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Ihr Arbeitsverhältnis wurde fristlos gekündigt?

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die einschneidendste Art und Weise ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie führt in der Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat u.a. schwerwiegende sozialversicherungsrechtliche Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde sollte jeder Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, umgehend anwaltlichen Rat aufzusuchen, um die Kündigung ggf. noch abzuwehren.

Was ist eine fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist in § 626 BGB geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber (im übrigen auch vom Arbeitnehmer) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit haben sich einige Fallgruppen entwickelt, in denen eine fristlose Kündigung wirksam sein kann. Als Beispiele lassen sich hier nennen:

  • Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (z.B. Diebstahl)
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Schwerwiegende Störung des Betriebsfriedens (Belästigung von Mitarbeitern)

Ein schwerwiegender Kündigungsgrund alleine genügt allerdings noch nicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber die Interessen beider Vertragsteile angemessen abwägen. Dabei spielen beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Verhalten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit, die schwere des Verstoßes (bspw. Diebstahl nur geringwertiger Sachen im Centbereich) etc. eine entscheidende Rolle.

Was sind die Folgen der Kündigung

Wird eine fristlose Kündigung vom Arbeitnehmer einfach so hingenommen, führt dies zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht. Die fristlose Beendigung hat sodann zur Folge, dass der Arbeitnehmer u.a. eine Sperrzeit im Rahmen des Arbeitslosengeldbezuges von 3 Monaten erhält. Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich also auf eine 3-monatige Zeit ohne Einkommen einstellen, sofern er nicht zeitnah eine Anschlussbeschäftigung erhält.

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer fristlosen Kündigung richtig?

Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollen umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren, rät Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden. Dabei ist insbesondere die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Vor dem Arbeitsgericht sind die Hürden für den Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung sehr hoch, wie Dr. Perabo-Schmidt weiß. Der Arbeitgeber muss alle behaupten Verstöße nachweisen. Daneben stellt sich auch immer die Frage, ob der Verstoß – wenn er denn bewiesen werden kann – wirklich den Ausspruch der fristlosen Kündigung rechtfertigt oder ob die in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden sozialen Kriterien (etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers) einer Kündigung entgegenstehen. Häufig schrecken Arbeitgeber vor diesem Aufwand zurück und lassen sich auf einen Vergleich ein, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, ggf. sogar gegen Zahlung einer Abfindung, sofern der behauptete Vertragsverstoß nur vorgeschoben war, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt vor dem Arbeitsgericht immer wieder erlebt.

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS-Rechtsanwälte aus Wiesbaden berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Er freut sich auf Ihren Kontakt!

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Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: 15 Ca 1769/16) über die fristlose Kündigung eines Autohausmitarbeiters zu entscheiden gehabt, der außerhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss an einem illegalen Autorennen teilnahm. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Diese hatte er bereits zwei Jahre zuvor wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verloren, was seinerzeit auch zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung führte. Der Arbeitgeber kündigte nach dem jüngsten Vorfall seinem Mitarbeiter dann fristlos. Der Arbeitgeber gab zur Begründung an, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei und dem Ansehen des Autohauses schaden würde. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Autohausmitarbeiters.

Das Arbeitsgericht Dortmund gab dem Arbeitgeber im Ergebnis Recht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dem Autohaus eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten. Das betreffende Verhalten lasse starke Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers als Autoverkäufer aufkommen. Auch könne das Ansehen des Autohauses leiden, wenn Autoverkäufer beschäftigt werden, die wiederholt Straftaten im Straßenverkehr begingen. Schließlich sei der betreffende Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit bereits einmal abgemahnt worden, sodass im Ergebnis die eine fristlose Kündigung wirksam sei.

Tipp vom Anwalt

„Der Fall zeigt, dass auch außerdienstliches Verhalten eine Kündigung rechtfertigen kann“, erläutert Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden. „Allerdings sind die Hürden zur Kündigung bei einem außerdienstlichen Verhalten gleichsam höher als bei einem dienstlichen Verhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hier Erfolg gehabt hätte, wenn das betreffende außerdienstliche Verhalten in der Vergangenheit nicht schon einmal abgemahnt worden wäre oder der Beruf des gekündigten Arbeitnehmers keinen Bezug zum Straßenverkehr gehabt hätte. In diesen Fällen hätte die Interessenabwägung mit guten Argumenten auch zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen und die Kündigung hätte kassiert werden können.“

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des Arbeitsrechts.