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Wir gratulieren Herrn Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt! Er bekam am 18. Juli 2023 von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main „aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen“ die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht zu führen.

Für das Fachgebiet Versicherungsrecht erbrachte Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt den Nachweis besonderer Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Versicherungsrechts. Dies umfasste Kenntnisse im Sachversicherungsrecht (z.B. im Recht der Fahrzeugversicherung, Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung), dem Recht der privaten Personenversicherung (z.B.im Recht der privaten Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, privaten Unfallversicherung und Lebensversicherung), dem Haftpflichtversicherungsrecht, dem Recht der Rechtsschutzversicherung sowie weiteren versicherungsrechtlichen Themengebieten.

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt vertritt Sie bundesweit im Versicherungsrecht.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden besteht aus zwei Fachanwälten und spezialisiert sich zunehmend. Zusammen haben die Rechtsanwälte der Kanzlei in sieben Rechtsbereichen die theoretische Fachanwaltsausbildung erfolgreich absolviert. Diese Gebiete sind: Bank- und Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, IT-Recht, Versicherungsrecht und Sozialrecht. Die beiden Fachanwälte führen fünf Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für IT-Recht).

Private Krankenversicherungen (PKV) haben in der Regel ein umfangreiches Leistungsspektrum im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Kehrseite der Medaille sind die in der jüngeren Vergangenheit mehrfach erfolgten Beitragserhöhungen in der PKV. Nahezu alle großen Versicherer (AXA Krankenversicherung AG, DKV Deutsche Krankenversicherung AG etc.) haben in den vergangenen Jahren ihre Beiträge mehrfach erhöht.

Dies wirft die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Beitragserhöhung auf.

Das Problem „dauerhafter Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage“

Nach dem Gesetz (§ 203 Abs. 2 VVG) ist die Versicherung nur bei dauerhafter Veränderung der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend zu erhöhen. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.06.2004, Az.: IV ZR 117/02) insbesondere, dass die Prämiensteigerung nur auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht im Einflussbereich des Krankenversicherers liegen. Als Beispiel werden Kostensteigungen im Gesundheitswesen oder die steigende Lebenserwartung genannt. Nicht anerkannt sind demgegenüber schuldhafte Fehlbeurteilungen von Risiken in der Vergangenheit durch den Krankenversicherer. Letztere liegen im Einfluss- und Risikobereich des Versicherers und berechtigen nicht zur Prämienerhöhung zulasten der Versicherten.

Fordert ein Versicherungsnehmer die der Beitragserhöhung zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen an, so berufen sich die Versicherer in aller Regel auf ihr Betriebsgeheimnis. Im Ergebnis bleibt für den Versicherten das ungute Gefühlt, einer eventuell willkürlichen Beitragserhöhung ausgesetzt zu sein. Eine Überprüfung erscheint praktisch unmöglich.

Möglichkeiten der Überprüfung einer Prämienerhöhung

Vorgenanntes Dilemma hat auch die Rechtsprechung erkannt. Im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2004 – IV ZR 117/02 – hat das Gericht klargestellt, dass der Versicherer spätestens in einem Gerichtsverfahren die Rechnungsgrundlagen der Beitragserhöhung vollumfänglich offenlegen muss. Darüber hinaus muss die Versicherung auch darlegen und beweisen, dass die Beitragserhöhung ordnungsgemäß und nach den Anforderungen des Gesetzgebers erfolgt ist. Diesen Beweis muss der Versicherer in einem gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten führen. Hierzu muss das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen bestellen, der die Prämienerhöhung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.  Hier kann es durchaus vorkommen, dass der mathematisch versierte Sachverständige Fehler in der Prämienkalkulation entdeckt und die Beitragserhöhung als unwirksam einstuft. Kommt es zu einem solchen Ergebnis, kann die Versicherung diesen Fehler nicht mehr rückwirkend korrigieren und muss die infolge der Beitragserhöhung zu viel entrichteten Prämien erstatten.

Tipp vom Anwalt

Der vorliegende Artikel zeigt, dass Versicherungsnehmer gegenüber einer Beitragserhöhung nicht schutzlos ausgesetzt sind. Auch wenn ein gerichtliches Verfahren als Lösung dieses Problem mit gewissen Prozessrisiken und Kosten verbunden ist, so erscheint dieser Lösungsweg jedenfalls für rechtschutzversicherte Versicherungsnehmer als gangbarer Weg, um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung risikolos zu klaren.

Die Kanzlei PSS Rechtsanwälte vertritt Versicherungsnehmer gegen zahlreiche private Krankenversicherungen wegen rechtswidriger Beitragserhöhungen. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!