Bei der im Jahre 2008 von der Alpha Patentfonds Management GmbH aufgelegten Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG handelt es sich um einen geschlossenen Patentfonds, der das Geld seiner Anleger mittelbar über ein Genussrecht in Patente investiert.
Das Zeichnungskapital sollte gemäß einem Zwischenbericht aus dem Jahr 2013 noch bis zum Jahr 2017 an die Anleger zurückfließen. Tatsächlich wurden die Anteile am Fonds zuletzt im August 2015 auf einschlägigen Handelsplattformen des Zweitmarktes für geschlossene Fonds lediglich zum Kurs von 20,00 % gehandelt (Quelle: www.Zweitmarkt.de). Viele Anleger befürchten angesichts dieser Zahlen, dass das investierte Kapital nicht oder nicht mehr vollständig an sie zurückfließt.
Die Anteile am Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG wurden seinerzeit insbesondere von Anlageberatern der Postbank-Gruppe empfohlen. Im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt treffen den Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zahlreiche Aufklärung- und Beratungspflichten. So muss ein Anlageberater den Anleger etwa ungefragt über das Totalverlustrisiko in Bezug auf das investierte Kapital aufklären.
Ferner muss darüber belehrt werden, dass die Anteile am Fonds gegebenenfalls nicht oder nur schwer handelbar sind. Will der Anleger die Anteile also vorzeitig liquidieren, muss er sich eines sogenannten Zweitmarktes bedienen, auf dem zum Teil erhebliche Abschläge in Kauf zu nehmen sind (etwa im Jahr 2015: 80 %). Dieses Zweitmarktrisiko (sog. mangelhafte Fungibilität) muss im Rahmen der Beratung zum Fondsbeitritt unbedingt erläutert werden.
Ferner müssen die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung im Rahmen des Beratungsgesprächs erwähnt werden. Hierzu zählt etwa die Gefahr der „Rückforderung von Ausschüttungen“. So kann es sein, dass die von einem geschlossenen Fonds an seine Anleger getätigten Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn es sich bei den Ausschüttungen nur um Liquiditätsausschüttungen und nicht um echte Gewinnausschüttungen handelte.
Schließlich kann auch die bloße Nichtaufklärung über die von einer beratenden Bank vereinnahmten Vermittlungsprovision zu Schandersatzansprüchen gegen die vermittelnde Bank führen.
Sofern nur einer der vorgenannten Aspekte im Rahmen des Beratungsgesprächs unerwähnt blieb, können dem geschädigten Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadenersatzansprüche gegen den Vermittler bzw. die Bank zustehen. Die Rechtsfolge eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs ist, dass das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden muss. Dies bedeutet, dass die hinter dem Berater stehende Bank das in den Fonds investierte Kapital zuzüglich Agio vollständig an den Anleger zurückzahlen muss und im Gegenzug die Anteile am Fonds übernehmen muss. Zusätzlich wird in der Rechtsprechung auch ein Anspruch auf Erstattung des entgangenen Zinsgewinns für den Anlagezeitraum anerkannt (was allerdings an strengere Voraussetzungen geknüpft ist).
Sollten Sie in Bezug auf Ihr Beratungsgespräch zu dem Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG einen der vorgenannten Beratungsfehler wiedererkannt haben, wäre Ihnen zu raten, Ihren Fall von einem Rechtsanwalt näher prüfen zu lassen.
Die Anwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei begleiten geschädigte Anleger des Alpha Patentfonds 3 GmbH & Co. KG im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung gegen Banken und Anlageberater. Viele Rechtsschutzversicherungen müssen die Kosten für eine entsprechende anwaltliche Vertretung übernehmen. Ob und inwieweit dies bei Ihrer Versicherung der Fall ist, klärt die PSS-Rechtsanwaltskanzlei kostenfrei für Sie im Vorfeld ab.