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Auch während der Corona-Pandemie haben Reiseveranstalter die 14-tägige Frist zur Reisekostenrückzahlung nach einer Stornierung einzuhalten um nicht zusätzlich noch Verzugszinsen zu schulden. Dies entschied beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt a.M. nun getreu dem zivilrechtlichen Grundsatz „Geld hat man zu haben“ in seinem Urteil vom 15.10.2020 (Az. 32 C 2620/20 (18)).

Das beklagte Reiseunternehmen hat die Reise wegen der Pandemie storniert. Es bot dem Kläger, der eine Pauschalreise nach Spanien gebucht hatte, zunächst nur einen Reisegutschein als Rückzahlung an. Erst nach Einschaltung eines Anwalts und Einleitung des Klageverfahrens erklärte sich das in Frankfurt ansässige Unternehmen bereit, das Geld zurückzuerstatten. Ein Verzug wurde jedoch weiterhin bestritten. Der Reiseveranstalter berief sich dabei auf ein fehlendes Verschulden wegen „unvorhergesehener Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf“ bei der Bearbeitung der zahlreichen Rückzahlungen.

Coronabedingter Ausnahmezustand zählt nicht

Dieser Argumentation erteilte das AG Frankfurt a.M. eine Absage und verurteilte zur Schadensersatzzahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der entstandenen Verzugszinsen. Das Unternehmen hätte nach Ansicht des Gerichts trotz des coronabedingten Ausnahmezustands in der Lage sein müssen, die Rückzahlungen fristgerecht zu organisieren. Zum Beispiel durch Einrichtung einer dafür bestimmten Abteilung.

Reisegutschein reicht nicht

Die Verpflichtung, das Geld innerhalb der zweiwöchigen Frist zu erstatten, wurde auch nicht durch das Gutscheinangebot ausgesetzt. Die im Bundestag beschlossene, freiwillige Gutschein-Lösung lässt im Einklang mit EU-Recht dem Kunden weiterhin die Möglichkeit, auf der Rückzahlung zu bestehen. Daher dürfe es nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn er einen Gutschein später ablehnt.

Insgesamt gilt eben auch in Zeiten der Pandemie: „Geld hat man zu haben“. Zahlen muss man seine Schulden auch jetzt fristgerecht, wenn nicht ausnahmsweise eine Stundung vereinbart wurde.