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Das Sächsische Finanzgericht hat am 14.10.2020 (Az. 2 K 323/20) entschieden, dass auch für allein lebende Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems zu 20% als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen sind.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Diese begründen nach § 35a Abs.2 EStG auf Antrag eine Steuerermäßigung, die direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen wird.

Nach Argumentation des Finanzgerichts stellen im Regelfall in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Im beurteilten Fall ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem diese Bereitschaft. Dass sich dabei die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde, sei entgegen der Auffassung des Finanzamts, das die Kosten nicht anerkannte, für die Richter des Sächsischen Finanzgerichts unerheblich. Für in betreuten Wohnanlagen lebende Senioren sei die steuerliche Anerkennung eines Hausnotrufs durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt (BFH, 29.01.2009 – Az.: VI R 28/08).

Ähnlich wird bereits bei der Anerkennung von Kosten für Gartenarbeiten oder Winterstreudienste mit einem weit gefassten Begriff des Haushalts argumentiert.

Was tun, wenn das Finanzamt die Kosten für den externen Hausnotruf nicht anerkennt?

Beim Bundesfinanzhof muss noch über die gegen das besprochene Urteil als Rechtsmittel eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts (Az.: VI B 94/20) entschieden werden.

Das für Sie zuständige Finanzamt muss bis zu einer Entscheidung des obersten Finanzgerichts die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts nicht umsetzen. Dennoch ist ein Einspruch gegen eine Nichtanerkennung und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ratsam, da Sie so auch jetzt schon von einem später ergehenden Urteil profitieren könnten, sollte der externe Hausnotruf für allein lebende Senioren als haushaltsnahe Dienstleistung schließlich bestätigt werden. Rechtsanwalt Thomas G. Schem von den PSS Rechtsanwälten berät Sie gern in steuerlichen Angelegenheiten wie diesen!