durch die zuständigen Behörden auftragen lassen, das Funknetzwerk mittels eines Passworts zu sichern. Das Passwort dürfe dann auch nur an Personen vergeben werden, die ihre Identität offenbaren, also eine Rückverfolgung gewährleistet ist. Ohne eine solche vorhergehende Anordnung kann der Urheberrechtsinhaber eines geschützten Werkes (Film, Musik etc.), welches gedownloadet wurde, gegenüber dem Anbieter eines öffentlichen Funknetzes keine Kosten für Schadensersatz des illegalen Downloads geltend machen. Auch sei es nicht mit dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und der Richtlinie 2000/31/EG zu vereinbaren, dass das Funknetz vollständig abgeschaltet werde oder die übermittelten Daten überwacht werden.

Tipp vom Anwalt

Aber: Eine große Hilfe ist dies für WLAN-Betreiber nicht. Denn wer geschäftlich ein Funknetz betreibt, dem ist zu raten, keine öffentlich zugänglichen Funknetze zu betreiben, da nun die neu aufgezeigten Rechte sicherlich von Kanzleien genutzt werden. Das bedeutet, dass die hierauf gerichteten Unterlassungsansprüche und Abmahnungen wohl Kosten für den WLAN-Betreiber verursachen und durchgesetzt werden können. Insoweit kann Funknetzbetreibern sicherheitshalber nur geraten werden  von sich aus tätig zu werden.
Apropos: Private WLAN-Betreiber werden sich auf dieses Urteil wohl nicht berufen können…

Anwalt Thomas G. Schem aus Wiesbaden ist im Internetrecht und Urheberrecht tätig, vertritt Anschlussinhaber und Hotspot-Betreiber und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

PSS Rechtsanwälte Dr. Perabo-Schmidt Schem Logo

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15, legt dieser verschärfte Pflichten für den Betreiber eines Bewertungsportals für eine schlechte Bewertung bzw. einen Negativ-Eintrag fest. Es ging um eine schlechte Bewertung eines auf dem Bewertungsportal „jameda.de“ registrierten, aber anonymen Nutzers für einen Arzt. Die mit einer schlechten Note versehen Bewertung wurde vom Arzt entdeckt und dem Bewertungsportal …

… lesen Sie den vollen Beitrag auf unserer Informationsseite www.internetrecht-wiesbaden.de

Die steuerliche bzw. bilanzielle Behandlung der Kosten für eine Homepageerstellung und deren Folgekosten ist häufig unklar. Wichtig ist zunächst, dass zwischen den verschiedenen Kosten unterschieden werden muss. So gibt es neben der individuellen Homepageerstellung durch einen entsprechenden Anbieter auch Mietshops mit Lizenzgebühren, selbst erstellte Websites und auch die Kosten für den Kauf einer Domain.

Individuelle Homepageerstellung

Die Kosten für die Homepageerstellung sind in aller Regel als Anlagegut zu aktivieren und zeitanteilig über mehrere Jahre abzuschreiben. Je nachdem wie lang eine Homepage wirtschaftlichen Nutzen bringen soll, in der Regel drei Jahre. Nur in Einzelfällen wie speziellen nur kurzfristig eingerichteten Themenhomepages kann eine sofortige Abschreibbarkeit möglich sein.

Vielfach wird die Gesamthomepage in Einzelleistungen – mitunter sogar von unterschiedlichen Unternehmen – erbracht. Das könnten z.B. Konzepterstellung, Programmierung, Design, Einbindung eines Webshops und viele mehr sein. Entscheidend für die Aktivierbarkeit als gesamtes Anlagegut der Komponenten einer Homepageerstellung ist, ob es einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Einzelleistungen gibt. Entscheidend ist also, ob der wirtschaftliche Nutzen nicht in den Einzelleistungen liegt, sondern in der Homepage als Gesamtobjekt. Dies wird vielfach wohl zu bejahen sein, wenn es sich letztlich um eine einzige Homepage handelt.

Eigenleistungen bei selbst erstellter Homepage

Sollten Sie Ihre Website (zum Teil) in Eigenleistung erbracht haben, kann die Eigenleistung nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der Homepage um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. In Ihrer Bilanz dürfen solche immateriellen Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Dies kann im Einzelfall zwar möglich sein, wenn Sie selbst verschiedene Rechtssubjekte vertreten bzw. verkörpern wie z.B. ein Einzelunternehmen und eine GmbH. Dies ist aber nicht unbedingt sinnvoll, da die Einnahmen im anderen Unternehmen ja ebenfalls gebucht werden müssen. Sollten Sie beispielsweise die Arbeiten im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit für Ihr Unternehmen erbringen, können dafür anfallende Gehaltskosten Betriebsausgaben darstellen.

Kosten für die Domain

Eine Internetdomain ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dafür sind aktivierungspflichtig. Wichtig ist, dass die Domain ein eigenständiges Anlagegut darstellt und nicht zusammen mit den Kosten für die Erstellung der Website zu aktivieren ist, sondern getrennt.

Eine laufende Abschreibung ist nicht möglich, da die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Domain zeitlich nicht auf eine Nutzungsdauer begrenzt ist oder sachlich abgenutzt werden kann. Der Wert eines solchen nicht abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens kann lediglich aufgrund besonderer Umstände durch eine Teilwertabschreibung gemindert werden, beispielsweise wenn die Nutzbarkeit der Domain aufgrund markenrechtlicher Verletzungen eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist.

Nachträgliche Kosten z.B. für Wartung und Pflege

Der Regelfall ist, dass Wartungs- und Pflegekosten für die Homepage oder den Webshop voll abziehbare Betriebsausgaben sind. Eine Nachaktivierung bei den Anschaffungskosten ist nicht vorzunehmen. Dies ist normalerweise der Fall, wenn es sich um eine regelmäßig auf den aktuellen Stand gebrachte Homepage handelt.

Anders ist es, wenn die Wartungs- und Pflegekosten eher eine Homepageumgestaltung darstellen und eine neue Homepage entsteht, also ein neues Wirtschaftsgut, wenn also die Homepage einen vollkommen anderen Charakter bekommt. Dann handelt es sich um aktivierungspflichtige Kosten. Dies kann auch der Fall sein, wenn vollkommen neue Teilkomponenten einer Website hinzugefügt werden, z.B. eine bestehende Internetpräsenz einen bisher nichtexistierenden Webshop zusätzlich bekommt.

Mietshop mit Lizenzgebühren

Bei einem Mietshop, bei dem Sie z.B. monatlich oder jährlich Lizenzgebühren für die genutzte Software zahlen, verhält sich die Sache anders. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut, welches aber nicht in Ihr Eigentum übergeht, sondern nur die Nutzung gestattet ist. Es ist daher kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut.

Sie können die Lizenzgebühren dafür monatlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sollten sie jährliche Lizenzgebühren zahlen, die nicht genau ihr Wirtschaftsjahr betreffen, ist für den gezahlten Teil, der über ihr Wirtschaftsjahr hinausgeht, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (§ 250 HGB bzw. § 5 Abs. 5 EStG).