Was ist der Grundrentenzuschlag?
Unter Grundrentenzuschlag versteht man einen individuellen Zuschlag zu der bestehenden gesetzlichen Rente, der bei unterdurchschnittlichem Verdienst zusätzlich gezahlt werden kann.
Der Grundrentenzuschlag ist dabei keine eigenständige Leistung, sondern wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.
Das Grundrentengesetz rückwirkend seit dem 1.1.2021 in Kraft.
Muss ich einen Antrag stellen?
Es bedarf keines eigenen Antrags. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob der Grundrentenzuschlag besteht und zahlt danach aus.
Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, sprich für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene und Erwerbsminderungsrenten.
Wer hat Anspruch auf Grundrentenzuschlag?
Für einen Anspruch in voller Höhe müssen mind. 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zu den Grundrentenzeiten zählen diejenigen Zeiten, die für die 33 Jahre Mindestversicherungszeit mitzählen, z.B. Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Ab 35 Jahren gibt es den Zuschlag in voller Höhe.
Nicht dazu gehören:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe, Zeiten der Schulausbildung, bei Altersrenten: Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn, Schwangerschaftszeiten, Monate aus Versorgungsausgleich, Zurechnungszeiten, freiwillige Beiträge, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung.
Was gilt für Zeiten im Ausland?
Zu der Grundrentenzeit werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten aus den USA und der Türkei.
Für den Zuschlag selbst werden nur die deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.
Muss für die Berechnung des Grundrentenzuschlags mein Einkommen eine bestimmte Höhe erreichen?
Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mind. 30% des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30% aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.
2021 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.462 €. Der monatliche Bruttoverdienst müsste 2021 ungefähr bei mind. 1.038 € liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.
Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 % des Durchschnittsverdienstes, diese können dann für die Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.
Wer Kinder erzieht, wird bei der Rentenberechnung bereits heute für 2-3 Jahre so gestellt, als würde er in diesen Zeiten den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielen.
Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Ja, das Einkommen wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 € für Alleinstehende und 1.950 € bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 % des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.600 € (Paare 2.300 €) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.
Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet?
Das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge werden angerechnet.
Ist das aktuelle Einkommen entscheidend für die Anrechnung?
Entscheidend ist das Einkommen des vorletzten Jahres und falls dieses nicht bekannt sein sollte, das Einkommen des vorvorletzten Jahres. Entscheidend ist, dass es keine steuerfreien Einnahmen sind. Nicht berücksichtigt werden z.B. auch Immobilien und Vermögen.
Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?
Der Zuschlag wird individuell berechnet. Grob gesagt, werden die Entgeltpunkte auf Basis der errechneten Rente erhöht. Einen Entgeltpunkt erreicht man, sofern der versicherte Verdienst in einem Jahr dem Durchschnittsverdienst entspricht. Hat man mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.
Wann bekomme ich tatsächlich den Grundrentenzuschlag?
Im Juli 2021 werden die ersten Bescheide verschickt. Für Neurentnerinnen und Neurentner ab Juli 2021 steht dann direkt in dem Rentenbescheid schon, ob man einen Anspruch auf den Zuschlag hat und ggf. in welcher Höhe.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente bereits vorher begonnen hat, wird der Zuschlag gesondert geprüft. Es wird mit den ältesten Jahrgängen begonnen. Ergibt sich durch den Zuschlag eine höhere Rente, so erhalten sie einen neuen Rentenbescheid.
Die Beträge auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden nachgezahlt.
Die Berechnungen werden im Jahre 2021 nicht fertiggestellt werden können. Es wird also voraussichtlich noch bis Ende des Jahres 2022 dauern, bis alle Bescheide erteilt worden sind und die Auszahlungen bei allen ankommen.
Wo bekomme ich Hilfe zum Thema Grundrentenzuschlag?
Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte mit Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmit und Rechtsanwalt Schem hilft Ihnen beim Grundrentenzuschlag und anderen rentenrechtlichen Fragestellungen wie der Erwerbsminderungsrente, der Altersrente oder der Feststellung von Versicherungszeiten.