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Eine Markeneintragung ist nicht ohne Kostenrisiko. Sollte ein Dritter der Auffassung sein, dass durch die Markenanmeldung seine Rechte verletzt wurden, kann er einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vornehmen. Doch wer trägt dann die Kosten? Gibt es eine Kostenerstattung gegen den Unterlegenen im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung? Wie hoch sind die Kosten?

Grundsatz der Kostentragung im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung

Grundsätzlich trägt im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) jeder Beteiligte seine Kosten selbst. (§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG)

Ausnahmen zur Kostentragung im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung

Eine Kostenerstattung ist im Einzelfall aber nach § 63 Abs. 1 S. 2 MarkenG möglich, wenn z.B. die Markenanmeldung oder der Widerspruch zurückgenommen wird.

Eine Bestimmung zur Kostentragung durch einen der Beteiligten kann nach § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG auch getroffen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht

Solche besonderen Umstände können dann vorliegen, wenn der Inhaber der gerande neu angemeldeten Marke (jüngere Marke) vor der Markenanmeldung positive Kenntnis von der älteren Marke hatte, also insbesondere dann wenn der Anmelder bereits vom Inhaber der älteren Marke hierauf hingewiesen wurde. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die Kosten für das Widerspruchsverfahren vermeidbar gewesen wären und aus Billigkeitsgründen daher nicht beim Inhaber der älteren Marke verbleiben sollen.

Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen eine Markenanmeldung vor dem DPMA

Die Kosten eines solchen Widerspruchsverfahrens im Markenrecht sind für viele Markenanmelder keine Kleinigkeit. Das DPMA setzt den Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren zwar nach billigem Ermessen fest, orientiert sich dabei jedoch meist an der Entscheidung des BGH zum Wert einer Marke (GRUR 2006, 704), in der das Interesse eines Markeninhabers an der Aufrechterhaltung einer unbenutzten Marke mit einem Regelwert von € 50.000,00 beziffert wurde. Im Ergebnis entstehen damit typischerweise Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von brutto € 1.822,96 (19% USt.) bzw. € 1.777,00 (16% USt.) pro vertretenem Beteiligten.